Revision: Gewaltbegriff bei versuchtem schweren Raub; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/88
- Datum
- 07.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Merkmal der "Gewalt gegen eine Person" im Sinne des § 249 StGB ist erforderlich, dass die vom Täter eingesetzte Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist und hinreichend geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen.
Die angewandte Kraft muss vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden; die Voraussetzungen hierfür sind in den Urteilsfeststellungen konkret darzustellen.
Bei Fällen des überraschenden Wegreißens ist zwischen Diebstahl und Raub abzugrenzen; das Gericht hat die hierfür maßgeblichen Umstände zu prüfen und zu begründen.
Fehlen sicher bestimmbare Feststellungen zur Geeignetheit der Gewalt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eine Aufhebung nach § 357 StPO erstreckt sich auf Mitangeklagte, deren Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 53/88 in der Strafsache gegen ██ den Unternehmer Gerhard aus München, geboren am ███ 1941 in ████, wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Oktober 1987 – auch soweit es von dem Mitangeklagten K. betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 1988 ausgeführt:
*"Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes kann keinen Bestand haben. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme der Strafkammer, der gesondert verfolgte Zeuge █████ habe mit Gewalt (im Sinne von § 249 StGB) die leere Geldbombe an sich gebracht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich dieser Zeuge dem Geldboten ███ von hinten genähert und ihm die Plastiktüte mit der Geldbombe entrissen (UA S. 4).
Die Frage, ob in Fällen, in denen dem Opfer eine Sache mehr oder weniger überraschend aus der Hand gerissen wird, wegen Diebstahls oder wegen Raubes zu bestrafen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht immer einheitlich beurteilt worden. Jedenfalls liegt nach der Auffassung des erkennenden Senats das Merkmal der "Gewalt gegen eine Person" nur dann vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss daher so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden (BGH NStZ 1986, 218).
Die Strafkammer ist auf diese Abgrenzungsfrage nicht eingegangen; den getroffenen Feststellungen lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die von dem Zeugen █████ angewandte Kraft ausreichend war, möglichen Widerstand des Zeugen ███ zu brechen und dass sie von ihm als körperlicher Zwang empfunden wurde. Ein Eingehen auf die dargestellte Frage war auch deshalb erforderlich, weil es nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand liegt, dass der Zeuge █████, "der auf Geheiß der Polizei eine leere Geldbombe bei sich trug" (UA S. 4), von dieser über den beabsichtigten Überfall unterrichtet worden war und möglicherweise deshalb gegen die Wegnahme der Plastiktüte die sonst üblichen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hatte.
Gemäß § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auch auf den Mitangeklagten K., der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil dessen Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht."
Dem tritt der Senat bei.
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