Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellungen zu früheren Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/87
Datum
10.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, dass frühere Gesamtstrafen jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthielten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zuvor verurteilten Symptomtaten formell die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; bei Berufung auf Gesamtstrafen muss erkennbar eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen.

2

Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn die Gesamtstrafe eine einzelne Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr einschließt; bloße Angaben zur Höhe der Gesamtstrafe genügen nicht.

3

Das Gericht hat bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu den früheren Symptomtaten und zu deren Charakter (insbesondere Zweck und Art der Taten) zu treffen; fehlende Feststellungen sind ein Revisionsgrund.

4

Ist die Voraussetzung für die Maßregel nicht sicher festgestellt, hat der Revisionssenat die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 22. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 537/87 in der Strafsache gegen ████ █████ aus MC, dort geboren am ___ 1946, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Mai 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen und zur Begehung von Diebstählen bestimmtes Werkzeug eingezogen. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.

Nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist formelle Voraussetzung der Maßregel, dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen sogenannter Symptomtaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Strafkammer hielt diese Voraussetzung für erfüllt, weil der Angeklagte am 20. Mai 1969 (UA S. 4), am 9. Februar 1972 (UA S. 5/6), am 29. Januar 1976 (UA S. 7) und am 20. September 1983 (UA S. 8) jeweils zu einer ein Jahr übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde (UA S. 26). Dabei hat sie übersehen, dass auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). Zu der Frage, ob dies bei den aufgeführten früheren Verurteilungen der Fall ist, lässt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen. Auch Art und Höhe dieser Gesamtstrafen erlauben insoweit keinen sicheren Rückschluss.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich empfiehlt, bei der Darstellung der sogenannten Symptomtaten (vgl. hierzu BGHSt 21, 263; 24, 153; 24, 243; BGH NStZ 1984, 309) jeweils anzugeben, zu welchem Zweck der Angeklagte die Personenkraftwagen entwendet hat. Ferner ist die Bemerkung veranlasst, dass die Erwägung des Landgerichts, es habe sich insbesondere in letzter Zeit um schwerwiegende „Einbrüche“ gehandelt (UA S. 26), in den Feststellungen keine hinreichende Stütze findet.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgMaulSchimansky
KuhnGranderath
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