Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrugsvorwürfe und Verfahrensrügen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 537/55
Datum
24.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verschiedene Verfahrensmängel gegen das Urteil des LG Augsburg wegen mehrfachen Betrugs, Diebstahls und Unterschlagung. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Verfahrensrügen nicht. Entscheidend war die tatrichterliche Überzeugung von fehlender Rückzahlungsabsicht trotz möglicher erwarteter Entschädigungszahlung; weitere psychiatrische Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge führt nur dann zur Revisionsheilung, wenn das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht; ist dies nicht der Fall, bleibt die Rüge ohne Folgen (§ 337 Abs. 1 StPO).

2

Die Ablehnung, bestimmte Auskünfte oder Beweismittel beizuziehen, ist bei Erheblichkeit zu begründen; eine unterbliebene Begründung ist nur dann revisionsrelevant, wenn das Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

3

Das bloße Bestehen oder die berechtigte Annahme künftig verfügbarer Mittel (z. B. einer erwarteten Entschädigungszahlung) schließt den Vorsatz zum Betrug nicht aus, wenn der Tatrichter aus dem Gesamtverhalten des Täters seine fehlende Rückzahlungsabsicht überzeugt feststellen kann.

4

Eine Zuweisung zu einer längerfristigen Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit ist nur erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten oder sonstige Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen; fehlt dies, genügt das vorhandene Sachverständigengutachten.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Rudolf ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung ████████ ███ ███████████████████ als ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 29. September 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu zehn Geldstrafen von je 120 DM, ersatzweise zu je zwei weiteren Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. In den Betrugsfällen II 1 und 7 des Eröffnungsbeschlusses sowie in den Diebstahlsfällen III 1 und 6 des Eröffnungsbeschlusses ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften; Sachbeschwerde ist nicht erhoben.

1. Auf der Ablehnung des Antrags, den ████████████ über eine bestimmte Beweisbehauptung zu vernehmen, kann das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte im Falle III 6 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der Zeuge benannt worden war, nicht verurteilt, das Strafverfahren vielmehr vorläufig eingestellt worden ist (vgl. oben); es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Begründung des Ablehnungsbeschlusses den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprach.

2. Den Antrag auf Beiziehung einer Auskunft des Landesamtes für Wiedergutmachung in ████████ darüber, dass der Angeklagte am 31. Dezember 1954 mit einer Zahlung in Höhe von etwa 3.000 DM habe rechnen können, hat das Landgericht als „unerheblich“ abgelehnt, ohne im Beschluss anzugeben, von welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten es sich bei dieser Entscheidung hat leiten lassen. Das beanstandet die Revision an sich mit Recht (u. a. RGSt 74, 150; BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH 3 StR 139/54 vom 25. November 1954). Entgegen ihrer Meinung beruht indes das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).

Wie die Revision vorträgt, sollte mit der Auskunft des Landesamts für Wiedergutmachung der Nachweis erbracht werden, dass es dem Angeklagten in den Fällen II 8 a und II 9 der Urteilsgründe an der Betrugsabsicht gefehlt hat, weil er mit den erwarteten 3.000 DM seine Schulden hätte bezahlen können. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Tatrichters hat aber der Beschwerdeführer im Falle II 8 a des Urteils selbst eingestanden, dass er die Kosten für seinen Aufenthalt im Haunstettener Krankenhaus seiner vorgefassten Absicht entsprechend nicht bezahlt hat. Diese Einlassung stimmt mit der Erklärung des Verteidigers im vorbereitenden Schriftsatz vom 23. August 1955, nach der der Angeklagte in diesem Falle den Tatbestand des Betruges zugab, überein (Bl. 217 R d. A.).

Im Falle II 9 des Urteils hat sich der Angeklagte dahin verteidigt, er habe die Witwe ██ nicht um ihr Geld bringen wollen, sondern damit gerechnet und rechnen können, dass er am 31. Dezember 1954 vom Landesentschädigungsamt ████████████ Auszahlung von 3.000 DM erhalte. Mit der Bestätigung der Behauptung, dass der Beschwerdeführer diese Summe tatsächlich zu erwarten hatte, wäre jedoch nur der Nachweis erbracht worden, dass der Angeklagte annehmen konnte und möglicherweise auch angenommen hat, zur Rückzahlung der bei Frau ██ ████████ aufgenommenen Darlehen imstande zu sein, nicht aber, dass er auch wirklich die Absicht hatte, das erhoffte Geld zu diesem Zwecke zu verwenden. Wie die Urteilsgründe hierzu zweifelsfrei ergeben, ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nie den Willen gehabt hat, seine Darlehensschulden zurückzuzahlen. Diese Überzeugung der Strafkammer wird durch folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte hat sich Frau ███████████ gegenüber von Anfang an der Wahrheit zuwider als „Dr. jur. Ernst ████████████“ ausgegeben und ihr vorgespiegelt, er sei Oberregierungsrat in ██ ██ und habe dort seinen Vater wohnen, von dem er eine Geldüberweisung erwarte. Er gab sich auch der Wahrheit zuwider als Besitzer eines Kraftwagens aus. Dritten gegenüber stellte er Frau ███ als „seine Zukünftige“ vor, obwohl er, wie schon aus seinem späteren spurlosen Verschwinden zu schließen ist, nie beabsichtigt hat, Frau ███ zu heiraten. Am ersten Weihnachtsfeiertag 1954 ließ er Frau ███ unwahrerweise durch einen angeblichen „Ministerialrat“ aus ████████ bestellen, dass er dort sei und wegen der schlechten Straßenverhältnisse nicht nach ████████ kommen könne. Der Beschwerdeführer hat übrigens Frau ███ gegenüber niemals etwas von der erwarteten Entschädigung und seiner Absicht, aus ihr die entliehenen Beträge zurückzuerstatten, erwähnt. Er hat, nachdem er die festgestellten Darlehen erhalten hatte, ████ heimlich mit unbekanntem Ziel verlassen.

Wenn der Tatrichter aus diesem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss gezogen hat, dass dieser die entliehenen Beträge im Gesamtbetrage von 360 DM nicht zurückzahlen wollte und er sich daher gegenüber dem Vorwurf des Betrugs nicht mit Erfolg auf die erwartete Auszahlung von 3.000 DM berufen könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Angeklagte auch durch sein Vorgehen in den anderen Fällen, in denen er wegen Betrugs verurteilt worden ist, bewiesen, dass er nicht willens war, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

3. Endlich muss auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ohne Erfolg bleiben. Nach seinen Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. ████████ die Überzeugung erlangt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten voll zurechnungsfähig war. Der Sachverständige hat sich zur Erstattung seines Gutachtens ohne vorherige längere Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt imstande gesehen, wie sich daraus ergibt, dass er es unterlassen hat, eine solche Maßnahme anzuregen (vgl. § 81 Abs. 1 StPO). Bei dieser Beweislage ist nicht ersichtlich, wieso sich der Strafkammer die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- und Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines weiteren Gutachtens über seinen Geisteszustand aufgedrängt haben soll (vgl. u. a. BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955).

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten erweisen sich demnach sämtlich als unbegründet.

Eine sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils verbietet sich dem Senat, weil der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts nicht gerügt hat.

PeetzMartinDr. Horchner
MantelDr. Hengsberger
Revision verworfen: Betrugsvorwürfe und Verfahrensrügen unbegründet — Themis