Nebenklägerin: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/88
- Datum
- 08.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz setzt voraus, dass die Antragstellerin ihr wirtschaftliches Unvermögen aktuell und formgerecht darlegt; hierfür ist grundsätzlich der in § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehene Vordruck zu verwenden.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem zuständigen Gericht vorgelegt worden ist.
Die Bezugnahme auf eine in erster Instanz abgegebene Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse genügt im Regelfall nicht ohne eine erneute Aussage zur Fortdauer dieser Verhältnisse.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht keine ihm bisher nicht bekannten Tatsachen verwertet und der Beteiligte Gelegenheit gehabt hätte, die für eine Gewährung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Angaben vorzulegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 536/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ geboren am 9. Mai 1955 in Chiari ██████████ wegen Totschlags u. a.; Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. November 1988
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin vom 12. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die Nebenklägerin, der das Landgericht Tübingen am 5. Mai 1988 Prozesskostenhilfe gewährt hatte, stellte Rechtsanwalt Sch[REDACTED] aus ███ mit Schriftsatz vom 19. August 1988 den Antrag, die Revision des Angeklagten zu verwerfen; zugleich teilte er mit, er „gehe davon aus, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für die Durchführung des Revisionsverfahrens gilt“.
Mit Beschluss vom 29. September 1988 hat der Senat das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und weiter entschieden: „Da die Nebenklägerin nicht erneut ihr wirtschaftliches Unvermögen dargelegt hat, kam nicht in Betracht, ihr entsprechend dem Schriftsatz vom 19. August 1988 für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Sch[REDACTED] aus ███ beizuordnen.“ Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1988 hat der Vertreter der Nebenklägerin beantragt, „gem. § 33a StPO über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden“. Nunmehr versichert er anwaltlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin seien gleich geblieben.
Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.
Bei seiner Beschlussfassung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden ist. Er hat auch den – nach §§ 397a StPO, 119 ZPO erforderlichen – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz, der in dem Schriftsatz vom 19. August 1988 enthalten war, berücksichtigt. Die Ablehnung stützt sich – zu Recht – darauf, dass die Nebenklägerin vor Abschluss des Verfahrens weder ihr wirtschaftliches Unvermögen unter Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks dargelegt noch, was in besonderen Fällen ausreicht (vgl. BGH NJW 1983, 2145), auf eine im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung unter Versicherung des Fortbestehens jener Verhältnisse Bezug genommen hat (vgl. allem BGHR StPO § 397 Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 sowie § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1, 2 und 3).
Eines vorherigen Hinweises auf diese Sachlage bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem zuständigen Gericht vorgelegt hat (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446). Eine formgerechte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin ist auch nicht nachträglich vorgelegt worden.
Schließlich war im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hatte und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrte, um diesem Rechtsmittel entgegenzutreten, ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.
Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach
| Brüning | |