Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 537/74
- Datum
- 29.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 345 Abs. 4 StPO beginnt erst mit der rechtswirksamen Zustellung des Urteils; eine unrechtmäßige Zustellungsanordnung setzt die Revisionsfrist nicht in Lauf.
Nach § 36 StPO ist die Anordnung der Zustellung von der Staatsanwaltschaft oder dem Vorsitzenden des Gerichts zu veranlassen; eine rechtsgrundlose Übertragung dieser Anordnung auf nicht zustellungsbefugte Mitarbeiter führt zur Unwirksamkeit der Zustellung.
Wenn das Urteil nicht gemäß den zustellungserfordernissen zugestellt ist, ist eine vorinstanzliche Verwerfung der Revision als unzulässig aufzuheben.
Ist die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung geboten, kann ein ergänzend gestellter Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos werden.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 17. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 537/74 in der Strafsache gegen ████ — geboren ██ ████ Kaufmann ███████ am 1. September 1918 in ██ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1974 (§ 346 Abs. 2 StPO) einstimmig
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten vom 1. Juni 1976 wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Dezember 1973 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
Gründe
Auf den vom Beschwerdeführer ergänzend gestellten Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Aufhebungsbegehren aus einem anderen Grunde Erfolg haben muss.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Dezember 1973 ist bislang nicht rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung ist von einem offenbar auf der Geschäftsstelle des Landgerichts tätigen Beamten des mittleren Justizdienstes veranlasst worden (vgl. Bd. VII Bl. 147, 148 R. d. A.). Eine landesrechtliche Bestimmung, wonach die Anordnung von Zustellungen den Beamten des mittleren oder gehobenen Justizdienstes übertragen ist, besteht in Baden-Württemberg nicht mehr. Die „Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 1. 10. 1965“ (Die Justiz 1965, 298) ist durch die Anordnung vom 20. 7. 1970 (Die Justiz 1970, 258) außer Kraft gesetzt worden (§ 11 Abs. 2).
Danach verbleibt es, unbeschadet der Frage, ob eine Delegation überhaupt zulässig ist (verneinend Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 36 Anm. 6, 22. Aufl. § 36 Anm. 1), a. A. wohl Kleinknecht, StPO 31. bei der Vorschrift des § 36 StPO, wonach die Zustellung von der Staatsanwaltschaft (Abs. 1) oder dem Vorsitzenden des Gerichts (Abs. 2) zu veranlassen ist. Da das angefochtene Urteil weder gemäß Abs. 1 noch gemäß Abs. 2 zugestellt worden ist, ist die Frist des § 345 Abs. 4 StPO noch nicht in Lauf gesetzt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Mai 1974 unterliegt daher der Aufhebung.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mithin gegenstandslos.
Der Senat schließt sich dieser Stellungnahme an. Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.
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