Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/85
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB genügt es, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, auch wenn einzelne Umstände für sich genommen lediglich einfache Milderungsgründe sind.
Bei der Prüfung des §56 Abs.2 StGB sind außer der Tat liegende Umstände, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden (z. B. Ersttäterstatus, Geständnis, Familienverantwortung), in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe kann deren Bedeutung so erhöhen, dass ihnen die Qualität besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB zukommt.
Eine auf die Würdigung des Tatverhaltens beschränkte Prüfung der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB ist zu eng und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 53/85
in der Strafsache gegen
1. die Verwaltung ███████████ █████████ Sch, ████████ ██, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],
2. die Steuerbevollmächtigte Gertrud ████████ M, dort, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED],
wegen Hehlerei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu I. und II 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 16. Juli 1985 einstimmig
Tenor
Revision der Angeklagten Sch[...] gegen
I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 1984 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision der Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten ██████████ wird verworfen.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten Sch[...] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO greift schon deshalb nicht durch, weil der nicht beschlossene Hilfsbeweisantrag erledigt war. Die Strafkammer ist diesem Antrag nachgegangen und hat alle benannten Zeugen bis auf zwei, die nicht erschienen waren, vernommen. Nach der Vernehmung der erschienenen Zeugen erklärten ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 13. Juni 1984 „sämtliche Prozeßbeteiligten“, „daß sie keine Beweisanträge mehr stellen wollen“. Diese ausdrückliche Erklärung im Anschluß an die beantragte ergänzende Beweisaufnahme kann nur dahin verstanden werden, daß die Beteiligten ihre bisherigen Anträge durch die erhobenen Beweise als erledigt ansahen und auf die Vernehmung der noch nicht gehörten Zeugen verzichteten.
II. Die Revision der Angeklagten ██ ████████ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Beschwerdeführerin eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB als nicht erfüllt angesehen, weil nach seiner Ansicht eine Gesamtwürdigung des Verhaltens dieser Angeklagten die Taten nicht als „in einer Art Ausnahmesituation begangen“ erscheinen lasse (UA S. 48 b). Dieser Ausgangspunkt ist zu eng:
Nach seit Jahren gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; ferner die Nachweise bei Mezger NStZ 1983, 493, 495/496 sowie bei Müller NStZ 1985, 158, 160) reicht es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB aus, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung lediglich als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt.
Daß die Strafkammer sich, indem sie auf das Fehlen einer „Ausnahmesituation“ abstellt, nicht lediglich im Ausdruck vergriffen hat, zeigt die auf die Würdigung des Tatverhaltens beschränkte Prüfung: die Verneinung einer besonders angespannten finanziellen Situation und eines einmaligen Versagens. Alle außerhalb der eigentlichen Straftat liegenden – bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigten – Milderungsgründe sind bei der Prüfung im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB außer Betracht geblieben: die Tatsache, daß die zur Tatzeit 34jährige Angeklagte zum ersten Male mit dem Strafrecht in Konflikt geraten ist, daß sie den äußeren Hergang der Taten freiwillig eingestanden hat und daß sie insbesondere für ihre sechs minderjährigen Kinder zu sorgen hat. Alle diese Gesichtspunkte waren nicht nur für das Strafbedürfnis, sondern auch für die Notwendigkeit einer Vollstreckung der verhängten – nicht wesentlich über einem Jahr liegenden – Freiheitsstrafe von Bedeutung.
Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind, ist daher für die Angeklagte ██ █████████ vom Tatrichter erneut zu prüfen. Er wird dabei zu beachten haben, daß die Tat im Jahre 1982 begangen worden ist und daß sich mit dem Zeitablauf auch das Bedürfnis nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verringern kann (BGHSt 29, 370, 372).
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