Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Nichtberücksichtigung früherer Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/83
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Urteilsausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer. Anlass war, dass das Landgericht eine zuvor vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe mit Bewährung bei der Bildung der Gesamtstrafe irrtümlich unberücksichtigt ließ. Materielle Schuld und Beweiswürdigung blieben unbeanstandet; das Verfahren über die Gesamtstrafe ist erneut durchzuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, sofern die Taten vor Erlass des früheren Urteils begangen wurden (§ 55 StGB).

2

Werden für verschiedene Taten mehrere Freiheitsstrafen verhängt, sind nach den gesetzlichen Vorgaben ggf. weitere Gesamtstrafen zu bilden (§ 54 StGB).

3

Das Revisionsgericht darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene ersetzen; es prüft nur auf rechtliche Fehler wie Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige Rechtsfehler in den Urteilsgründen.

4

Unterlassene Berücksichtigung früherer Freiheitsstrafen bei der Strafzumessung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 5. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Klaus W. ██ aus █████████, geboren am ████ ██████ 1954 in ██████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Mai 1983 wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Gesamtüberprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision wenden sich gegen die Urteilsfeststellungen —

und die Beweiswürdigung; der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlussfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur 10, 208, 210; die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, zu prüfen, ob Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen d. h. frei von gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind weder den Urteilsgründen noch der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen.

Der Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat schon selbst zutreffend ausgeführt (UA S. 58), dass es bei der Bildung der Gesamtstrafe die vom Amtsgericht Ulm am 9. Juni 1982 – 5 Ds 5090/82 – verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung versehentlich unberücksichtigt gelassen hat.

Die Schwurgerichtskammer hätte mit den in den Fällen II 1 (Tatzeit 29. August 1981) und II 2 (Tatzeit 8./9. Januar 1982) verhängten Freiheitsstrafen und der durch das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 9. Juni 1982 ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, da die Tatzeit der Taten II 1 und II 2 vor dem Erlass des Urteils am 9. Juni 1982 lagen (§ 55 StGB). Aus den

den Fällen II 3 bis II 9 verhängten Freiheitsstrafen hätte eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen (§ 54 StGB)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HerdegenSchikoraGranderath
KuhnFoth
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