Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB wegen wiederholter Brandstiftung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB kann trotz fehlender Strafbarkeit nach §51 Abs.1 StGB erfolgen, wenn mit bestimmter Wahrscheinlichkeit erneute erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind.
Ein Freispruch nach §310 StGB wegen bloßer Inbrandsetzung kommt nicht in Betracht, wenn durch die Handlung tatsächlich ein über die bloße Inbrandsetzung hinausgehender Sachschaden eingetreten ist.
Die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten kann aus früheren gemeingefährlichen Taten, einer krankhaften Veranlagung, fortschreitender Enthemmung und suchterzeugenden Umständen abgeleitet werden.
Vor einer Unterbringungsanordnung sind alternative Schutzmaßnahmen zu prüfen; die Rechtsgüter des Betroffenen werden jedoch durch die im Unterbringungsrecht vorgesehenen Überprüfungs- und Entlassungsvorschriften gewahrt.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 24. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In dem Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Konrad ████ aus ██, geboren am ██ █████ in ██, z. Zt. in der Heil- und Pflegeanstalt in ██, wegen Brandstiftung, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 24. Juli 1951 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschuldigte, der an angeborenem Schwachsinn schweren Grades und an Arteriosklerose mit einem bei zunehmendem Alter weiter fortschreitenden geistigen Abbau leidet, war bei einer Bäuerin zur Verpflegung und Versorgung untergebracht. Um sich an ihr für eine Zurechtweisung zu rächen, die ihm von einem anderen und berechtigterweise zuteil geworden war, steckte er auf freiem Felde zur Erntezeit 1950 einen aus mehreren Bindeln bestehenden Kornbock in Brand. Einige Monate später tat er dasselbe mit einem Haufen Weizenstroh, um der Bäuerin einen Schabernack zu spielen. Im ersten Fall bekam er, als der Kornbock brannte, Angst und rief einen Nachbarsohn zum Löschen herbei, der mit Schaufel und Erde das Feuer eindämmte; trotzdem brannte der Kornbock fast restlos ab. Im zweiten Fall brannte der Strohhaufen, dessen äußere Decke nass war, innen vollständig aus; etwa 200 Zentner Stroh im Gesamtwert von 350 bis 400 DM wurden vernichtet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Handlungen den äußeren Tatbestand der Brandstiftung nach § 308 StGB erfüllen, der Beschuldigte für sie jedoch wegen Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Es hat gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten wendet sich zum ersten Brandstiftungsfall dagegen, dass das Landgericht dem Beschuldigten nicht den Strafaufhebungsgrund des § 310 StGB zugestanden hat. Der Wille des Beschuldigten habe sich auf die Inbrandsetzung des gesamten Kornfeldes mit sämtlichen Kornböcken erstreckt. Dadurch, dass der Brand infolge der Löschung durch den von dem Beschuldigten herbeigerufenen Nachbarsohn auf den angezündeten Kornbock beschränkt blieb, sei ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden nicht entstanden. Der Beschuldigte hätte daher nach § 310 StGB freigesprochen werden müssen.
Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand beschäftigt und festgestellt, dass ein größerer Schaden als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte entstanden ist. Es sind 8 bis 10 Kornbindel verbrannt. Es hat deshalb die Voraussetzungen des § 310 StGB zutreffend verneint.
Dass das Landgericht im zweiten Fall den äußeren Tatbestand der Brandstiftung nach § 308 StGB und für beide Fälle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet hat, beanstandet die Revision nicht. Das Urteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen wendet die Revision ein, das Landgericht habe keine Tatsachen festgestellt, aus denen heraus mit bestimmter Wahrscheinlichkeit erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter von dem Beschuldigten zu erwarten seien.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem gemeingefährlichen Charakter der beiden aus nichtigem Anlass begangenen Brandstiftungen eine ernste Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen und aus der schwachsinnigen Veranlagung des Beschuldigten, seiner Kritiklosigkeit und fortschreitenden Enthemmung sowie aus seinem chronischen Alkoholismus in Verbindung mit der allen Einflüssen offenstehenden zunehmenden Haltlosigkeit den Schluss gezogen, dass die in den beiden Handlungen zutage getretene verbrecherische Neigung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit sich steigern und zu weiteren gleichgerichteten Verstößen zunehmender Erheblichkeit führen wird. Ein Rechtsirrtum tritt in diesen Erwägungen und Folgerungen nicht zutage.
Keinen Erfolg kann schließlich auch die Rüge haben, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere. Das Gericht hat die Frage, ob die durch den Beschuldigten nicht unerheblich bedrohte Rechtsordnung für die Zukunft auf andere Weise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geschützt werden könne, nach allen in Betracht kommenden Richtungen geprüft und sie ohne Rechtsirrtum verneint. Die Belange des Beschuldigten werden durch die Bestimmungen des § 42f Abs. 3 und 4 StGB hinreichend gewahrt. Sobald sich während seiner Unterbringung ergeben sollte, dass er nicht mehr als gemeingefährlich zu betrachten ist oder eine freie Unterkunft mit der Möglichkeit ausreichender Beaufsichtigung finden kann, muss das Gericht prüfen, ob seine Entlassung anzuordnen ist.
Die Revision des Beschuldigten ist daher unbegründet und muss verworfen werden.
[Unterschriften]
| Richter | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Geier | Glanzmann |