Revision gegen Diebstahlsurteil abgewiesen; §64 StGB bei Spielsucht nicht verfassungswidrig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/93
- Datum
- 07.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel abgewiesen wird.
§ 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in Übermaß zu sich zu nehmen; die Beschränkung auf stoffgebundene Süchte ist nicht von vornherein verfassungswidrig.
Ein Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zu gewähren, sofern konkrete verfassungsrechtliche Zweifel bestehen; fehlen solche Zweifel, ist der Antrag zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 29. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 536/93 vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am ██████ 1958 in ██████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, „alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel“ in Übermaß zu sich zu nehmen. Dem vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.
| Granderath | Maul | Bräuning | |||
| Ulsamer | Wahl |