Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Einstellung wegen unerlaubten Waffenbesitzes; §59 WaffG und Sicherstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 538/76
Datum
21.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Der BGH hebt die Teileinstellung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe am Stichtag Voraussetzung für die Anmeldefrist und damit für Straffreiheit nach §59 WaffG ist; polizeiliche Sicherstellung zuvor begründet diese tatsächliche Gewalt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit der Straffreiheit nach §59 WaffG setzt voraus, dass der Betreffende am maßgeblichen Stichtag die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe ausübt.

2

Polizeiliche Sicherstellung oder Beschlagnahme einer unerlaubt besessenen Schusswaffe vor dem Stichtag begründet keine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des §59 WaffG.

3

Die Neufassung des §59 WaffG ändert nichts an der Voraussetzung, dass nur durch rechtzeitige Erfüllung der Anmeldepflicht Straffreiheit erreicht werden kann.

4

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Straffreiheitsregelung über die in §59 WaffG normierten sachlichen Voraussetzungen hinaus anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 18. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Sch█████████ aus ████, geboren am ████ ██ 1942 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen (jetzt noch) Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mesi, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. März 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Wilhelm █████████ eingestellt worden ist (Nr. 2 des Urteilsspruchs); 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (in Nr. 1 des Urteilsspruchs).

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Wilhelm Sch█████████ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Sie hat das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt worden ist. Gegen die Einstellung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat festgestellt: Nach dem 30. Juni 1973 bis zu seiner Festnahme am 31. März 1974 besaß der Angeklagte eine Selbstladepistole FN Kal. 6,35 mm Nr. ████ nebst sechs Schuss Munition, ohne die Waffe bei der zuständigen Stelle angemeldet zu haben oder zum Besitz auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis befugt zu sein. Die Waffe und die Munition sind seit 31. März 1974 sichergestellt.

2. Das Tatgericht hat die Einstellung wie folgt begründet: a) Nach § 2 Abs. 3 StGB sei § 59 WaffG in der Fassung anzuwenden, die der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) gegeben worden ist. Zwar habe der Angeklagte am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die sichergestellte Waffe nicht ausgeübt. Aber die Sicherstellung dürfe dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Er müsse „nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot“ so gestellt werden wie der unmittelbare Besitzer einer Schusswaffe am Stichtag. Dann aber komme eine Bestrafung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht in Betracht.

b) Straffreiheit des Angeklagten folge auch aus § 59 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F. Der Gleichheitssatz gebiete, die Sicherstellung der Waffe durch die Ermittlungsbehörde als ein Überlassen an einen anderen anzusehen.

c) Beschränke man die Anwendbarkeit des § 59 WaffG n.F. auf diejenigen, die am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübten, für die es ihrer Art nach auf Grund des Waffengesetzes einer Erlaubnis bedurfte, müsse eine Bestrafung des Angeklagten unterbleiben, weil für ihn keine Anmeldefrist vorgesehen sei. Das Gesetz weise eine Lücke auf. Die Strafvorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG „bleibe ohne eine nach § 59 WaffG (n.F.) bestimmte Meldefrist unvollständig“ und unanwendbar.

3. Der Senat kann den rechtlichen Überlegungen der Strafkammer nicht zustimmen.

a) Er hat zu § 59 WaffG a.F. entschieden, dass die polizeiliche Sicherstellung einer unerlaubt erworbenen Schusswaffe vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797), also vor dem 1. Januar 1973 (vgl. § 62 WaffG), die Möglichkeit entfallen lasse, durch Anmeldung der Waffe bei der zuständigen Behörde Straffreiheit zu erlangen. Die nach (polizeilicher) Beschlagnahme (oder Sicherstellung) möglicherweise verbleibende besitzrechtliche Beziehung des Eigentümers zu der beschlagnahmten (sichergestellten) Waffe sei keine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 59 WaffG. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen entsprechen dem Sinn und Zweck der Anmeldepflicht und der im Falle der Erfüllung dieser Pflicht gewährten Straffreiheit (BGHSt 26, 12, 16/17).

b) Die Rechtslage hat in den Punkten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, durch die Neufassung des § 59 WaffG keine Änderung erfahren.

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt am Stichtag (1. März 1976) ist Voraussetzung der Anmeldepflicht. Nur die rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht, die lediglich aus den Gründen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG n.F. entfällt, führt dazu, dass der Anmeldende wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe oder wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie nicht bestraft wird.

c) Der Angeklagte übte am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe nicht aus (vgl. BGHSt 26, 12, 16). Die Sicherstellung der Waffe durch die Polizei am 31. März 1974 war kein Überlassen im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F. (vgl. § 4 Abs. 2 WaffG). Auch Sinn und Zweck der Vorschriften des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG n.F. (Möglichkeit zur Legalisierung des Waffenbesitzes durch Leistung eines positiven Beitrags zu seiner Erfassung; Verringerung der Gefahr, dass Schusswaffen unkontrolliert an Unberechtigte, insbesondere an Rechtsbrecher und potentielle Straftäter gelangen – vgl. BT-Drucks. 7/2379 S. 24; 7/4407 S. 4 und 11; BGHSt aaO S. 17) stehen einer Anwendung der Straffreiheitsregelung auf den Angeklagten entgegen. Es kann keine Rede davon sein, dass der Gleichheitssatz die Anwendung gebieten würde. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, sie von den auf sachgemäßen Erwägungen beruhenden Voraussetzungen abhängig zu machen, die er in § 59 Abs. 1 WaffG n.F. aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 36, 174, 191).

4. Der Senat sieht davon ab, auf der Grundlage der unter dem Blickwinkel der Einstellung getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung (Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG) zu treffen. Die unrichtige Teileinstellung des Verfahrens führt infolgedessen auf Grund der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz und über die Gesamt-(freiheits-)strafe (§§ 53, 54 StGB). Die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen und die Einziehungsanordnung (Nr. 4 des Urteilsspruchs) werden von der Aufhebung und ihren Gründen nicht berührt.

PfeifferMesiKuhn
LoesdauHerdegen
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