Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsgesuch in Revisionsbegründungsfrist verworfen; Revision als unzulässig bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 53/87
Datum
25.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart. Der BGH bestätigte die Verwerfung der Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgte. Das Wiedereinsetzungsbegehren war unbegründet: die versäumte Handlung wurde nicht nachgeholt und das spätere Gesuch war selbst verspätet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der mit Zustellung des Urteils beginnenden Monatsfrist erfolgt (§ 346 Abs. 1 StPO).

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist und die übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO substantiiert dargetan werden.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der in § 45 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist gestellt wird; das Gesuch muss erkennbar gegen die Versäumung der betreffenden Frist gerichtet sein.

4

Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn die Versäumung darauf zurückgeht, dass der Betroffene bewusst das Urteil annehmen wollte; aus solchen Willensentscheidungen folgen regelmäßig fehlende Anspruchsgrundlagen für Wiedereinsetzung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 53/87 in der Strafsache gegen K █████ ███ (usa), geboren am Kyriakos ██ █████ 1929 in █████ (Griechenland), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1987

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. September 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 1986, durch den dieses die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.

3. Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur

Gründe

Die Eingabe des Angeklagten vom 20. Dezember 1986 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils beginnenden Monatsfrist nicht begründet worden; mit Recht hat die Strafkammer daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muss das Vorbringen des Angeklagten erfolglos bleiben. Abgesehen davon, dass die versäumte Handlung, die ordnungsgemäße Revisionsbegründung, entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht nachgeholt worden ist, genügt das Schreiben vom 20. Dezember 1986 auch nicht den übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO. Das vom Verteidiger Rechtsanwalt Dr. G[REDACTED] am 11. Februar 1987 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen nach § 45 Abs. 1 StPO verspätet und damit unzulässig. Darlegungen, aus denen sich entnehmen ließe, dass auch gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung begehrt werde, lassen sich dem Gesuch nicht entnehmen. Im

Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt V[REDACTED], zweifelsfrei, dass die Revisionsbegründung deshalb unterblieben ist, weil der Angeklagte das Urteil annehmen wollte.

Last.KuhnMaul
SchauenburgUlsamerFoth
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