Revision: Tateinheit bei Förderung der Prostitution und Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/91
- Datum
- 19.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die tatbestandlichen Ausführungshandlungen gegenüber mehreren Geschädigten zumindest teilweise identisch, liegt Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor.
Eine Vergewaltigung ist als selbständige Tat zu werten, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, das Opfer zur Ausübung der Prostitution zu veranlassen.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern der Verurteilte sich nicht anders als geschehen verteidigen konnte (§ 265 Abs. 1 StPO).
Führt die neue rechtliche Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zur Abweichung von den bisherigen Einzel- und Gesamtstrafen, sind diese im Umfang der geänderten Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Februar 1991
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 538/91 Beschluss in der Strafsache gegen Peter aus Co, geboren am 12. März 1945 in Co, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
a) der Vergewaltigung, b) tateinheitlich in zwei Fällen der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei, der gefährlichen Körperverletzung und der verbotenen Abgabe von Arzneimitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung,
im Ausspruch über die in den Fällen I 1 b der Beschlussformel verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, begangen an Frau R., sowie wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung und verbotener Abgabe von Arzneimitteln in zwei tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen (Frau R. und Frau B.), davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, begangen an Frau R., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend beurteilt hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Ohne Rechtsirrtum wertet das Landgericht die an Frau R. begangene Vergewaltigung als selbständige Tat; denn den Urteilsgründen zufolge kam es dem Angeklagten nicht darauf an, sie durch diese Vergewaltigung zur Ausübung der Prostitution anzuhalten.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, im Übrigen bestehe zwischen den Straftaten gegenüber Frau R. und Frau B. Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, bestanden die entsprechenden Tatbeiträge des Angeklagten in Maßnahmen, die sich zugleich gegen die Zeuginnen R. und ███ richteten: Beide hielten sich jedenfalls in der Zeit vom 30. Juni bis zum 7. Juli 1989 zusammen mit dem Angeklagten in dessen Appartement auf. In dieser Zeit beeinflusste er sie derart nachhaltig, bis „beide Frauen gemeinsam auf den Strich gingen.“ Insoweit betrafen seine der Förderung der Prostitution dienenden und steuernden Handlungen beide Frauen gleichermaßen. Waren somit die tatbestandlichen Ausführungshandlungen gegenüber mehreren Geschädigten zumindest teilweise identisch, so hat das zur Folge, dass die einzelnen Verstöße tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden sind (vgl. BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen von zwei Jahren im Fall ████ und von einem Jahr im Fall ████ sowie der Gesamtstrafe.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die wegen Vergewaltigung verhängte Einzelstrafe von einem Jahr ohne die beiden anderen Einzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.
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