Revision wegen Lex-mitior: Aufhebung des Strafausspruchs bei versuchter Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/53
- Datum
- 22.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde nach der Tat ein milderes Gesetz eingeführt, ist dieses vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; liegen die äußeren Voraussetzungen vor, ist der Sache zur Prüfung der Anwendung des milderen Rechts an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Vorschrift des § 23 StGB (milderes Gesetz) ist auch in Revisionsverfahren zu beachten und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Ein übergesetzlicher Notstand ist nicht anzunehmen, wenn der Angeklagte die schwierige Lage durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat.
Beihilfe zur versuchten Abtreibung kann sich in der Vermittlung und Ermöglichung eines Eingriffs verwirklichen, auch wenn der Gehilfe sich der tatsächlichen Schwangerschaft nicht mit Gewissheit sicher ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den ██████████ █████ █ ██ ███ ██, geboren am ██ █,
2. ███ ███████ █████ H. aus ███, geboren am ██ █,
███████████████ ████ ██
wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter,
Glanzmann Bundesrichter,
Dr. Jagusch Bundesrichter,
Dr. Schalscha Bundesrichter
als beisitzende █████████,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██ als ███████████████ ████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juli 1953, soweit im Strafausspruch diese Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Josef ███ hatte ein geschlechtliches Verhältnis mit der früheren Mitangeklagten ██. Als diese sich schwanger glaubte, drang sie in Josef ████ zu einer Abtreibung behilflich zu sein, und drohte ihm, er das Ansinnen ablehnte, mit Offenbarung ihrer Beziehung an seine Ehefrau. Unter diesem Druck wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen Bruder, den Angeklagten Georg ███. Dieser hatte einige Zeit zuvor den Mitangeklagten █████ kennengelernt und von ihm erfahren, dass dieser sich auf Abtreibungen verstehe und gegebenenfalls dazu bereit sei. Er besprach die █████████████ mit ████ und führte diesem Frau ████ zu. ███ nahm, obwohl er des Bestehens einer Schwangerschaft nicht sicher war, einen Eingriff bei Frau ██████ vor, da diese darauf bestand. In der Folge ging bei ihr eine blutigschleimige Flüssigkeit und ein Blutgerinnsel ab. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass Frau ██████ tatsächlich schwanger war, und hat Henkel in diesem Falle wegen versuchter Abtreibung nach §§ 218 Abs. 3, 43 StGB, Frau ██████ wegen versuchter Abtreibung nach §§ 218 Abs. 1, 43 StGB und die beiden Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach §§ 218 Abs. 3, 43, 49 StGB verurteilt. Als Strafe gegen Josef ██ wurden unter Berücksichtigung seiner schwierigen Lage im Hinblick auf seine Ehe und mit Rücksicht auf seine bisherige Straffreiheit drei Wochen Gefängnis, gegen Georg unter entsprechenden Gesichtspunkten und, weil er ohne eigenen Vorteil tätig wurde, zwei Wochen Gefängnis festgesetzt.
Beide Beschwerdeführer rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Weder ist der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt, noch kann bei Josef ███, der sich durch eigenes Verschulden in eine schwierige Lage gebracht hatte, von übergesetzlichem Notstand die Rede sein. Georg ███ befand sich überhaupt nicht in einer Zwangslage.
Dagegen muss auf die Revisionen das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit Rücksicht auf den durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 neu geschaffenen § 23 StGB aufgehoben werden. Die Strafkammer war nicht in der Lage, nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO hat das Revisionsgericht, nachdem ein milderes Gesetz eingeführt worden ist, dieses zu berücksichtigen (Urt. des Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) und muss daher, da die äußeren Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 StGB bei beiden Angeklagten vorliegen, dem Landgericht Gelegenheit zur Prüfung geben, ob von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden soll.
Hiernach war das angefochtene Urteil im Strafausspruch bezüglich beider Beschwerdeführer unter Verwerfung der weitergehenden Revisionen aufzuheben.
| Glanzmann | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |