Revision wegen unzureichender Ablehnungsbegründung eines Beweisantrags – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/56
- Datum
- 19.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags durch das Gericht muss erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit der Beweistatsache rechtlich oder tatsächlich gesehen wird; bei tatsächlicher Unerheblichkeit sind die maßgeblichen Umstände anzugeben.
Eine rein formelhafte oder unzureichende Begründung genügt nicht; die Begründung muss dem Angeklagten die sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen und dem Revisionsgericht eine Nachprüfung gestatten.
Beweisanträge, die auf die Darlegung der Unglaubwürdigkeit einer Zeugin abzielen (etwa aufgrund von "Milieuschäden"), stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung und sind grundsätzlich als potentiell entscheidungserheblich anzusehen, solange nicht konkrete Gründe der Unerheblichkeit dargelegt sind.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die unterlassene Vernehmung der beantragten Zeugin den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Postassistenten Fritz ███, geboren am ████ 1928 in ███ ██████████ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzende Richter,
███ ██████████, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ bei der Verhandlung, Justizobersekretär ███ bei der Verkündung,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Unzucht mit einem Kinde (Anita ██) verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Beschwerdeführer beanstandet es, dass in der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden ein Assessor und ein beauftragter Richter mitwirkten. Die Strafkammer war nach dem Präsidialbeschluss vom 22. Dezember 1955 insgesamt mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzendem, drei Landgerichtsräten und einem Gerichtsassessor besetzt. Hierzu kam ab 16. Juni 1956 noch ein beauftragter Richter. Die Strafkammer war demnach an sich offenbar in der Lage, richterlichen Aufgaben durch festangestellte Richter wahrzunehmen. Ob dies in der Hauptverhandlung vom 19. September 1956 infoge einer Verhinderung der Landgerichtsräte nicht möglich war, so dass die nicht festangestellten Richter diese vertreten durften (vgl. EGHSt 8, 159 und BGH 2 StR 364/55 vom 18. März 1956), hat der Senat nicht nachgeprüft, weil eine weitere Verfahrensrüge durchgreift.
Die Revision bemängelt es, dass die Strafkammer dem Antrag, Frau Johanna ██ █████ als Zeugin zu vernehmen, nicht entsprochen hat. In der Hauptverhandlung ██████ hat, wie das Urteil ergibt, die Arbeitersehefrau Jette ███ bekundet, dass sie sich als Hauswirtin niemals █████████ gesehen habe, als den Lebenswandel der Familie ███ in sittlicher Hinsicht zu ████████████. Der Verteidiger beantragte daraufhin, Johanna ███ darüber zu vernehmen, dass Jette ███ die sittlichen Zustände in der Familie ███ bei anderer ████████ Gelegenheit als peinigend bezeichnet und hierzu Tatsachen angeführt habe. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab, weil die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision beanstandet es mit Recht, dass sich die Strafkammer bei dieser Entscheidung nur der gesetzlichen Formulierung bedient habe. Denn sie hätte in dem Ablehnungsbeschluss erkennen lassen müssen, ob sie die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen für unerheblich hielt. Im letzten Falle wären außerdem die Umstände anzuführen gewesen, aus denen sich die Unerheblichkeit ergeben sollte (RG DR 1934, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141).
Nur eine Begründung, die diesen Erfordernissen entsprach, hätte den Angeklagten instand gesetzt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen (vgl. weitere Stellen), und würde es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Entscheidung des Landgerichts über den Beweisantrag des Verteidigers auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.
Die Strafkammer geht richtig davon aus, dass „Milieuschäden“ die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin beeinträchtigen können. Sie stellt auf Grund der Aussage der ███ fest, dass solche Schäden bei Anita ██ nicht vorlagen. Die Unglaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugin ██ darzutun, war aber gerade das Ziel des Antrages des Verteidigers. Die Beweistatsache stand also in Zusammenhang mit dem abzuurteilenden Ereignis. Dass sie geeignet gewesen ist, die Entscheidung zu beeinflussen, kann der Senat nicht ausschließen, weil die Strafkammer diese Frage im Ablehnungsbeschluss nicht erörtert hat.
Die weiteren übrigens unbegründeten Verfahrensrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Stellungnahme. Das sachliche Recht ist nicht verletzt.
| Härchner | Hübner | ||
| Werner | Hengsberger |