Revision: Aufhebung wegen unterlassener Pflichtverteidigerbeiordnung und fehlender Sachverständigenbefragung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/64
- Datum
- 17.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat von Amts wegen zu prüfen und, wenn erforderlich, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Anklage oder die persönlichen Umstände des Beschuldigten eine Verteidigung offensichtlich erforderlich machen.
Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit (z. B. Altersabbau, Ersttäterstatus), ist vor einer schuldhaften Entscheidung ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Die Unterlassung der Beiordnung eines gebotenen Pflichtverteidigers oder die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit ohne Sachverständigenbeiziehung macht das Urteil verfahrensrechtlich nicht bestandsfähig und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Fehlen Feststellungen zur inneren Anteilnahme eines minderjährigen Beteiligten, kann die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB entfallen; es kommt dann gegebenenfalls nur ein Versuch in Betracht.
Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist regelmäßig die schwerste verwirkte Einzelstrafe als Einsatzstrafe zugrunde zu legen (vgl. § 74 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den pensionierten Bergmann Nikolaus █████ aus ████, ██████ dort geboren am ██████ 1895, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. September 1963, soweit er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass der Vorsitzende ihm keinen Pflichtverteidiger bestellt und die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entschieden hat. Da er der Unzucht mit sechs Kindern, teils in Tateinheit mit Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB, angeklagt war, hatte es schon mit Rücksicht auf die Schwere der Anklage nahegelegen, ihm einen Verteidiger beizuordnen. Jedenfalls war dies deswegen geboten, weil die Vorfälle länger zurücklagen, der Angeklagte sie abstritt, es demgemäß auf die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen ankam und hierüber ein eingehendes Gutachten vorlag, in das sich der Angeklagte selbst keinen Einblick verschaffen konnte (§ 147 StPO). Angesichts dieser für ihn schwierigen Sach- und Rechtslage war es offensichtlich, dass er, schon im Greisenalter stehend, außerstande war, sich allein zu verteidigen. Dabei ist es unerheblich, dass er trotz Hinweises nach § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO es unterlassen hatte, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Der Vorsitzende musste der Frage noch in der Hauptverhandlung von Amts wegen nachgehen (§ 140 Abs. 2 StPO; BGHSt 6, 199).
Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits starke Altersabbauerscheinungen zeigt. In Verbindung mit dem Umstand, dass er bisher ein straffreies Leben geführt hat und erstmals wegen sittlicher Verfehlungen vor Gericht stand, hätte das der Strafkammer die Erwägung aufdrängen müssen, ob er etwa in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt sei, zumal ihr bekannt ist, dass der Altersabbau nicht selten die Ursache von Unzuchttaten sonst unbescholtener Männer ist. Sie musste daher nicht nur einen Sachverständigen zu dieser Frage hören, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 1 Nr. 3 und 6 StPO prüfen, ob die Verteidigung notwendig war.
Hiernach hat das Urteil verfahrensrechtlich keinen Bestand. Die allgemeine Sachrüge bietet nur Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Im Fall Rosemarie ███████ gibt die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten widersprüchlich wieder: Einerseits habe er den Anklagevorwurf „in vollem Umfang bestritten“ (UA 3), andererseits nach jeder Unzuchtstat sein Verbrechen „zutiefst bereut“ und freilich vergeblich den festen Entschluss gefasst, es „nicht zu wiederholen“ (UA 6).
Die ungenaue Angabe, der Beschwerdeführer sei in diesem Falle „mehrerer“ Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig, muss die Strafkammer durch die Angabe der Anzahl der (vier Einzel-)Verbrechen ersetzen.
2. Im Fall Elke ███████ wird das Landgericht prüfen, ob es sich statt um eine Unzuchtstat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB um eine sittliche Beleidigung handelt (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Der zum Fall ███████████████████ geschilderte Sachverhalt lässt nicht die Merkmale eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB erkennen. Da über die innere Anteilnahme des Jungen nichts festgestellt ist (dazu BGHSt 2, 40 und 9, 111), er sich vielmehr weigerte mitzumachen, kommt nur ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, tateinheitlich begangen mit vollendeter Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, in Betracht.
Als Einsatzstrafe wird üblicherweise nur die verwirkte schwerste Einzelstrafe bezeichnet, die gemäß § 74 StGB zu erhöhen ist.
Bundesrichter Dr. Wilms Hübner ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
| Seibert | Fischer | ||
| Mai |