Revision der Staatsanwaltschaft verworfen in Unzucht‑Fall: Beweiswürdigung und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 537/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung in der Revision erfordert die substantielle Darlegung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder sonstiger Bewertungsmaßstäbe; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht.
Die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist für das Revisionsgericht bindend, sofern das Urteil eine nachvollziehbare Begründung enthält und keine offensichtlichen Widersprüche vorliegen.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn weitergehende Vernehmungen unterbleiben, weil das Gericht eine Zeugin als unglaubwürdig erachtet und zusätzliche Vernehmungen offensichtlich aussichtslos wären.
Bei der Strafzumessung genügt es, dass die Gründe genannt werden, die das Strafmaß bestimmt haben; § 267 Abs. 3 StPO verlangt nicht die vollständige Aufzählung sämtlicher denkbarer Strafzumessungsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 3. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ Willi ███ aus ███████, geboren am ██, 2. ███ ████████ █████ aus ███████, geboren am ██,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Zr, Pée, Zz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 3. Juli 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Willi ████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten Heinz ███, dem drei Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt waren, hat es freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Urteil hinsichtlich der beiden Angeklagten; bei dem Angeklagten Willi ████ ist sie auf das Strafmaß beschränkt.
Das Landgericht hat hinsichtlich des freigesprochenen Angeklagten Heinz ███ die Glaubwürdigkeit des Kindes Sieglinde mit einwandfreier Begründung verneint. Die Revision rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze, führt aber hiermit nur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Revision geht zum Teil von Tatsachen aus, die den Feststellungen des Urteils widersprechen. Das Landgericht hat ohne Verletzung seiner tatrichterlichen Aufgabe nur den Sachverhalt als erwiesen angesehen, den der Angeklagte selbst zugegeben hatte. Dass darin der Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens zu sehen sei, hat es mit der rechtlich zutreffenden Begründung verneint, es fehle an der wollüstigen Absicht, die den Angeklagten bei seinen Handlungen bestimmt haben müsste.
Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt. Eine eingehendere Vernehmung der Sieglinde ███ Adele, die die Revision fordert, wäre zwecklos gewesen, da das Landgericht sie für unglaubwürdig gehalten hat. Was sonst noch zur Aufklärung des Sachverhalts hätte getan werden können, ist nicht zu erkennen. Hierfür wird auch von der Revision nichts angeführt.
Auch hinsichtlich des Angeklagten Willi ████ enthält das Urteil in dem allein angefochtenen Strafaussprach keinen Rechtsfehler. Er ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb mangelhaft, weil nicht sämtliche Strafzumessungsgründe in das Urteil aufgenommen worden sind. § 267 Abs. 3 StPO schreibt das nicht vor. Es genügt, dass die Gründe angeführt werden, die das Strafmaß bestimmt haben (BGH 1 StR 11/51 vom 8. Mai 1951). Diesem Erfordernis genügt das Urteil.
Die Revision ist somit unbegründet und zu verwerfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |