Treffer
BGH Urteil

Revisionsteil-Erfolg: Unterschlagung aufgehoben, Betrug bestätigt – Zurückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 538/65
Datum
18.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein LG-Urteil an, das ihn wegen Betruges und erschwerter Unterschlagung verurteilte. Zentrale Frage war, ob er den Eigentumsübergang an die KKB verhindern oder dessen Erfolg billigend in Kauf genommen hatte. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung auf, bestätigt aber den Betrug; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Unterschlagung ist erforderlich, dass der Täter darauf gerichtet war oder billigend in Kauf nahm, dass Dritte kein Eigentum an der Sache erwerben (Beseitigungs- oder Verfügungswille).

2

Bleiben für die Tatqualifikation wesentliche Tatsachen offen und können sie nicht sicher geklärt werden, ist zugunsten des Angeklagten von der in Zweifel stehenden Auslegung auszugehen; der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

3

Betrug setzt einen Vermögensschaden oder eine Vermögensgefährdung voraus; bedingter Vorsatz umfasst auch das In-Kauf-Nehmen einer Vermögensgefährdung durch prozessuales Risiko beim gutgläubigen Erwerb Dritter.

4

Eine Vermögensgefährdung kann bereits in der Belastung des Erwerbs mit einem erheblichen Prozessrisiko bestehen, sodass dieses Risiko der inneren Tatseite des Betrugs zuzurechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter DC ██ aus ████, dort geboren am ████████ 1926, wegen Unterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert, Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ ██ ███ als Verteidiger,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1965 dahin geändert, dass der Angeklagte nur des Betruges schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung kann allerdings nicht bestehen bleiben. Nach dem Urteil wusste der Angeklagte, dass das Vorbehaltseigentum der Lieferanten an den Maschinen bestand und dass er hierüber nicht zu verfügen vermochte. Mangels Übergabe konnte die Kundenkreditbank KG auf Aktien (KKB) trotz guten Glaubens ihres Vertreters Siepmann gemäß § 933 BGB kein Eigentum erwerben. Wenn festgestellt wäre, dass der Angeklagte einen Eigentumsübergang auf die KKB auf diese Weise bewirken wollte oder ihn billigend in Kauf nahm, läge eine Unterschlagung vor. Das Landgericht stellt dies aber nicht fest, sondern nimmt eine solche Vorstellung des Angeklagten nur als möglich an (UA S. 39). Hiernach bleibt die andere Möglichkeit offen, dass dem Angeklagten die Wirkungslosigkeit der Sicherungsübereignung an die KKB bewusst war. In diesem Fall wäre eine Unterschlagung nicht gegeben, selbst wenn man davon ausgeht, dass an der Entscheidung BGHSt 1, 262, 264 nicht in vollem Umfang festzuhalten ist (vgl. den Hinweis des Senats in seinem Urteil vom 17. März 1964, GA 1965, 207). Denn im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten ernstlich darum zu tun war, die Lieferanten auszuschalten; auch die „symbolischen Übergabeakte“ am 6. August und 23. Oktober 1963 (UA S. 21) lassen ein solches Vorhaben nicht erkennen.

Von dieser zweiten Möglichkeit muss zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden, soweit die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 246 StGB in Betracht kommt. Nach Sachlage ist nicht zu erwarten, dass die vom Landgericht offen gelassene Frage noch eindeutig zu klären ist. Der Senat kann deshalb selbst dahin entscheiden, dass der Schuldspruch wegen Unterschlagung wegfällt (§ 354 Abs. 1 StPO).

2. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Betruges im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil ein Vermögensschaden zur äußeren und inneren Tatseite für jede der beiden Möglichkeiten festgestellt ist. Das bedarf keiner Erörterung für den Fall, dass der Angeklagte keinen Eigentumsübergang an die KKB annahm. Bei gutgläubigem Erwerb aber wäre das Eigentum der KKB mit einem Prozessrisiko belastet gewesen und deshalb eine Vermögensgefährdung eingetreten (BGHSt 15, 83, 86, 87). Auch diese Möglichkeit war entgegen der Ansicht der Revision, insbesondere von Prof. Dr. Engisch (S. 2 seines Schriftsatzes vom 16. November 1965), vom bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst, wie die Feststellungen hinreichend klar ergeben. Nach dem Urteil (UA S. 39, 40) war sich nämlich der Angeklagte bewusst, „dass sein Verhalten zumindest zu einer erheblichen Gefährdung des Vermögens der KKB führen werde“, da ihm bekannt war, „dass die Maschinenübereignung keine ordnungsgemäße Sicherheit darstellte“. Diese Feststellung zur inneren Tatseite bezieht sich auch auf die im Urteil zuvor (UA S. 39) erörterte Möglichkeit, dass die KKB nach der Vorstellung des Angeklagten kraft guten Glaubens Eigentum erwarb; den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der lebenserfahrene Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters auch die Vermögensgefährdung der KKB durch das Prozessrisiko in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

3. Die Revision kann daher nur insoweit Erfolg haben, als die Verurteilung wegen Unterschlagung wegfällt. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Die Zurückverweisung an das Landgericht Bad Kreuznach beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Seibert Bundesrichter

Fischer

Loesdau ist durch Erkrankung an Unterzeichnen verhindert

Seibert Pikart Mai