Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen verfassungswidriger Überbesetzung der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Betrugs wird erfolgreich geführt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Strafkammer infolge eines mangelhaften Geschäftsverteilungsplans verfassungswidrig überbesetzt war. Dieser Mangel war bereits vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden. Die Sache wird zur neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die mit der Entscheidung befasste Strafkammer verfassungswidrig überbesetzt ist.

2

Ein Geschäftsverteilungsplan, der die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, macht die Besetzung der Kammer und die darauf beruhende Entscheidung angreifbar.

3

Wurde die Geschäftsverteilung in der Hauptverhandlung mit denselben Mängeln behaftet, die das Bundesverfassungsgericht beanstandet hat, ist die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung wegen verfassungswidriger Besetzung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 4. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 536/64

in der Strafsache gegen ████ > █████████ aus die Geschäftsfrau Johanna █████, geboren am ██ 1911 in ███, wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung der bisher unbestraften Angeklagten wegen teilweise fortgesetzten Betruges in sechs Fällen muss aufgehoben werden. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer nach der Geschäftsverteilung verfassungswidrig überbesetzt war. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war nämlich 1964 zur Zeit der Hauptverhandlung mit denselben Mängeln wie der des Jahres 1963 behaftet, den das Bundesverfassungsgericht als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar angesehen hat (NJW 1964, S. 1020 Nr. 2).

GeierWillmsMai
SeibertDr. Fischer
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