Treffer
BGH Beschluss

Revision: Lex mitior bei Diebstahl an Kfz führt zu Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/73
Datum
20.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte teilweise die Revisionen in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Er stellte klar, dass Taten, die vor dem 1.4.1970 mittels Aufbrechens an Kraftfahrzeugen begangen wurden, nach der damals milderen Rechtslage als einfacher Diebstahl zu werten sind (§ 2 Abs. 2 StGB). Wegen des abweichenden Strafrahmens hob der Senat einzelne Schuldsprüche und Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung der Strafbarkeit ist die zu milde erscheinende spätere Norm zugunsten des Täters anzuwenden (Lex mitior) nach § 2 Abs. 2 StGB.

2

Eine andersartige rechtliche Würdigung, die zu einem anderen anwendbaren Strafrahmen führt, kann Einfluss auf die Strafzumessung haben und rechtfertigt bei Zweifeln die Aufhebung und Zurückverweisung der Strafaussprüche.

3

Die Revision ist nur dann begründet, wenn Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder der Feststellungslast vorliegen; bloße unterschiedliche tatbezogene Bewertungen ohne Rechtsfehler rechtfertigen keine Aufhebung.

4

Festgestellte Tatmehrheit oder rechtliche Wertungen bleiben bestehen, soweit die umfassende Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt; insoweit sind Revisionsrügen abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 537/73 in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Matthias ████ aus ███████, dort geboren am ██ ████ 1957, zur Zeit in Haft, ███

2. den Maurer Werner ██ aus ███, geboren am ███████ 1943 in ██, Österreich, zur Zeit in Haft,

3. den Eisenflechter Karl-Heinz ██ aus ████, geboren am ███████ in ██, Landkreis Passau,

4. den kaufmännischen Angestellten Richard von ███ aus ████, geboren am ███ 1943 in ███,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████, ███ und von ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass hinter dem Wort „Diebstahl(s)" jeweils die Worte „in erschwerter Form" entfallen;

2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen gegen ███ in den Fällen II 7, 23, 24, 25, ████ in den Fällen II 22, 26, von ███ in den Fällen II 20, 22, 26 der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diese drei Angeklagten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat auch in den Fällen, in denen vor dem 1. April 1970 ein Kraftfahrzeug mittels Aufbrechens entwendet wurde, Diebstahl in einem erschwerten Fall (§ 243 StGB nF) angenommen; es hat nicht berücksichtigt, dass nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Gesetz (§§ 242, 243 StGB aF) diese Taten als einfacher Diebstahl (vgl. BGHSt 5, 205, 206) zu werten waren (§ 2 Abs. 2 StGB).

Da insoweit ein anderer Strafrahmen in Betracht kommt, kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer – trotz gleichen Unrechtsgehalts – bei richtiger rechtlicher Würdigung andere Einzelstrafen verhängt hätte.

Der Schuldspruch wird zur Vereinfachung insgesamt dieser Rechtslage angepasst.

Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aller vier Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Annahme von Tatmehrheit für die Hehlereihandlungen des Angeklagten ████ (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 24).

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