Revision gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 537/93
- Datum
- 30.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Rüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufdeckt.
Die Frage des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von §56 Abs.2 StGB ist fallbezogen zu prüfen; eine pauschale Annahme, Delikte bestimmter Art seien generell von einer Aussetzung ausgeschlossen, ist rechtsfehlerhaft.
Wird das Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerfrei verneint, erübrigt sich die Prüfung weiterer Subsidiarfragen (z.B. ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung erfordert).
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 6. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 537/93
in der Strafsache gegen
██ Harald K. aus A), geboren am ███ 1969 in ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████, █ ████ ██ ████
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 1993 werden da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.
Da die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneinte, kam es nicht mehr darauf an, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe erforderte, so dass nicht zu entscheiden ist, ob die zu dieser Frage angestellten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung standhielten. Sollten sie dahin zu verstehen sein, Straftaten dieser Art seien allgemein und grundsätzlich von der Strafaussetzung ausgeschlossen, so wäre das fehlerhaft.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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