Treffer
BGH Urteil

Untreue im Verein: Hilfszug-Anschaffung und zweckbestimmte Spenden ohne Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/86
Datum
18.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins vom Vorwurf der Untreue und eine Mitangeklagte von Beihilfe frei; die Staatsanwaltschaft legte Sachrüge ein. Streitpunkt war u.a., ob der eigenmächtige Abschluss umfangreicher Leasingverträge zur Bildung eines „Hilfszuges“ und der Umgang mit zweckbenannten Spenden den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen. Der BGH bestätigte den Freispruch, weil bedingter Schädigungsvorsatz angesichts der Umstände (satzungsgemäßer Zweck, Spendenlage, Erwartungen weiterer Mittel, spätere Billigungen) nicht tragfähig nachweisbar war. Zudem begründeten bloße Zweckangaben von Spendern ohne projektbezogenen Spendenaufruf regelmäßig keine zivilrechtlich bindende Auflage; Rückforderungsansprüche und damit ein Vereinsnachteil seien insoweit nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wegen des weiten objektiven Tatbestands der Untreue sind an den Nachweis der subjektiven Tatseite, insbesondere des bedingten Schädigungsvorsatzes, strenge Anforderungen zu stellen, vor allem bei fehlendem Eigennutz des Handelnden.

2

Zum Vorsatz bei § 266 StGB gehört grundsätzlich auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des Handelns im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht.

3

Die zweckwidrige Verwendung vereinnahmter Spenden kann eine Untreue zum Nachteil des Spenders nur begründen, wenn der Spender dem Empfänger die Wahrung eigener Vermögensinteressen anvertraut; bei Spenden an einen Verein kommt regelmäßig nur ein Nachteil des Vereins durch mögliche Rückforderungsansprüche in Betracht.

4

Zweckangaben auf Überweisungsträgern, die ohne vorherigen projektbezogenen Spendenaufruf des Empfängers erfolgen, sind im Regelfall rechtlich unverbindliche Wünsche und lösen bei Verwendung zu satzungsmäßigen Zwecken keine Rückforderungsansprüche aus.

5

Die bloße Entgegennahme einer mit Zweckbestimmung versehenen Spende stellt regelmäßig keine konkludente Annahme einer Schenkung unter Auflage oder einer Zweckschenkung dar.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 23. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ Heinrich, geboren am █████ ██ 1941 in ████,

████ Dagmar, geboren am ████████ 1950 in ████,

wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C. aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt C. aus ████ als Verteidiger der Angeklagten ████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. April 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ vom Vorwurf der Untreue, die Angeklagte ████ vom Vorwurf der Beihilfe zu einer solchen Tat freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht in der Anschaffung des „Hilfszuges“ keine Untreue zum Nachteil des Vereins gesehen.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte tatsächlicher – durch die Mitgliederversammlung mit umfassenden Vollmachten ausgestatteter – Geschäftsführer des als gemeinnützig anerkannten Vereins AC-H(____ e.V. Dieser verwirklichte in einer Reihe von europäischen und Entwicklungsländern Hilfsprojekte, die ganz überwiegend durch Geld- und Sachspenden (vor allem Medikamentenspenden) ermöglicht wurden. Obwohl der Verein trotz hoher Geldspendeneingänge seit Jahren überschuldet war und beträchtliche kurzfristige Lieferantenverbindlichkeiten bestanden, setzte der Angeklagte – nachdem die Bareinnahmen des Vereins im Jahre 1980 einen Wert von über 1,4 Millionen DM erreicht hatten – 1981 seinen seit langem verfolgten Plan in die Tat um, für den Verein „einen Konvoi von Fahrzeugen“ mit entsprechender Ausrüstung für den Schnelleinsatz bei Katastrophen anzuschaffen. Nach seiner Vorstellung konnte der Verein mit einem solchen „Hilfszug“ dort rasch und effektiv Hilfe leisten, wo die großen Organisationen zu schwerfällig waren.

Der Verein verfügte für solche Zwecke u.a. bereits über einen Unimog, einen Landrover und einen VW-Krankenwagen; ein Teil dieser Fahrzeuge war nach einem Erdbeben im November 1980 in Süditalien eingesetzt worden. Dem genannten Fahrzeugpark fügte der Angeklagte Ende Januar 1981 einen mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Kredit gekauften – mit Blaulicht ausgestatteten, steuerbefreiten – Volvo Kombi hinzu. Da er aus Gesprächen wusste, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats in ihrer Mehrheit seinem Plan zur Einrichtung eines kompletten „Hilfszuges“ aus finanziellen Gründen nicht zustimmen würden und dass die Mitgliederversammlung einstimmig einen vorläufigen Etat für 1981 beschlossen hatte, in dem nur 30.000 DM für „KS-Hilfsfahrzeuge (Projekte)“ ausgewiesen waren, vergrößerte er den Fahrzeugpark des Vereins durch den eigenmächtigen Abschluss von Leasingverträgen in der Zeit von Januar bis August 1981 um einen weiteren Volvo Kombi-Diesel, einen Klein-Anhänger mit Notfallausrüstung, einen Landrover, einen Anhänger, ein mobiles Zelt-Hospital auf Anhängern mit Feldküche im Wert von knapp 55.000 DM, einen Landrover in Krankenwagenausstattung sowie einen Katastrophenhilfszug-Anhänger für rund 58.700 DM. Die Summe der dadurch übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen belief sich auf rund 380.000 DM, die monatliche Belastung durch Leasing-Raten ab August 1981 auf knapp 10.000 DM. Weiter erwarb er einen ihm aus Beständen des Zivilschutzes unentgeltlich überlassenen 19 Jahre alten 40-Tonnen-Lkw, für dessen Zulassung 500 DM aufzuwenden waren.

Nachdem der Verwaltungsrat bereits im April 1981 – möglicherweise in Unkenntnis des Umfangs der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtungen – der Bildung des Hilfszuges zugestimmt hatte, fasste er am 2. Mai 1981 nach Besichtigung aller bis dahin angeschafften Fahrzeuge einen Beschluss, durch den der gesamte Hilfszug ausschließlich dem Angeklagten unterstellt und dieser zum Einsatzleiter bestimmt wurde. Gleichzeitig wurde durch diesen Beschluss der Hilfszug für die Zukunft als „Projekt“ geführt. Für derartige „Projekte“ wies der vorläufige Etat 1981 pauschal 1.697.000 DM (finanzielle Mittel und Sachzuwendungen) aus. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. März 1983 wurde dann auch die Beschaffung des Hilfszuges mit den nach dem 2. Mai 1981 vom Angeklagten vorgenommenen Ergänzungen ausdrücklich gebilligt.

2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei nicht befugt gewesen, den Verein ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwaltungsrats „derart weitreichend zu verpflichten“. Nach seiner Auffassung hat der Angeklagte seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er den Verein durch die hohen mit dem Aufbau und der Unterhaltung des Hilfszuges verbundenen Verpflichtungen an den Rand des Konkurses brachte. Es hat deshalb den objektiven Tatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen, obwohl auch nach seiner Ansicht die Bildung des Hilfszuges nicht satzungswidrig war. Dagegen hat es ein – auch nur bedingt – vorsätzliches Handeln verneint, da der Angeklagte auf den Nichteintritt der Zahlungsunfähigkeit vertraut habe.

Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Verneinung des Vorsatzes richten, gehen fehl. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe dem Verein einen Nachteil zugefügt, obwohl die Bildung des Hilfszuges nicht satzungswidrig war, rechtlicher Überprüfung standhielte.

Nach der Rechtsprechung macht es der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue erforderlich, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn – wie hier – lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236; 1983, 461 m.w.N.). Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, dass sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1985 – 1 StR 420/85 – bei Holtz MDR 1986, 97; BGH NStZ 1986, 455, 456, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Bildung des Hilfszuges von der Satzung und dem Vereinszweck gedeckt war und Bedenken sich lediglich aus der angespannten finanziellen Situation des Vereins ergaben. Andererseits hatte das Aufkommen an Barspenden im Jahre 1980 die Rekordhöhe von rund 1,4 Millionen DM erreicht. Der Angeklagte wurde durch diese hohen Geldzuflüsse sowie durch eine Spendenzusage der Benediktiner-Missionare über rund 112.400 DM zur Durchführung seiner Pläne ermutigt (UA S. 41/42), er erwartete zusätzliche Geldeingänge auf Grund von Spendenaufrufen für die Aufstellung des Hilfszuges und größere Einzelspenden für dieses werbewirksame Vorhaben (UA S. 48). Hinzu kommt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Leasingverträge abgeschlossen wurde, nachdem der Verwaltungsrat die bis dahin getroffenen Maßnahmen gebilligt hatte und die Ritter des Tempelherrenordens im Frühjahr 1981 starkes Interesse an dem Hilfszug gezeigt hatten, ihn „als Prestige-Objekt“ dem Orden angliedern wollten (UA S. 52/53) und ihn in der ████-Zeitung im dritten Quartal sogar als „████-Hilfsdienst AC-H(_____)“ bezeichneten (UA S. 54), obwohl sie zur Finanzierung wider Erwarten nichts beigesteuert hatten. Dass der Verein sich um die Jahreswende 1980/81 – wie auch in den Jahren zuvor – in sehr bedrängter finanzieller Situation befand, stand aus der Sicht des Angeklagten der Verwirklichung seines Planes nicht unbedingt entgegen, da ausreichende finanzielle Rücklagen für die Finanzierung des werbewirksamen Hilfszuges ohnehin niemals hätten gebildet werden können, ohne nach geltendem Steuerrecht den Verlust der Gemeinnützigkeit zu provozieren (UA S. 91). Tatsächlich ist es dem Angeklagten denn auch trotz des unerwarteten sehr starken Rückgangs der Geldspenden um immerhin etwa 533.000 DM im Jahre 1981 (UA S. 14) gelungen, den Verein durch einschneidende Sparmaßnahmen und durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Benediktiner-Missionaren „über Wasser zu halten“ (UA S. 138).

Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass das Landgericht die Anforderungen an die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes überspannt hat. Die Folgerung, der Angeklagte habe auf den Nichteintritt der Zahlungsunfähigkeit vertraut, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass ein derartiges Vertrauen nicht völlig realitätsfremd war, zeigt der weitere Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung: Obwohl die Einnahmen aus Spenden allein im Jahre 1981 wider Erwarten um einen Betrag zurückgegangen waren, der mehr als das Vierfache der vom Angeklagten übernommenen Jahres-Leasingraten ausmachte, überwanden der Verein die finanziellen Schwierigkeiten. Im Übrigen ließ sich das ehrgeizige Ziel des Angeklagten nur verwirklichen, wenn der Verein den Hilfszug auch finanzieren und bei Katastrophen einsetzen konnte.

II.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Verurteilung wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt abgelehnt, dass der Angeklagte ausdrücklich für bestimmte Projekte des Vereins gespendete Gelder nach eigenem Gutdünken verwendet hat.

Mit Recht hat es eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Spender unterlassen. Diese haben mit ihrer zweckbestimmten Spende nicht etwa die Wahrung eigener Vermögensinteressen in die Hand des Angeklagten als Geschäftsführer des Vereins gelegt. In Betracht kommt ausschließlich eine Untreue zum Nachteil des Vereins durch Belastung mit Rückforderungsansprüchen der Spender.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte zivilrechtlich nicht an die Zweckbestimmung gebunden war, die eine Reihe von Spendern auf den Überweisungsträgern in der Weise zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie bestimmte vom Verein unterhaltene Projekte ausdrücklich benannten. Ob seiner Begründung in allen Punkten zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls lagen in den hier in Betracht kommenden Fällen weder Schenkungen unter Auflagen noch Zweckschenkungen vor.

Es kann offen bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn eine juristische Person ausdrücklich um Spenden für ein bestimmtes von ihr im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke verfolgtes Projekt bittet und die Spender erkennbar dafür Geld zur Verfügung stellen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Verein in dem hier maßgebenden Jahr 1981 nur einmal unter Beifügung entsprechend vorgedruckter Überweisungsträger zu Spenden für ein bestimmtes Projekt aufgerufen; dabei handelte es sich um eine Werbeaktion für die Aufstellung des Hilfszuges. Die zweckwidrige Verwendung dieser Spenden ist aber gerade nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs.

Soweit es dagegen um Zweckbestimmungen geht, die dem Verein ohne eine solche projektbezogene Werbung mitgeteilt worden sind, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass es sich um rechtlich unverbindliche Wünsche handelt, deren Nichtbeachtung jedenfalls so lange keine Rückforderungsansprüche auslöst, als die Gelder – wie hier – zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Spender kann in diesen Fällen regelmäßig – falls es sich nicht um eine aus dem Rahmen fallende Großspende handelt – nicht davon ausgehen, dass spontan geäußerte Zweckbestimmungen vom Empfänger stillschweigend akzeptiert werden und bestimmenden Einfluss auf die Verteilung des Spendenaufkommens haben werden. Die bloße Entgegennahme der mit dieser Zweckbestimmung versehenen Spenden bedeutet deshalb nicht die konkludente Annahme des Angebots zu einer Schenkung unter Auflage oder einer Zweckschenkung.

III.

Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision der Staatsanwaltschaft – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – als unbegründet zu verwerfen.

SchauenburgFothSchimansky
UlsamerGranderath
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