Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Verlesung nach § 251 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/97
Datum
30.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zur Sache stellt der Senat klar, dass eine Rüge nach § 251 Abs. 4 S.1 StPO nicht durchgreift, wenn allen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt war. Die Entscheidung hebt eine Abgrenzung zu Fällen der Verlesung nach § 251 Abs. 2 S.1 hervor. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch, wenn allen Verfahrensbeteiligten der Grund der nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 gestützten Verlesung bekannt war, sodass das Urteil nicht auf der formellen Frage einer Anordnung statt eines Gerichtsbeschlusses beruht.

3

Bei der Bewertung der Folgen der Verlesung ist zwischen der auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung und der auf § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO (Verlesung einer nichtrichterlichen Urkunde) zu unterscheiden; Entscheidungen zur letzteren sind nicht ohne Weiteres auf erstere übertragbar.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 3. Juni 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 537/97 vom 30. September 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, Mohamed Ali, geboren am ███ 1972 in ████ (Marokko), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1997

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO griffe auch dann nicht durch, wenn man davon ausgeht, dass sie zulässig erhoben ist: Da allen Beteiligten der Grund der auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung der Aussage der Zeugin bekannt war, kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass die Verlesung auf einer Anordnung des Vorsitzenden und nicht, wie es geboten gewesen wäre, auf einem Gerichtsbeschluss beruhte (BGH StV 1983, 319, 320).

Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1988, 283 betrifft – in ausdrücklicher Abgrenzung zu der Entscheidung BGH StV aaO – eine auf § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützte Verlesung einer „nichtrichterlichen Urkunde“.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BrüningMaulWahl
UlsamerBoetticher
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