Revision: Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung – Feststellungsdefizit, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/60
- Datum
- 29.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass das Verhalten objektiv zur Ausführung der Tat beiträgt; eine allgemeine Empfehlung, einen Arzt statt eines Kurpfuschers aufzusuchen, die die Erfolgsaussichten der Tat eher mindert, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Allgemeine Darlegungen über mögliche Folgen einer Tat oder eine bloße Bestärkung des Tatentschlusses begründen ohne konkrete Hinweise, die die Beschaffung oder Gewinngung eines tatbereiten Dritten erleichtern, keine Beihilfe.
Zur Verurteilung wegen Beihilfe sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite (Wissen und Wollen der Hilfeleistung) erforderlich; die bloße Formel "wissentlich" und "willentlich" genügt nicht.
Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ursula ████████ █ ███ ████████████████ aus ████, geboren am 1920 in [REDACTED], Sachbezeichnung: Beihilfe zur Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, im Einvernehmen, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1959, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; was sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet, ist im Ergebnis gleichfalls als Vorbringen zur Sachrüge zu werten. Die Sachrüge greift durch.
Über die Tat der Angeklagten teilt das angefochtene Urteil mit, sie habe die von einem amerikanischen Soldaten geschwängerte Erika ███████, die sich mit dem Ansinnen, eine Abtreibung vorzunehmen, an die Angeklagte gewandt hatte und von dieser abgewiesen wurde, in ihrem Tatentschluss dadurch bestärkt, dass sie ihr nicht nur die unangenehmen Folgen einer außerehelichen Geburt zu bedenken gab, sondern darüber hinaus auch die Suche nach einem Arzt anregte, der den Eingriff fachgerecht vornehme. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe der Erika ██████ die Suche nach einem Arzt nahegelegt, um zu verhindern, dass diese sich an einen Kurpfuscher wende, hat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen. Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts sagt es, die Angeklagte habe der Erika ███████ zu dem von ihr begangenen Vergehen der versuchten Eigenabtreibung durch Rat wissentlich Hilfe geleistet, indem sie ihr die möglichen Folgen einer unehelichen Geburt vor Augen führte und die Vornahme der Abtreibung durch einen Arzt empfahl, und sei deshalb als Dritte nach § 50 Abs. 2 StGB aus den §§ 218, 49 StGB zu bestrafen.
Diese Folgerung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn die Angeklagte der bei der Bewerkstelligung der beabsichtigten Abtreibung offensichtlich auch oder gar in erster Linie zur Inanspruchnahme von Kurpfuschern entschlossenen Erika ██████ empfahl, lieber einen Arzt für die Vornahme des Eingriffs zu gewinnen, so lief dieser Rat eher auf eine Erschwerung, denn auf eine Förderung der Straftat hinaus. Denn er verringerte, falls Erika ███████ ihm Folge leistete, ihre Aussichten, mit der beabsichtigten Abtreibung zum Ziel zu kommen. Das Landgericht hätte deshalb in dieser Ratserteilung bereits zur äußeren Tatseite nur dann eine Beihilfe sehen dürfen, wenn mit der allgemeinen Empfehlung, einem Arzt vor einem Kurpfuscher den Vorzug zu geben und die „Behandlung“ durch einen Kurpfuscher auf jeden Fall zu vermeiden, noch besondere Ratschläge verbunden gewesen wären, die es der Erika ██ ███ erleichterten, einen zur Vornahme der Abtreibung bereiten Arzt zu finden oder einen Arzt für ihr Vorhaben zu gewinnen. Dem Urteil ist jedoch nichts zu entnehmen. Auch die weitere tatsächliche Grundlage der Verurteilung, die Angeklagte habe Erika ███████ durch Darstellung der möglichen Folgen einer unehelichen Geburt in ihrem Tatwillen bestärkt, kann in dieser allgemeinen Form die Annahme einer Beihilfe schon zur äußeren Tatseite nicht tragen. Angesichts der knappen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass sich Erika ███████ bereits ohne besondere Hinweise über diese möglichen Folgen im Klaren war und auch die Angeklagte selbst hiervon ausging. Aus diesem Grunde ist der Hauptmangel des angefochtenen Urteils darin zu sehen, dass es abgesehen von der unzureichenden Darstellung des äußeren Sachverhalts überhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, sondern sich mit der formelhaften Wendung begnügt hat, die Angeklagte habe „wissentlich“ und „willentlich“ zur Tat Hilfe geleistet.
| Dr. Peetz | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |