Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen (Verleitung, Diebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 53/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend mit Tatsachen belegt waren. Konkret war unklar, wie der Angeklagte einen Untergebenen beeinflusst haben soll (Verleitung) und wie sich der Bruch fremden Gewahrsams beim Diebstahl vollzog. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale durch konkrete, nachvollziehbare Feststellungen ausreichend belegt sind.

2

Bei der Verleitung eines Untergebenen müssen die Feststellungen ersichtlich machen, in welcher Weise der Täter auf den Untergebenen eingewirkt hat.

3

Die Annahme eines Bruchs fremden Gewahrsams erfordert ausdrückliche Feststellungen dazu, wie und durch welche Handlungen der Gewahrsamsbruch erfolgt sein soll.

4

Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, hat der neue Tatrichter die Auswirkungen hierauf auf die Gesamtstrafenbildung und die Voraussetzungen des § 56 StGB neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 18. Juli 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 53/84 in der Strafsache gegen

1. den Verkäufer ███████ om ████████████████ geboren am █████ in Wil

2. den Verkäufer ██████ Sc ███ aus ████████ geboren am ███ 1941 in [REDACTED]

3. den ██████████████ Hans Se aus Sch[REDACTED] geboren am █████ in E

4. ███ ██████████████ Heinz G ███ aus ██ geboren am ██ 1933 in [REDACTED]

5. den ██████████ Werner F aus Ge[REDACTED] geboren am ██ 1951 in Wulf

6. den Polizeibeamten Werner E ███ ██ geboren am ██ 1951 wegen Körperverletzung im Amt u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziffer 3 und 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte Sch[REDACTED] wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (Fall B V 2 der Urteilsgründe) und der Angeklagte Sc wegen Diebstahls (Fall B VI der Urteilsgründe) verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sch[REDACTED] und ██ sowie die Revisionen der Angeklagten ████ █████ FO und ██ werden als unbegründet verworfen.

4. Die Angeklagten ████ ███ FO[REDACTED] und ██ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung in den Fällen B V 2 und B VI der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Straftat nicht ausreichend mit Tatsachen belegt sind. Den Feststellungen zum Fall B V 2 kann nicht entnommen werden, in welcher Weise der Angeklagte ███████ auf seinen Untergebenen eingewirkt hat und in welchen Punkten die Aussage des Zeugen ████ falsch gewesen ist (UA S. 23). Der im Fall B VI festgestellte Sachverhalt lässt völlig ungeklärt, wie sich der Bruch des „unbekannten fremden Gewahrsams“ vollzogen haben soll (UA S. 24).

Die Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen führt auch zur Aufhebung der gegen die Angeklagten Sch[REDACTED] und ████ verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen des § 56 StGB erneut zu prüfen haben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerGranderath
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