Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/81
- Datum
- 10.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs, die auf der Annahme beruht, der Täter habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, ein Unternehmen ernsthaft zu betreiben, setzt ergänzende tatsächliche Feststellungen voraus, die diese Schlussfolgerung objektiv stützen.
Das bloße Erscheinen einzelner Ausgaben einer geplanten Publikation reicht nicht ohne Weiteres zur Annahme einer dauerhaft fehlenden Zahlungs- oder Betriebsabsicht; Angaben zu Auflage, Herstellungskosten, Vertrieb und Einnahmen können hierfür erforderliche Tatsachen liefern.
Soll aus der Anschaffung eines Gegenstandes (z. B. Magnetkartenschreiber) auf einen betrügerischen Verwendungszweck geschlossen werden, sind Feststellungen zum Erwerbszweck und zur tatsächlichen Verwendung oder Veräußerungsabsicht erforderlich.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen; sind einzelne Verurteilungen aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 538/81 in der Strafsache gegen Rox Raji aus KD, geboren am 30. 1931 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. April 1981, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 wegen Betrugs verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen Kamal Hamdi BO (Fall II 1) verurteilt ist, hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Die Revision war daher hinsichtlich dieser Verurteilung auf Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen Jean Bagdadi (Fall II 2) und der Firma IC (Fall II 3).
a) Der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe nie die Absicht gehabt, seinen Zeitungsverlag ernsthaft und für längere Dauer zu betreiben und es sei ihm dabei nur darum gegangen, von Bagdadi 100.000 DM zu erschwindeln, ist an sich möglich. Doch hatte das Landgericht diesen Schluss wegen der Besonderheit des Falles mit ergänzenden tatsächlichen Feststellungen abstützen müssen. Immerhin ist die vom Angeklagten geplante Zeitschrift in zwei Monatsausgaben erschienen; ob darin nur ein Teil der Täuschungsmanöver des Angeklagten lag, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil dieser nach den Feststellungen damals das Geld schon erhalten hatte. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, in welcher Auflage die Zeitschrift erschienen war, wie hoch die Herstellungskosten und etwaige Einnahmen durch Anzeigen waren, ob ein Vertrieb erfolgte und ob Abonnenten geworben werden konnten. Nur diese Angaben würden eine Überprüfung des Schlusses, dass der Angeklagte mit diesem Unternehmen von vornherein auf Betrug aus war, ermöglichen.
b) Im Ergebnis die gleichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma IC. Das Landgericht teilt nicht mit, zu welchem Zweck der Angeklagte den Magnetkartenschreiber erworben hat; möglicherweise sollte er in dem geplanten Verlag Verwendung finden. Andererseits ist aber auch nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten von vornherein darum ging, das Gerät beiseite zu schaffen und einen etwaigen Verkaufserlös für sich zu verwenden. Der an sich mögliche Schluss des Landgerichts, der Angeklagte sei von vornherein nicht zahlungswillig gewesen, ist daher auch hier nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den Fällen II 2 und 3 führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe wird dadurch nicht berührt.
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