Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/73
- Datum
- 27.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Verteidigers macht das Urteil rechtskräftig, wenn der Verzicht vor dem Zugang einer vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittelerklärung bei der entscheidenden Stelle eingeht.
Zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts genügt eine durch den Verteidiger abgegebene Erklärung, wenn dieser zuvor vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden ist; die mündliche Ermächtigung kann hierfür ausreichen.
Der Nachweis der Ermächtigung des Verteidigers kann durch dessen substantiiertes Bekunden erbracht werden, sofern der Angeklagte dem nicht widerspricht.
Eine nachträgliche persönliche Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten kann einen zuvor wirksam erklärten und zugegangenen Verzicht nicht mehr beseitigen; der Verzicht verhindert die Aufhebung der Rechtskraft des Urteils.
Die Kosten des Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, dessen Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 538/73
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter ███ aus Bad ███, geboren ██ ██████████████ in ████, Bad █████████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. November 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 1973 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 1973, der am 19. Juni 1973 beim Landgericht Stuttgart eingegangen ist, im Namen des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt. Auf Anfrage der Strafkammer hat er in einem Schreiben vom 25. Juni 1973 versichert, dass er im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden sei, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 1973 zu verzichten.
Der Angeklagte selbst hat am 19. Juni 1973 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er sich an diesem Tage in Strafhaft befand, Revision eingelegt.
In seinem Schreiben vom 25. Juni 1973 hat der Verteidiger des Angeklagten angegeben, dass er den Schriftsatz, in dem er den Rechtsmittelverzicht erklärt habe, am 19. Juni 1973 kurz nach 8 Uhr in das Schließfach des Landgerichts eingeworfen habe. Der Urkundsbeamte des Amtsgerichts Stuttgart, der die Revisionseinlegung des Angeklagten protokollierte, hat dem Generalbundesanwalt auf dessen Anfrage mitgeteilt, er habe im Laufe des 19. Juni 1973 in der Liste für eingelegte Rechtsmittel vermerkt, dass der Angeklagte seine Revision „vor 10 Uhr vormittags eingelegt hat“.
2. Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam, das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig.
a) Der Senat sieht die Erklärung des Verteidigers des Angeklagten vom 25. Juni 1973, der der Angeklagte nicht widersprochen hat, als ausreichenden Beweis dafür an, dass er mündlich zum Rechtsmittelverzicht ausdrücklich ermächtigt worden ist. Die mündliche Ermächtigung genügt. Der Nachweis der Ermächtigung kann durch eine Erklärung des Verteidigers erbracht werden (BGH in StPO § 302 Nr. 4 NJW 1952, 273; BGH GA 1968, 86; BGH Urteil vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73–).
b) Der Rechtsmittelverzicht ist nach den Bekundungen des Verteidigers und des Urkundsbeamten des Amtsgerichts beim Landgericht Stuttgart eingegangen, bevor der Angeklagte seine Erklärung, er lege das Rechtsmittel der Revision ein, zu Protokoll gab. Mit dem Eingang des Rechtsmittelverzichts wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 1973 rechtskräftig. Durch die vom Angeklagten eingelegte Revision konnte der Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen, die Rechtskraft des Urteils nicht beseitigt werden (vgl. RGSt 40, 133, 135; 57, 83; 64, 164, 167; BGHSt 10, 245, 247).
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