Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/93
Datum
30.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten werden als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen einen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Bundesgerichtshof verneint einen solchen Fehler und bestätigt, dass die Strafkammer besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB zu Recht verneint hat. Eine generelle Ausgrenzung bestimmter Delikte von der Strafaussetzung wäre rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Rüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufdeckt.

2

Die Frage des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von §56 Abs.2 StGB ist fallbezogen zu prüfen; eine pauschale Annahme, Delikte bestimmter Art seien generell von einer Aussetzung ausgeschlossen, ist rechtsfehlerhaft.

3

Wird das Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerfrei verneint, erübrigt sich die Prüfung weiterer Subsidiarfragen (z.B. ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung erfordert).

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 6. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 537/93

in der Strafsache gegen

██ Harald K. aus A), geboren am ███ 1969 in ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████, █ ████ ██ ████

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 1993 werden da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.

Da die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneinte, kam es nicht mehr darauf an, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe erforderte, so dass nicht zu entscheiden ist, ob die zu dieser Frage angestellten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung standhielten. Sollten sie dahin zu verstehen sein, Straftaten dieser Art seien allgemein und grundsätzlich von der Strafaussetzung ausgeschlossen, so wäre das fehlerhaft.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FothUlsamerBeyer
GribbohmGranderath
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