Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch nach §250 Abs.1 Nr.1 StGB entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 53/67
Datum
14.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein und rügte Aufklärungs- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt jedoch den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB weg. Begründet wird dies damit, dass das gestohlene ungeladene Gewehr nicht als bewusst gebrauchsbereit und keine Munition oder Gebrauchswille festgestellt wurde. Die übrigen Feststellungen, insbesondere zur Begehung auf öffentlichem Weg (§ 250 Abs.1 Nr.3), bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt, wer sie bewusst gebrauchsbereit bei sich hat.

2

Fehlen Feststellungen über vorhandene passende Munition oder einen Willen, die Waffe als Hieb- oder Stoßwaffe zu gebrauchen, rechtfertigt dies keinen Schuldspruch nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB.

3

Vorsätzliche Wegnahme im Sinne des § 249 StGB liegt vor, wenn der Täter beim Ergreifen der Sache weiß, dass das Opfer den Gewahrsam nicht aufgegeben hat.

4

Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB ist erfüllt, wenn die Tat an einem öffentlichen Weg begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. September 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██, geboren am █████ 1954 in ███, ████, wegen schweren Raubes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Dr. Preiffer, Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. September 1966 wird verworfen. Jedoch entfällt der Schuldspruch aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 17. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die ███████████████ zugelassen.

Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs, hat sonst aber keinen Erfolg.

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den Arzt der Untersuchungshaftanstalt nicht über die Art der Verletzungen vernommen habe, die der Angeklagte sich am Tattage zugezogen hatte. Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Eheleute ██████ und Maria ██████, die der Beschwerdeführer kurz nach der Tat aufgesucht hatte, nach über dessen damalige Verletzungen vernommen. Sie haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte an jenem Abend Kratzwunden im Gesicht und an den Händen gehabt habe. In welche Umstände, die den Tatrichter gedrängt haben könnten, über diese – für die Überführung ohnehin nicht bedeutsame – Einzelheit auch noch den Anstaltsarzt zu hören, sind nicht ersichtlich. Zudem hat dieser den Angeklagten frühestens nach dessen Festnahme am 5. März 1966, also erst acht Tage nach der Tat, gesehen.

Die weitere Aufklärungsrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.

Die Sachrüge führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs, hat sonst aber keinen Erfolg.

a) Der Schuldspruch wegen ██████ begegnet keinen Bedenken. Zunächst war der Vorsatz des Angeklagten zwar darauf gerichtet, mit Mitteln des Raubes entweder Frau ███████ das in ihrem Besitz vermutete Geld wegzunehmen (§ 249 StGB) oder sie zu dessen Herausgabe zu nötigen (§§ 253, 255 StGB, UA 13/14). Seine Aufforderung, ihre Taschen „stehen zu lassen“, verstand die überfallene Frau in ihrer Aufregung jedoch nicht. In dem entstehenden kurzen Handgemenge ließ sie die Taschen zwar fallen, um sich besser wehren zu können. Sie gab dadurch den Gewahrsam aber nicht auf, sondern verteidigte ihn durch das Beiseitedrücken des Gewehrlaufs und durch ihr Rufen um Hilfe. Das alles hatte der Angeklagte wahrgenommen. Er ließ dann plötzlich von dem Opfer ab, ergriff deren am Boden liegende Handtasche und lief damit weg. Hierin hat die Strafkammer mit Recht eine vorsätzliche Wegnahme im Sinne des § 249 StGB gesehen; denn aus der beobachteten Gegenwehr der Überfallenen wusste der Angeklagte beim Ergreifen der Tasche, dass diese ihre Herrschaft darüber nicht aufgegeben hatte. Er schränkte nur seinen ursprünglich wahlweise auf zwei verschiedene Möglichkeiten, nämlich des Raubes oder der räuberischen Erpressung, gerichteten Vorsatz ein und verwirklichte allein den Raubvorsatz.

b) Die Tat ist ein schwerer Raub. Der Beschwerdeführer beging sie, wie er wusste, auf einem öffentlichen Weg. Deshalb ist der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben.

Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Eine Waffe führt im Sinne dieser Vorschrift bei sich, wer sie bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGHSt 3, 229, 242). Der Angeklagte bedrohte sein Opfer mit einem ungeladenen Kleinkalibergewehr, das er gestohlen hatte. Dass er passende Munition dazu besaß, mit deren Hilfe er die Waffe rasch hätte schussbereit machen können, ist nicht festgestellt. Daher wäre § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur anwendbar, wenn der Beschwerdeführer das Gewehr als Hieb- oder Stoßwaffe nicht nur hätte benutzen können, sondern es so auch hätte gebrauchen wollen. Auch in dieser Richtung hat die Strafkammer jedoch keine Feststellungen getroffen. Deshalb muss der Schuldspruch aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfallen.

c) Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldumfangs unberührt. Der Tatrichter hat es nämlich ohne Rechtsfehler – ausdrücklich abgelehnt, strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Gewehr ungeladen und objektiv ungefährlich war, und hat mildernde Umstände hauptsächlich wegen der raschen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers in Eigentumsverletzungen, seiner Strafunempfindlichkeit und deswegen versagt, weil er sich wie ein gewöhnlicher Wegelagerer verhalten hat.

LoesdauHübnerMai
FischerPreiffer
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