Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit und mangelhafter Gesamtstrafenbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/72
Datum
16.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts (fortgesetzte Unzucht). Zentrale Fragen betrafen die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit und die Begründung der Gesamtstrafenbildung. Der BGH stellte fest, dass der Ausschließungsbeschluss keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund angibt und die Gesamtstrafenbildung unzureichend begründet ist. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit muss den konkreten gesetzlichen Ausschließungsgrund nach § 172 GVG ausdrücklich angeben; die Unterlassung macht den Beschluss formell unwirksam und erfüllt gegebenenfalls den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

2

Die aus dem Zusammenhang erschließbare Annahme eines Ausschließungsgrundes ersetzt nicht die gesetzlich geforderte ausdrückliche Nennung des konkreten Ausschließungsgrundes.

3

Die Tatsache, dass der Verteidiger den Ausschluss beantragt und der Angeklagte sich nach dessen Anordnung bereit erklärt, in nichtöffentlicher Sitzung auszusagen, rechtfertigt nicht als solcher einen gesetzlichen Ausschließungsgrund.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die die Bewertungsgrundsätze und die konkrete Zusammenrechnung der Einzelstrafen offenlegt; bei unzureichender Begründung ist die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 2. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 536/72

in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Jakob ██████ aus KC, Landkreis ████, geboren am ██ ████ 1938 in ███ wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom 16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Das Vorbringen, das Urteil sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, trifft zu.

Auf Antrag des Verteidigers beschloss die Jugendkammer: *"Für die weitere Vernehmung des Angeklagten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen wegen Gefährdung der Rechtsfindung auf Grund der besonderen Umstände des Falles (Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175)."*

Nach der Verkündung des Beschlusses äußerte sich der Angeklagte zur Sache. Sodann wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Erst in ihrem Verlaufe wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt und sodann die Beweisaufnahme von Anfang an wiederholt.

Ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens liegt vor, weil der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnende Beschluss den diese Maßnahme tragenden gesetzlichen Grund nicht erkennen lässt. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 172 GVG nennt drei Ausschließungsgründe. Jeder von ihnen kann, wenn er vorliegt, bei *"besonderen Umständen des Falles"* die Rechtsfindung erschweren oder gefährden. Deshalb lässt sich aus dem Beschluss der Jugendkammer nicht ersehen, welchen gesetzlichen Ausschließungsgrund sie angenommen hat. Ihre Entscheidung entspricht nicht der Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG. Sie kann nicht anders behandelt werden wie ein Beschluss, der keinen Ausschließungsgrund anführt. Ein solcher Beschluss kann die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Die Interpretationsmöglichkeit aus dem Sachzusammenhang genügt in einem solchen Falle nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor und zwingt zur Aufhebung des Urteils (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Beschluss vom 17. November 1969 – 1 StR 468/69, wiedergegeben bei Herlan GA 1971, 34).

Dass der Verteidiger die Ausschließung der Öffentlichkeit beantragte und diesem Antrag die Erklärung des Angeklagten vorausging, er sei nach der Ausschließung aussagebereit, ist ohne Bedeutung. Die Verfahrensregeln über die Öffentlichkeit sind unverzichtbar (BGH 1 StR 468/69). Die Erwartung, dass ein Angeklagter sich in nichtöffentlicher Sitzung zur Sache äußern, auch belastende Umstände zugeben und damit die Ausschließung der Öffentlichkeit seine Überführung erleichtern werde, ist kein gesetzlich zugelassener und ausreichender Ausschließungsgrund (BGHSt 9, 280, 285).

Unverständlich ist, was die Jugendkammer mit dem Hinweis "Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175" sagen wollte. An der Stelle, auf welche die Jugendkammer hingewiesen hat, ist nichts zu finden, was die Ausschließung der Öffentlichkeit zum Gegenstand hatte.

2. Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden.

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ergeben: Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Senat hat die Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernisse bei der Gesamtstrafenbildung in seinem Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71 (BGHSt 24, 268) erörtert.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
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