Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mehrfache Schussabgaben und Verwertbarkeit juveniler Verwarnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/72
Datum
17.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen zweifachen versuchten Totschlags ein und rügte formelle sowie materielle Rechtsfehler. Streitgegenstände waren die straferschwerende Würdigung mehrerer Schüsse und die Verwertbarkeit einer früheren Verwarnung aus der Erziehungskartei. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Strafzumessung: Mehrfache Schüsse rechtfertigen den Schluss auf gesteigerten verbrecherischen Willen, und die Verwarnung war mangels Entfernung aus dem Erziehungsregister verwertbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe mehrerer Schüsse auf eine Person kann als objektiver Anhaltspunkt für einen über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinaus gesteigerten verbrecherischen Willen gewertet werden und damit straferschwerend in die Bewertung des Vorsatzes und der Strafzumessung eingehen.

2

Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB liegt nicht vor, wenn der Tatrichter aus dem Abgeben jeweils mehrerer Schüsse auf einen Täterwillen schließt, der über die bloße Erfüllung des Tatbestands hinausgeht.

3

Einträge aus der gerichtlichen Erziehungskartei bzw. dem Erziehungsregister können bei der Strafzumessung verwertet werden, solange sie nicht nach den einschlägigen Bestimmungen des BZRG entfernt worden sind; die Entfernung erfolgt typischerweise erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern keine Freiheitsstrafeneintragung im Zentralregister vorhanden ist.

4

Die Revision ist nur begründet, wenn substantielle Rechtsfehler oder unhaltbare Tatsachenfeststellungen vorliegen; bloße Angriffe gegen die Würdigung des Tatrichters sind unbegründet, wenn die Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 537/72 in der Strafsache gegen den Gerüstbauer Hans-Peter Z. aus ████████, dort geboren am ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 9. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 17. Mai 1972 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen (§§ 212, 43, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Schwurgericht durfte straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in beiden Fällen mehrere Schüsse abgegeben hat; es hat dadurch nicht gegen § 13 Abs. 3 StGB verstoßen, da es aus der Abgabe jeweils mehrerer Schüsse auf einen über die bloße Erfüllung des Tatbestands hinaus gesteigerten verbrecherischen Willen schließen durfte.

b) Der Tatrichter konnte auch zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen, dass er mehrfach vorbestraft ist, darunter einmal wegen verbotenen Umgangs mit Schusswaffen. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Alter von 17 Jahren u. a. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und wegen Schießens an von Menschen besuchten Orten verwarnt und mit einer Geldbuße von 50,- DM belegt (UA S. 3). Die Verwarnung war als Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 JGG) in die gerichtliche Erziehungskartei einzutragen. Zwar gilt nach neuem Rechtszustand das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG auch für solche Verurteilungen, die in die Erziehungskartei – nunmehr das Erziehungsregister – aufzunehmen waren, wenn die Eintragung aus der Erziehungskartei (dem Erziehungsregister) entfernt wurde oder zu entfernen ist (BayObLG MDR 1972, 971). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.

Schon nach altem Recht wäre die Eintragung über die genannte Verurteilung erst mit der Vollendung des 24. Lebensjahres zu entfernen gewesen, und auch das nur, wenn in diesem Zeitpunkt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe im Strafregister nicht eingetragen war (Nr. 15 bis 4 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955, BAnz Nr. 37, abgedruckt bei Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. S. 371 f.). Auch § 58 BZRG sieht die Entfernung von Eintragungen aus dem Erziehungsregister mit der Vollendung des 24. Lebensjahres vor, es sei denn, dass im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe eingetragen ist. Nach § 63 BZRG endlich sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erziehungskartei vorhandenen Eintragungen in das Erziehungsregister zu übernehmen.

Nach allem konnte und kann die gegen den Angeklagten ausgesprochene Verwarnung schon deshalb gegen ihn verwertet werden, weil er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zentralregister Verurteilungen zu Freiheitsstrafe eingetragen sind (§ 58 Abs. 2 BZRG).

3. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

MölsPfeifferWoesner
LoesdauZipfel
Revision verworfen: Mehrfache Schussabgaben und Verwertbarkeit juveniler Verwarnung — Themis