Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Diebstahlsurteil abgewiesen; §64 StGB bei Spielsucht nicht verfassungswidrig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Diebstahlurteil des Landgerichts Freiburg ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob § 64 Abs. 1 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) bei Spielsucht verfassungswidrig ist. Der BGH verwies die Revision als unbegründet zurück, da keine Revisionsrechtfertigung vorlag; er hielt die Beschränkung des §64 auf stoffgebundene Süchte nicht für verfassungswidrig und lehnte den Art.100-GG-Antrag ab. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel abgewiesen wird.

3

§ 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in Übermaß zu sich zu nehmen; die Beschränkung auf stoffgebundene Süchte ist nicht von vornherein verfassungswidrig.

4

Ein Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zu gewähren, sofern konkrete verfassungsrechtliche Zweifel bestehen; fehlen solche Zweifel, ist der Antrag zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 29. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 536/93 vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am ██████ 1958 in ██████ wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, „alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel“ in Übermaß zu sich zu nehmen. Dem vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.

GranderathMaulBräuning
UlsamerWahl
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