Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen – Aussetzung nach §221 StGB bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/92
- Datum
- 03.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Tatbestandsmerkmale der Aussetzung (§221 Abs.1 StGB) sind erfüllt, wenn jemand einen in Folge von Krankheit schwer Verletzten in hilflosem Zustand aussetzt.
Die Vorschrift des §265 Abs.1 StPO steht einer solchen Tatbestandsbeurteilung nicht entgegen, wenn das Geständnis unter dem geänderten Schuldvorwurf keine andere Verteidigung zuließ und daher verwertbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 31. März 1992
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 538/92 vom 3. September 1992
in der Strafsache gegen Hans-Jürgen B., geboren am █ 1965 aus ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1992 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31. März 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ob der Angeklagte die 2. Alternative des § 221 Abs. 1 StGB erfüllt hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedoch erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 221 Abs. 1, 1. Alternative StGB, denn er setzte dem wegen Krankheit schwer Verletzten hilflosen Johann ██ aus. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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