Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/97
- Datum
- 21.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann einem Zeugen teilweise Glauben schenken, ist dabei jedoch verpflichtet, die für die Teilüberzeugung maßgebenden Gründe hinreichend darzulegen.
Wenn ein Großteil der ursprünglich angeklagten Taten (z. B. durch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO) entfallen ist, muss die Gerichtsbegründung erklären, inwieweit verbliebene Zeugenaussagen den konkreten, noch verfolgten Tatvorwurf tragen.
Die behauptete Konsistenz einer Zeugenaussage stützt deren Glaubwürdigkeit nur, soweit sich die Aussagen in entscheidungserheblicher Hinsicht tatsächlich nicht verändert haben; widersprüchliche Angaben zu einzelnen Tatvorwürfen dürfen nicht zum pauschalen Beurteilungskriterium gemacht werden.
Eine Verurteilung, die auf einer unzureichend erläuterten selektiven Gläubigkeit gegenüber belastenden Zeugnissen beruht, ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beweiswürdigung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 538/97 vom 21. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Oktober 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1997 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Dem Angeklagten lag zur Last, sich zwischen 1988 und 1996 in insgesamt 84 Fällen an seiner Tochter Ayse (geboren am 23. Februar 1976) und in insgesamt 320 Fällen an seiner Tochter Hatice (geboren am 6. September 1979) sexuell vergangen zu haben.
a) In der Hauptverhandlung wurde (nach Vernehmung der Geschädigten) das Verfahren „hinsichtlich der für die Zeit von Mitte 1988 bis 13. Juli 1994 und die Zeit vom 28. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 sowie für die Zeit vom 15. Januar 1996 bis 3. Mai 1996 angeklagten Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt“.
In der Begründung dieses Beschlusses ist ausgeführt: „Die Beurteilung des Beweisergebnisses – insbesondere der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen – ist erst in der Urteilsberatung vorzunehmen. Selbst wenn aber für die Einstellungsentscheidung die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt wird, muss es als extrem schwierig und problematisch angesehen werden, deren Bekundungen den angeklagten Tatvorwürfen zuzuordnen.“
Dieser Beschluss umfasste sämtliche die Tochter Ayse betreffenden Taten, während hinsichtlich der Tochter Hatice noch 15 Fälle Verfahrensgegenstand blieben.
b) Verurteilt wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, wobei bei der Strafzumessung die Taten, hinsichtlich derer das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, ausdrücklich „ohne Einfluss“ blieben.
c) Wegen der verbleibenden Vorwürfe wurde der Angeklagte freigesprochen. Soweit ihm Taten zwischen dem 1. und 7. Januar 1996 zur Last gelegt wurden, hatte Hatice E. angegeben, „der Angeklagte sei jeweils nach der Spätschicht zu ihr ins Wohnzimmer gekommen und habe sie sexuell missbraucht“.
Die Strafkammer konnte dem nicht folgen, weil der Personalbetreuer bei der Arbeitgeberin des Angeklagten glaubhaft bekundet hatte, dass der Angeklagte im fraglichen Zeitraum teils in der Frühschicht, teils gar nicht gearbeitet hatte.
Vom Vorwurf, Hatice E. in den Sommerferien 1994 einmal durch Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, wurde der Angeklagte ebenfalls freigesprochen. Entscheidend war hierfür die Aussage der Zeugin, der Angeklagte „habe sie niemals durch Ohrfeigen gezwungen, sexuelle Handlungen zu dulden“.
2. Die Revision des Angeklagten, der jedes Fehlverhalten bestritten hat, hat Erfolg.
a) Die Strafkammer sieht ihn aufgrund der Aussagen der Zeugin Hatice E. als überführt an, deren Aussage von der Zeugin Ayse insoweit bestätigt wird, als diese angab, der Angeklagte habe sich ihr in gleicher Weise genähert, wie es ihre Schwester in Bezug auf ihre Person schilderte. Darüber hinaus ist hervorgehoben, dass die Konstanz der Aussagen, die sich mit den Aussagen im Ermittlungsverfahren deckten, für deren Beurteilung ein wesentlicher Gesichtspunkt sei.
b) Die Strafkammer versäumt bei ihrer Beweiswürdigung jedoch, sich damit auseinanderzusetzen, dass die Aussagen der Zeuginnen, die ursprünglich Grundlagen eines sehr viel weitergehenden Eröffnungsbeschlusses waren, sich letztlich nur noch als geeignet erwiesen, einen sehr kleinen Bruchteil der ursprünglichen Vorwürfe zu bestätigen.
Hinsichtlich der vorläufigen Verfahrenseinstellung bewertet die Strafkammer, „selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt“, es als „extrem problematisch“, darin eine Bestätigung der Anklagevorwürfe hinsichtlich eines großen Teils der noch verbliebenen Vorwürfe zu sehen, wegen derer der Angeklagte freigesprochen wurde.
Der Tatrichter ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht; er ist aber bei einer solchen Beweiswürdigung gehalten, die hierfür maßgebenden Gründe zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438; BGH StV 1986, 236; w. Nachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 83 Fn. 255).
c) Hinzu kommt folgendes: Den Vorwurf, in einem Fall gewaltsam die Tochter Hatice zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, hat diese in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade dieser Vorwurf anders als alle anderen Vorwürfe ursprünglich auf andere Grundlagen als die Aussage dieser Zeugin gestützt hätte, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Wenn aber davon auszugehen ist, dass die Zeugin den Angeklagten ursprünglich entsprechend belastet hat, in der Hauptverhandlung aber nicht mehr, so kann die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht darauf gestützt werden, dass sie in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren konstant dasselbe ausgesagt hatte.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
| Schafer | Maul | Wahl | |||
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