Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigungsentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/86
- Datum
- 18.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 2 StrEG stehen rechtskräftig fest, wenn ein Freispruch nicht mehr angegriffen wird bzw. die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen ist.
Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG ist zwar zulässig, in der Sache aber nur erfolgreich, wenn die Vorinstanz Versagungsgründe des § 6 StrEG verkannt oder unzureichend geprüft hat.
Ist die Prüfung von Versagungsgründen nach § 6 StrEG durch die Vorinstanz eingehend und schlüssig erfolgt, ist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft unbegründet, wenn sie keine konkreten, substantiierten Beanstandungen vorbringt.
Wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 536/86 in der Strafsache gegen
1. Heinrich, geboren am █ 1941 in ██, 2. Dagmar, geboren am ███ 1950 in ███, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am **18. November 1986
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. April 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil verworfen. Damit stehen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 2 StrEG rechtskräftig fest. Mit der Frage, ob und inwieweit Versagungsgründe nach § 6 StrEG vorliegen, hat sich das Landgericht im Urteil eingehend und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin erhebt insoweit auch keine begründeten Beanstandungen.
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