Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Berücksichtigung überlanger Untersuchungshaft bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/97
Datum
07.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, das Landgericht habe die überlange Untersuchungshaft unzureichend bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Landgericht die Haftdauer strafmildernd gewürdigt und kein rechtsstaatswidriger Verfahrensverzug erkennbar ist. Der Senat schließt aus, dass bei anders gegebener Quantifizierung eine geringere Strafe angefallen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Hat das Tatgericht in den Urteilsgründen die lange Dauer der Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, so erfüllt dies grundsätzlich die gebotene Berücksichtigung des Haftverlaufs bei der Strafzumessung.

3

Eine weitergehende strafmildernde Berücksichtigung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung setzt voraus, dass aus Urteil oder Revisionsbegründung ersichtlich ist, dass eine solche Verzögerung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.

4

Der Revisionssenat darf nicht zugunsten des Angeklagten spekulieren; es muss feststellbar sein, dass bei anders gegebener Berücksichtigung des Verfahrensverzugs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 536/97 vom 7. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Oktober 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von der Revision erhobenen Rüge, die überlange Untersuchungshaft des Angeklagten sei unzureichend berücksichtigt worden, bemerkt der Senat:

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht „die lange Dauer der Untersuchungshaft und des Verfahrens“ bei der Bemessung beider Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat die Strafkammer im Einklang mit dem in dieser Sache im Haftprüfungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 (2 BvR 2560/96) strafmildernd gewürdigt, dass bereits ab Ende Juli 1996 ein vom Gericht zu vertretender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorlag und dennoch die Untersuchungshaft bis zum 7. März 1997 aufrechterhalten wurde.

Ob darin zugleich eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7) liegt, die dazu führt, das Ausmaß der Strafmilderung näher zu bestimmen, vermag der Senat weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung zu entnehmen. Im Übrigen könnte die Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen.

Der Senat kann ausschließen, dass eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, wenn das Landgericht die strafmildernde Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot quantifiziert hätte.

SchaferGranderathLandau
MaulWahl
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