Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen – Bestätigung der Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Mordes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/67
Datum
19.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen die Urteile des Schwurgerichts wegen gemeinschaftlichen Mordes werden verworfen. Das Gericht hält die Abtrennung und spätere Verbindung der Verfahren wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit für zulässig. Weiter beanstandete Verfahrensfehler (Nichtbeiziehung weiterer Gutachter, Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsfragen, "letztes Wort") liegen nicht vor. Die Schuld- und Täterschaftswürdigung wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Abtrennung und spätere Wiederverbindung von Strafsachen ist zulässig, wenn die Abtrennung wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit erfolgt und die Wiederverbindung nach Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters entspricht.

2

Die Abwesenheit eines Angeklagten bei einer auf bestimmte, nicht entscheidungserhebliche Fragen beschränkten Beweisaufnahme verletzt das rechtliche Gehör nicht, sofern die Vernehmungen keine für die Einlassung des Abwesenden relevanten Tatsachen betreffen und eine erneute Vernehmung möglich ist.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein weiteres Obergutachten einzuholen, wenn mehrere Sachverständige unterschiedliche, verwertbare Auffassungen vorgetragen haben und der Richter auf Grundlage dieser Gutachten zu einer eigenen, begründeten Würdigung gelangen kann.

4

Die Nichtausschließung der Öffentlichkeit oder die Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung nicht erörterte Fachliteratur begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn hierdurch dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Einlassung schwerwiegende Nachteile drohen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 30. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Hedwig ███ geb. ███, aus ███, Kreis ███, geboren am █████████████ 1912 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bauunternehmer Werner ███ geb. am ███████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Hausfrau Trude ████ █████ ██ geb. am ████ in ███,

wegen gemeinschaftlichen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Tölesdau, Pikart, Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████████████████ ████ als Verteidiger der Angeklagten Hedwig ███████,

Rechtsanwalt Dr. ██████ ████ als Verteidiger des Angeklagten Werner ███,

Rechtsanwalt ███████ aus ██████████ als Verteidiger der Angeklagten Trude ███,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 30. Juni 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten Werner ███ wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt und gegen Hedwig ██████ ██ ██ eine lebenslange Zuchthausstrafe, gegen Werner ███ eine Zuchthausstrafe von dreizehn Jahren und gegen Trude ███ eine Jugendstrafe von vier Jahren verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Das Verfahren gegen die Angeklagte Hedwig ██ ███ wurde in der Hauptverhandlung am 10. Juni 1967 abgetrennt; am 13. Juni 1967 wurden die getrennten Verfahren wieder verbunden.

2. a) In diesem Zusammenhang rügt Hedwig ███, die Hauptverhandlung habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 MRK). Denn infolge der Trennung ihrer Strafsache war ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung für diese Zeit nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht sein pflichtgemäßes Ermessen nicht überschritten (BGHSt 18, 238, 239); denn diese Maßnahmen waren zulässig und zweckmäßig. Die Trennung ist wegen der vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit (sie wurde auf 3 bis 4 Tage geschätzt) der Angeklagten Hedwig ██ ███ erfolgt (Sachakten Bl. 1500 ff.). Die Verbindung der Verfahren am 13. Juni 1967 von Amts wegen nach wiedererlangter Verhandlungsfähigkeit ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese zeitweise Trennung der Verfahren hat der Tatrichter auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt.

Die in Abwesenheit der Angeklagten Hedwig ███ geführte Beweisaufnahme wurde auf die Vernehmung des Mitangeklagten Werner ███ und auf seinen Entwicklungszustand zur Tatzeit beschränkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugenvernehmung nicht abgeschlossen, soweit Aussagen zur Sache in Frage kamen, welche die Angeklagte Hedwig ███ betrafen. Die Revision gibt auch nicht die Fragen an, die von der Angeklagten oder ihrem Verteidiger gestellt worden wären.

b) Auch der Angeklagte Werner ███ beanstandet erfolglos die „Abwesenheit“ der Hedwig ██████ ██ ███. Da die Beweisaufnahme beschränkt durchgeführt wurde, konnten die dabei gewonnenen Erkenntnisse entgegen der Behauptung der Revision keinen Einfluss auf die Einlassung der Angeklagten Hedwig ███ zum Tatgeschehen haben. Außerdem war auch die Gelegenheit vorhanden, die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen.

Fehl geht auch seine Rüge, die Prüfung, ob die Mitangeklagte Hedwig ███ wieder verhandlungsfähig sei, habe unter Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit stattgefunden. Maßgebend ist allein, dass diese bei der Verbindung der Strafsachen wieder verhandlungsfähig war. Der Tatrichter durfte sich durch Freibeweis Gewissheit über diesen Zustand verschaffen.

3. Die Angeklagten Hedwig ██████ ██ und Werner ███ beanstanden weiter, dass das Schwurgericht zur Klärung der Todesursache des verstorbenen Friedrich ██ █████ kein Obergutachten eingeholt habe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Der Tatrichter hat zur Klärung dieser Frage acht Sachverständige gehört. Sie haben teilweise abweichende Meinungen vertreten. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung anderer Sachverständiger brauchte er nicht zu erwarten. Das Schwurgericht war nunmehr verpflichtet, unter Auswertung der Hilfeleistungen dieser Sachverständigen zu einem eigenen Urteil über die Todesursache zu kommen (BGHSt 8, 113, 118).

4. Dies gilt auch für die Rüge des Angeklagten Werner ███, dass das Schwurgericht zur Feststellung seines Reifegrades zur Tatzeit einen vierten Gutachter hätte hören müssen.

5. Zu Unrecht behaupten die Angeklagten Hedwig ███████ und Werner ███, das Gericht habe vor Vernehmung der Angeklagten zur Sache eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Tatrichter hat, nachdem er die Erkrankung des Zeugen Steuer festgestellt hatte, dessen Vernehmung gemäß § 223 Abs. 1 StPO angeordnet (SA Bl. 1483 ff.). Der Zeuge ist aber erst zwei Tage später, nachdem sich die Angeklagten zusammenhängend zur Sache geäußert hatten (SA Bl. 1484 ff., 1490 ff., 1495 ff.), vernommen worden (SA Bl. 1499).

6. Entgegen der Behauptung der Angeklagten Hedwig ███████ und Werner ███ ist § 258 StPO nicht verletzt. Nach erneutem Eintritt in die Verhandlung wurden die Angeklagten nochmals befragt, ob sie noch etwas zu erklären hätten. Sie erklärten nichts. Die Verteidiger gaben keine Erklärungen ab (Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 1966, SA Bl. 1584). Demnach war allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch den Verteidigern, die Möglichkeit zur Wiederholung oder Ergänzung ihrer Schlussvorträge gegeben. Eines besonderen Hinweises durch das Gericht bedurfte es hierzu nicht (BGHSt 20, 273, 274). Mithin ist auch bewiesen, dass den Angeklagten erneut „das letzte Wort“ erteilt worden ist; denn dies brauchte nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 893). Damit scheidet auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

7. Zu Unrecht machen die Angeklagten Hedwig ██████ ██ und Werner ███ geltend, das Schwurgericht habe das Urteil ohne hinreichende Beratung verkündet (§ 260 Abs. 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (SA Bl. 1583) zog sich das Gericht am 27. Juni 1966 zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung am 30. Juni 1966 hat das Schwurgericht erneut beraten. Nach Verkündung eines Beschlusses am gleichen Tag, der lediglich die Nebenklage und die Entschädigung der Sachverständigen betraf, und der Gewährung des „letzten Wortes“, das nicht ausgenutzt wurde, ist das Urteil „nach geheimer Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern“ (SA Bl. 1584) verkündet worden. In diesem Fall war es nicht erforderlich, dass sich das Schwurgericht zur Beratung zurückzog; denn es war lediglich darüber zu beschließen, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung, das durch die Behandlung der verfahrens- und kostenrechtlichen Nebenpunkte nicht berührt worden war, bleibe (BGHSt 19, 156, 157).

Der Angeklagte Werner ███ beanstandet ferner vergeblich, der Tatrichter habe die Fürsorge- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er bei der Vernehmung über seine geschlechtlichen Beziehungen zu Hedwig ███████ die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe. Im Gegensatz hierzu sei während der Vernehmung der Mitangeklagten Hedwig ██ ██ zu diesem Punkt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden. Da das Gesetz gerade in der Öffentlichkeit eine Gewähr für die unparteiische und gerechte Entscheidung findet, ist die Nichtausschließung der Öffentlichkeit grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401, 402; RG DR 1939 Nr. 278; BGH GA 1953, 83, 84). Ausnahmsweise kann darin jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Einlassung schwere Nachteile drohen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 149). Solche Umstände werden aber von der Revision selbst nicht dargetan. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe, obschon von einem Anwalt verteidigt, die Nichtausschließung der Öffentlichkeit dahin verstanden, bereits verurteilt zu sein, bedarf keiner Erörterung.

8. Die Revision des Angeklagten Werner ███ hat auch keinen Erfolg, soweit sie im Zusammenhang mit der Frage des vom Angeklagten angeblich seiner Schwiegermutter gebrachten Kunststoffes geltend macht, das Schwurgericht habe „seine Aufklärungspflicht unter gleichzeitiger Verletzung der Mündlichkeitspflicht verletzt“.

Entgegen der Behauptung war es zulässig und sogar erforderlich, den Sachverständigen Dr. Haag als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Grundstoffe im Jahre 1952 in der Kunststoffverarbeitung der Firma ██ █████████ verwendet wurden; denn insoweit handelte es sich um Belastungstatsachen, die der Sachverständige durch eigene Befragung, insbesondere der Zulieferungsfirma, ermittelt hatte (BGHSt 13, 1; 13, 250). Weitere Zeugenvernehmungen drängten sich unter diesen Umständen dem Schwurgericht nicht auf, zumal bereits der Zeuge ███, Obermeister bei der Firma ███, hierzu vernommen worden war. Der Tatrichter brauchte daher der Anregung des Verteidigers, eine sachkundige Person der Firma ███ zu hören, nicht nachzukommen.

9. Die Angeklagte Trude ███ beanstandet vergeblich, dass das Schwurgericht bei der Urteilsfindung medizinische Fachliteratur herangezogen habe, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei; denn für das Lehrbuch von Ponsold ist das nicht bewiesen, und die im Urteil erwähnten Ausführungen von Müller, Gerichtliche Medizin 1953 S. 703, sind in der Hauptverhandlung ausdrücklich erörtert worden (SA Bl. 1577).

10. Fehl gehen auch die sonstigen Rügen; insbesondere brauchte das Schwurgericht nicht alle Tatsachen und Beweismittel in den Urteilsgründen abzuhandeln.

II. Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft; jedoch keine die Angeklagten letzlich benachteiligenden Rechtsfehler feststellen können. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme einer Mittäterschaft bei der Angeklagten Trude ███. Ob ihr Tatbeitrag sich als Förderung fremden Tuns oder als Teil der Tätigkeit aller darstellte, war nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGHSt 8, 393; 14, 123). Die Würdigung des Schwurgerichts lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

LösdauHübnerPikart
FischerPfeiffer
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