Revision teilweise stattgegeben: Streichung § 183 StGB für ein Vorkommnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 537/64
- Datum
- 19.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 183 StGB setzt voraus, dass die unzüchtige Handlung tatsächlich ein öffentliches Ärgernis bewirkt hat; es muss zumindest eine Person vorhanden sein, die Ärgernis genommen hat.
Die bloße Möglichkeit, dass die Handlung von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, reicht für die Annahme eines öffentlichen Ärgernisses nicht aus.
Der bloße Versuch eines Vergehens nach § 183 StGB ist nicht strafbar.
Bei fortgesetzten Sexualdelikten mit Kindern kann der Tatrichter aus dem Gesamtbild jahrelangen wiederholten Verhaltens einen Fortsetzungszusammenhang und die für die Strafbarkeit erforderliche Häufigkeit schließen, ohne dass jede einzelne Tat minutiös zu quantifizieren ist.
Leichte Beeinflussung durch Alkohol begründet nicht ohne weiteres eine verminderte oder aufgehobene Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB; hierzu bedarf es entsprechender Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 537/64 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurergesellen Otto ███████ aus █████, 1938 (Lkr. [REDACTED]), dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Oktober 1964 im Schuldspruch dahin geändert, dass bei dem Vorkommnis gegenüber Marion KC (Fall am Fenster) die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB entfällt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht Trier zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verurteilung geschah wegen Unzucht mit einem Kind (Marion KC), wegen versuchter Unzucht (mit Marion) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB, ferner wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit sechs anderen Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 183 StGB, davon teilweise tateinheitlich handelnd (BGHSt 1, 20).
Der Angeklagte, der im Wesentlichen geständig war, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat, ungeachtet einer geringfügigen Schuldspruchänderung, im Ergebnis keinen Erfolg.
Anlass zu Erörterungen besteht nur in folgenden Punkten:
1) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer in dem zuerst behandelten Fall Marion ███████, (UA) weniger für festgestellt erachtet, als der Angeklagte selbst zugegeben hat (d. h., dass er das Kind sogar mit seinem Geschlechtsteil berührt habe). Er ist auch durch die sehr weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. RGSt 70, 243 ff.) nicht benachteiligt.
2) Im zweiten Fall mit Marion (Winter 1962/63) ist die Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 183 StGB nicht gerechtfertigt. Der § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine unzüchtige Handlung öffentlich Ärgernis gibt. In dieser Hinsicht ist hier nichts festgestellt. Es konnte nicht geklärt werden, ob das Kind Marion das Treiben des hinter dem Fenster stehenden Angeklagten überhaupt gesehen hat, obwohl er versucht hatte, das Kind auf sein Tun aufmerksam zu machen (S. 2, 5 UA). Dass die Handlungsweise des Angeklagten „von unbestimmt vielen Personen“ hätte „wahrgenommen werden können“ (S. 5 UA), reicht somit nicht aus. Mindestens ein Mensch muss Ärgernis genommen haben (RGSt 2, 196, 197; BGHSt 4, 303, 304). Dafür ist nichts festgestellt. Der bloße Versuch eines Vergehens gegen § 183 StGB ist nicht strafbar. Daher ist die tateinheitliche Verurteilung aus dieser Vorschrift in diesem Fall zu streichen.
3) In den übrigen Fällen kann jedoch der Verurteilung aus § 183 StGB mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bei diesen Vorkommnissen hat sich der Angeklagte an allen möglichen Stellen in schamverletzender Weise vor Kindern auffällig betätigt: z. B. neben seinem Haus, hinter dem Fenster (das nur Obergardinen hatte und zur Straße hin führte), vor dem Scheunentor, vor dem Schuppen, am Haus seines Onkels, auf dessen Balkon und auf einem Lagerplatz, wo noch mehrere Kinder spielten (S. 2–4 UA). In allen Fällen haben die betroffenen Kinder den Vorgang wahrgenommen, aber alsbald weggeschaut. Konnte das schamverletzende Treiben des Angeklagten schon hinter dem Erdgeschoss-Fenster von unbestimmt vielen Personen bemerkt werden (S. 5 UA), so galt das erst recht von seinem Verhalten im Freien. Er war sich dessen auch bewusst. Dies wird zwar nur für den Fall mit Marion ███ ausdrücklich gesagt. Diese Feststellung sollte aber ersichtlich auch für die anderen Vorkommnisse gelten und unterblieb offenbar nur, um Wiederholungen zu vermeiden.
4) Zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vollendet oder versucht) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass bei Henrike EC (S. 3 UA) von „weniger als“ zehn Vorkommnissen und nicht von deren Mindestzahl die Rede ist, gibt angesichts dieses jahrelangen Treibens keinen Anlass zur Beanstandung.
5) Der Urteilszusammenhang ergibt die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte zwar möglicherweise jeweils durch Alkoholgenuss leicht beeinflusst, jedoch weder im Sinne des § 51 Abs. 1 noch des § 51 Abs. 2 StGB in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Die Revision macht denn auch in dieser Hinsicht nichts geltend.
6) Das Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung aus § 183 StGB bei dem Vorkommnis mit Marion KC im Winter 1962/63 beeinträchtigt weder die für diesen Fall mit 4 Monaten Gefängnis bemessene Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe. Dies ergeben die Strafzumessungserwägungen.
Somit ist die Revision, mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen geringfügigen Änderung, zu verwerfen.
| Geier | Dr. Willms | Mai | |||
| Seibert | Hübner |