Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen – Aussetzung nach §221 StGB bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 538/92
Datum
03.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in den vorigen Stand wiedereingesetzt, nachdem er die Frist zur Begründung der Revision versäumt hatte. In der materiellen Prüfung wurde die Revision als unbegründet verworfen, weil keine Revisionsrechtfertigung gemäß §349 Abs. 2 StPO ersichtlich ist. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Aussetzung (§221 Abs.1 StGB, 1. Alternative) erfüllt. §265 Abs.1 StPO steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Geständnis im Hinblick auf den geänderten Schuldvorwurf nicht anders zu verteidigen gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Die Tatbestandsmerkmale der Aussetzung (§221 Abs.1 StGB) sind erfüllt, wenn jemand einen in Folge von Krankheit schwer Verletzten in hilflosem Zustand aussetzt.

4

Die Vorschrift des §265 Abs.1 StPO steht einer solchen Tatbestandsbeurteilung nicht entgegen, wenn das Geständnis unter dem geänderten Schuldvorwurf keine andere Verteidigung zuließ und daher verwertbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 31. März 1992

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 538/92 vom 3. September 1992

in der Strafsache gegen Hans-Jürgen B., geboren am █ 1965 aus ██, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1992 einstimmig

Tenor

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31. März 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Ob der Angeklagte die 2. Alternative des § 221 Abs. 1 StGB erfüllt hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedoch erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 221 Abs. 1, 1. Alternative StGB, denn er setzte dem wegen Krankheit schwer Verletzten hilflosen Johann ██ aus. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
MaulBrining
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