BGH: Mordmerkmal „Befriedigung des Geschlechtstriebs“ und Rücktritt beim beendeten Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/70
- Datum
- 24.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit nach Art. VII NATO-Truppenstatut kann ein allgemeiner Vorrechtsverzicht des Aufnahmestaates nach Maßgabe des Zusatzabkommens fristgerecht widerrufen werden; dann unterliegt der Beschuldigte der deutschen Gerichtsbarkeit.
Ein Verstoß gegen das in Art. VII Abs. 9 NATO-Truppenstatut gewährleistete Recht auf alsbaldige und schnelle Verhandlung führt mangels vertraglich vorgesehener Sanktion nicht zur Unzulässigkeit des Strafverfahrens.
Das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter zur ungestörten sexuellen Triebbefriedigung Gewalt gegen das Opfer anwendet und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt; eine sexuelle Motivation gerade in der Tötungshandlung ist nicht erforderlich.
Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch kommt es auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an; dies gilt unabhängig davon, ob direkter oder bedingter Vorsatz vorliegt.
Bei beendetem Versuch ist strafbefreiender Rücktritt nur nach § 46 Nr. 2 StGB möglich und setzt voraus, dass der Täter die Vollendung durch eigene Tätigkeit abwendet; bloßes Abstandnehmen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 9. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 536/70
in der Strafsache gegen den US-Soldaten James ███ ██ aus ███ █████, geboren am ███ ███ 1950 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████████ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht, erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 9. Juni 1970 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen/ Jagst hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juni 1970 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Ihr ist der Erfolg zu versagen.
I. Die Verfahrensvoraussetzungen
1. Der Angeklagte untersteht deutscher Gerichtabarkeit. Versuchter Mord und versuchte Notzucht sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsendestaates und des Aufnahmestaates im Sinne des Artikels VII Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen. Die Staatsanwaltschaft hat eine solche Mitteilung am 30. September 1969 an die zuständige Militärbehörde gerichtet (Bl. 54).
2. Ob die Beanstandung der Revision, das in Art. VII Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts gewährleistete Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung sei durch Verzögerungen verletzt, in den Verfahrensvorgängen eine hinreichende Stütze findet, kann dahinstehen (Tat am 9. September 1969 – Urteil des Schwurgerichts am 9. Juni 1970). Selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine verzögerliche Behandlung gegeben wären, hätte das nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge (BGHSt 21, 81, 84). Der Vertrag sieht für den Fall eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz keine Sanktionen vor. An dieser Auffassung hält der Senat entgegen den Einwänden der Revision fest.
II. Die Verfahrensrügen
Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision dringen nicht durch.
1. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit eines Vertreters seines Heimatstaates (Art. VII Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts, Art. 25 des Zusatzabkommens) ist schon deshalb nicht verletzt, weil Vertreter der US-Armee, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, jeweils bei den Vernehmungen entweder zugegen waren oder anwesend sein konnten. Die Rüge, es habe sich dabei nicht um die zuständigen Vertreter der US-Armee gehandelt, geht fehl. Ob die Militärbehörde einen Vertreter entsendet und wen sie dazu bestimmt, ist allein in ihr Ermessen gestellt. Eine etwaige Fehlentscheidung außerhalb des Bereichs der deutschen Gerichtsbarkeit, auf die das Gericht keinen Einfluss hat, kann die Revision nicht begründen. Spätestens am 10. September 1969 hatte der Gerichtsoffizier der 4. Amerikanischen Panzerdivision, der der Angeklagte angehört, von dem Verfahren Kenntnis (Bl. 39). An der richterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 14. September 1969 nahmen Vertreter der US-Armee teil (Bl. 29, 30). Gegen die Verwertbarkeit der Sitzungsniederschrift bestehen danach keine Bedenken.
2. Ebensowenig ist die Verwertung der Aussage des im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Richters Dr. ███ über den Inhalt der damaligen Einlassung des Angeklagten rechtlich zu beanstanden. Bei notwendiger Verteidigung wird ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 1 StPO in der Regel bestellt, wenn der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. Im Vorverfahren kann ein Verteidiger bestellt werden (§ 141 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte hat nach Befragung vor der richterlichen Vernehmung vom 11. September 1969 ausdrücklich auf Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet (Bl. 29). Ein Ermessensfehler des vernehmenden Richters ist von der Revision im einzelnen nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, die Sachverständigen Prof. Dr. ███ und Dr. ███ erneut zu vernehmen und ein Obergutachten einzuholen, verstößt nicht gegen Verfahrensbestimmungen. Die Verfahrensbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung der Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung (BGH GA 1958, 305), sofern nicht eine neue Beweistatsache behauptet wird. Das gilt auch für die Vernehmung eines Sachverständigen. Mit der Frage der Wirkungsdauer von Rauschgift hat sich der Sachverständige Prof. Dr. ██ ███ in der Hauptverhandlung befasst. Er hat eine Nachwirkung über 3 Tage hinweg auch bei gleichzeitigem Genuss von Haschisch, Opium, Alkohol und Speed-Tabletten verneint (UA. S. 25, Bl. 332). Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe sich zum Zusammenwirken von Opium und Haschisch nicht geäußert, ist danach unrichtig. Die Festsetzung des Zeitpunkts der Behandlung des Angeklagten im Krankenrevier nicht nach dem 6. September 1969 – war allein Aufgabe des Tatrichters. Der Sachverständige hatte bei Erfüllung seines Auftrages von dieser Anknüpfungstatsache auszugehen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beweisantrag einen anderen Zeitpunkt (8./13. September) zugrunde legt.
Bei der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist der Tatrichter durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO weitgehend freigestellt. Die Ablehnungsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer vom Gegenteil der Beweisbehauptung bereits überzeugt und die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft war. Das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel ist nicht behauptet.
4. Die Rüge, die Jugendkammer habe den auf Vernehmung des Dolmetschers ███ gerichteten Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, welche Teile der Vernehmung unrichtig übertragen worden sind.
5. Unbegründet ist auch die Beanstandung, die Jugendkammer habe statt der Zeugen Dr. ███ und ███ den Dolmetscher als Verhörsperson vernehmen müssen, weil nur dieser die Erklärungen des Angeklagten wirklich verstanden habe. Verhörsperson bleibt auch bei Inanspruchnahme eines Dolmetschers in erster Hinsicht derjenige, der eine Auskunftsperson zuvor vernommen oder sonst dienstlich angehört hat. Seine Vernehuung ist statthaft, soweit kein Verbot entgegensteht. Er gibt eigene Wahrnehmungen wieder, auch wenn diese auf Erklärungen eines Sprachmittlers beruhen. Auch von Amts wegen drängte es sich nicht auf, den Zeugen ███ darüber zu vernehmen.
III. Die Sachrüge
1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a) Die Jugendkammer sieht von den Merkmalen des § 211 StGB für den Fall der Vollendung allein das der Befriedigung des Geschlechtstriebs als erfüllt an. Dieses Merkmal verwirklicht u. a., wer gegen das Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen, und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101). Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet auch der Täter, der die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreichen will und erreicht. Demgemäß ist der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den Tod seines Opfers verursacht, in der Regel als Mörder zu bestrafen (BGHSt 19, 101, 105; vgl. auch Geier in LM StGB § 211 Nr. 53; Lange in LK 9. Aufl. § 211 Anm. 7 gegen Schönke-Schröder, StGB 14. Aufl. § 211 Anm. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier rechtsirrtumsfrei mit der Maßgabe festgestellt, dass die Tat nicht vollendet ist (UA S. 27). Der Angeklagte war für den Fall des erwarteten Widerstandes des Mädchens von vornherein entschlossen, Gewalt anzuwenden, um sein Ziel, die Befriedigung seiner Geschlechtslust, zu erreichen, selbst wenn dies zum Tod des Mädchens führen sollte. Er würgte es, bis es bewusstlos war und verletzte es mit einer scharfkantigen Glasscherbe am Hals. Die etwaigen tödlichen Folgen dieser Gewaltanwendung nahm er billigend in Kauf. Dass der Angeklagte in der Tötungshandlung selbst geschlechtliche Befriedigung suchte, ist nicht erforderlich. Der von der Revision vermissten näheren Ausführungen über die heimatlichen Anschauungen des Angeklagten bedarf es hier nicht.
b) Auch die Annahme, der Angeklagte habe in Tateinheit den Tatbestand der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
c) Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) entfällt bei beiden Tatbeständen. Entscheidend ist, ob der Versuch beendet war, denn davon hängt ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder ein solcher des § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorstellungen des Täters für die Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch maßgebend. Ob der Täter mit direktem oder mit bedingtem Vorsatz handelte, begründet dabei keinen Unterschied. Hat er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne dass der erstrebte oder gebilligte Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330). Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit, dass seine Gewaltanwendung den Tod des Opfers bewirken werde. Dass er mit dieser Vorstellung aus freien Stücken von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, verschafft ihm keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB. Ihr steht entgegen, dass der Erfolg in der Vorstellungswelt des Angeklagten möglicherweise doch eintreten konnte, er selbst dazu alles Erforderliche bereits getan – also nichts aufgegeben hatte und die Tat sich demgemäß ohne sein weiteres Zutun vollenden konnte (BGH, Urteile 1 StR 473/69 und vom 18. November 1969 sowie vom 16. Dezember 1969 1 StR 566/69). In einem solchen Falle kommt nur § 46 Nr. 2 StGB in Betracht, der voraussetzt, dass der Täter die Vollendung durch eigene Tätigkeit abwendet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte jedoch nichts getan, um die für möglich gehaltene tödliche Wirkung der Gewaltanwendung zu verhindern. Er kann deshalb Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels Anwendbarkeit) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels tatsächlicher Voraussetzungen) beanspruchen.
Der Notzuchtsversuch ist als mit direktem Vorsatz ausgeführter, fehlgeschlagener Versuch zu werten. Der Angeklagte tat insoweit alles, was er bei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung seines Zieles für erforderlich hielt. Von einem solchen beendeten Versuch kann der Täter nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1958 1 StR 51/58). Außerdem fehlt insoweit das Merkmal der Freiwilligkeit.
d) Widersprüche enthält das angefochtene Urteil nicht. Dass der Angeklagte wusste, wo die Zeugin Ulrike ██████ wohnte und schlief, schließt keineswegs aus, dass sie ihm persönlich unbekannt war. Weiterer Feststellungen darüber, woher der Angeklagte seine Kenntnis hatte, bedarf es nicht.
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für Mordversuch ist im allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht (§§ 211, 44 Abs. 2, 18 Abs. 2 StGB). Die Jugendkammer war deshalb durch § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ermächtigt, auf die verhängte Jugendstrafe zu erkennen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Anlass, von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen, besteht nicht.
| Pfeiffer | Woesner | Strickert | |||
| Loesdau | Meise |