Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Nötigung/sexueller Gewalt in der Ehe zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/82
Datum
17.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt; die Revision rügt u. a. die Strafzumessung. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Strafaussprech wegen mangelhafter Feststellungen zum besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 1 StGB) auf. Verfahrensrügen werden überwiegend verworfen; die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB vorliegt, setzt eine rechtsfehlerfrei begründete und durch die Feststellungen gestützte Darlegung der für die Schwere maßgeblichen Umstände voraus.

2

Bei der Qualifikation von Zwangshandlungen innerhalb der Ehe kann Nötigung vorliegen; hierfür sind Tatsachen festzustellen, die den Willen des Opfers und die Mittel des Täters zur Durchsetzung belegen.

3

Die richterliche Vernehmung einer Zeugin, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf die Ergebnisse der früheren polizeilichen Aussage in die Hauptverhandlung einführen; ein gesonderter Hinweis, dass die polizeiliche Aussage vorgelesen werden könne, ist nicht erforderlich.

4

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung unterliegt engen Grenzen und ist der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.

5

Die Revision kann nicht mit der Behauptung vorgebracht werden, das Verfahren hätte wegen erwarteter geringerer Strafe vor einem Amtsgericht verhandelt werden müssen; eine derartige Rüge greift nur unter engen Voraussetzungen durch.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. April 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Taxifahrer Georg ███ aus ███████ █████, geboren am █████████████████ in ██████████████ (DDR), wegen Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Cy aus Stuttgart als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1982 im gesamten Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Nötigung, je in Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Strafaussprach mit der Sachbeschwerde Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Verletzte hat hinsichtlich beider Körperverletzungen Strafantrag gestellt; die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse für beide Fälle bejaht. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGHSt 16, 225, 230).

2. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, im Hinblick auf die Straferwartung hätte die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt werden müssen (BGHSt 21, 334, 358). Dafür, dass der Angeklagte aus Willkür seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, fehlt jeder Anhalt.

3. Die durch die Straftaten verletzte Ehefrau des Angeklagten verwies in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO auf das Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Ehefrau war am 17. Dezember 1981 richterlich vernommen worden. Die Revision rügt, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Richters hätten nicht vorgelegen, weil er die Zeugin damals – bei Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht – nicht darauf hingewiesen habe, dass durch seine Vernehmung ihre (bei der richterlichen Vernehmung vorgelesene) polizeiliche Aussage in die Hauptverhandlung eingeführt werden könne.

Die Rüge geht fehl. Die Ergebnisse jener richterlichen Vernehmung durften durch die Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingebracht werden (BGHSt 2, 99; st. Rspr.); ein Hinweis der von der Revision geschilderten Art war nicht erforderlich. Fehlerhaft wäre es freilich gewesen, wenn die Strafkammer nicht die Bekundungen des Richters verwertet, sondern unmittelbar auf die Aussagen der Ehefrau vor der Polizei zurückgegriffen hätte (BGHSt 21, 149). Das ist indes nicht geschehen (UA S. 14, 16; vgl. hierzu BGHSt 21, 151).

III. Soweit die Revision mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zwingt ein Ehegatte den anderen zum Geschlechtsverkehr, so kann das Nötigung sein (RGSt 71, 109, 110; BayObLGSt 1960, 249 = NJW 1961, 280; Wilts, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode S. 1603; Müller-Emmert ebenda S. 1606; vgl. auch Hanack, Verhandlungen des 47. DJT Band I Rdn. 59 ff.; Helmken, Vergewaltigung in der Ehe, Heidelberg 1979; derselbe ZRP 1980, 171). Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die rechtliche Bewertung.

Dagegen kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben; dass jeweils ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB vorliegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Landgericht hat die erste Tat unter anderem deshalb als besonders schwer eingestuft, weil der Angeklagte seine Ehefrau „über einen beachtlichen Zeitraum hinweg“ (Juni bis Dezember) „in einer Vielzahl von Einzelhandlungen (ca. 10)“ zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat (UA S. 18). Die Strafkammer hat hierbei zu Recht mildernd in Betracht gezogen, dass die räumliche Nähe der Ehegatten in der gemeinsam benutzten Wohnung und im gemeinsam benutzten Schlafzimmer es dem Angeklagten „nicht leicht gemacht haben mag, auf Intimitäten mit seiner Ehefrau gänzlich zu verzichten“ (UA S. 18/19). Das Landgericht hat aber nicht erörtert, was die Ehefrau veranlasst hat, ungeachtet der ihr vom Angeklagten zuteilwerdenden Behandlung über diesen Zeitraum hinweg die eheliche Wohnung und das eheliche Schlafzimmer mit ihm zu teilen. Zwar hatte der Angeklagte seine Ehefrau Ende Mai 1980 gegen ihren Willen in die eheliche Wohnung zurückgeholt, doch lässt das Urteil nicht erkennen, warum die Ehefrau, wirtschaftlich und persönlich offenbar unabhängig (ein Kind war nicht vorhanden), im Verlauf von sieben Monaten aus der Wohnung oder jedenfalls dem ehelichen Schlafzimmer nicht wieder auszog. Dadurch, dass sie das nicht tat, kann in dem Angeklagten die Vorstellung entstanden sein, sie nehme die einzelnen Vorfälle doch nicht so schwer; ihr Widerspruch gegen geschlechtliche Kontakte verlor dadurch beträchtlich an Gewicht.

Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau „zum bloßen Objekt seiner sexuellen Befriedigung degradiert“ (UA S. 18), könnte dahin verstanden werden, das Verhalten des Angeklagten sei nach Auffassung der Strafkammer mit der Absicht oder jedenfalls dem Bewusstsein verbunden gewesen, seine Ehefrau in besonderer Weise zu demütigen oder zu erniedrigen. Das wird durch die sonstigen Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte wollte möglicherweise an der Ehe festhalten und hätte es wohl vorgezogen, mit seiner Frau auf freiwilliger Basis zu verkehren. Ihre Weigerung durfte er nicht mit Gewalt brechen; deshalb wird er bestraft. Eine in besonderem Maße beleidigende oder Geringschätzung verratende Gesinnung liegt darin indes noch nicht ohne weiteres.

Da die letztgenannte Zumessungserwägung in beiden Fällen eine Rolle spielt und auch sonst nicht auszuschließen ist, dass die Zumessung im ersten Fall die Festlegung der Strafe für die zweite Tat beeinflusst hat, kann der Strafaussprach insgesamt nicht bestehen bleiben.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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