BGH: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 535/98
- Datum
- 12.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist geboten, wenn die Urteilsgründe widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder gegen Erfahrungssätze bzw. Denkgesetze verstoßen oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen stellen.
Hält das Tatgericht bestimmte Detailangaben einer Einlassung für entscheidungserheblich, muss es diese Einzelumstände in den Urteilsgründen darlegen, damit eine nachprüfbare Bewertung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Sind mehrere Indiztatsachen für eine Tatbeurteilung erheblich, genügt deren isolierte Behandlung nicht; das Gericht hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, weil aus der Gesamtschau die erforderliche Überzeugung entstehen kann.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen, wenn später rechtskräftig gewordene Verurteilungen Tatzeiten betreffen, die in die Zeit der nun zu betrachtenden Tat fallen.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 und § 69a StGB erfordert eine nachvollziehbare Begründung, warum ein früher festgestellter Eignungsmangel zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht und eine Sperrfrist rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 8. Mai 1998
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 535/98 vom 12. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Staatsanwaltin [REDACTED] und Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten F., Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten S., Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Mai 1998 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, b) auf die Revision der Angeklagten S. im sie betreffenden Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt, gemeinschaftlich begangen am 3. Mai 1992 in Kronach-Geülz, und zwar den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (bei Bildung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe), die Angeklagte S. zu einer solchen von neun Monaten; zugleich hat es bestimmt, dass den Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Bei dieser Tat ist ein 85-jähriger Greis erschlagen worden, ohne dass das Landgericht feststellen konnte, welcher der Angeklagten ihn getötet hat.
Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, beanstandet die Angeklagte S., dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist und dass das Landgericht ohne hinreichende Begründung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt hat. Beide Rechtsmittel, die der Generalbundesanwalt für begründet hält, haben Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Vorbringen, mit dem die Staatsanwaltschaft Verstöße gegen § 244 Abs. 2 sowie § 261 StPO rügt, kann unerörtert bleiben, weil die von ihr erhobene Sachrüge durchgreift.
1. Soweit es sich um das den Angeklagten zur Last gelegte Tötungsverbrechen handelt, hält die landgerichtliche Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Erachtet der Tatrichter einen strafrechtlichen Vorwurf nicht für erwiesen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt werden. Das angefochtene Urteil lässt eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts vermissen:
Zur Einlassung der Angeklagten teilt das Urteil mit, hinsichtlich des Einbruchs in das Haus und der Tötung des Geschädigten bezichtigten sie sich gegenseitig der Tat. Sie gaben im Wesentlichen an, sie hätten jeweils allein außerhalb des Anwesens im Pkw gewartet, während der andere in das vermeintlich menschenleere Haus eingebrochen sei. Während einer überraschend aufgetretenen Auseinandersetzung sei dann das Tatopfer mittels eines mitgeführten Brecheisens im Schlafzimmer erschlagen worden. Die Urteilsgründe reichen indes nicht aus, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Einlassung rechtsfehlerfrei beurteilt hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 7).
Nach Auffassung des Landgerichts sprechen die Angaben der Angeklagten S. „für die Alleintäterschaft des Angeklagten F.“ Wie das Urteil ausführt, „sprechen die Schilderungen F.s gegenüber S. aufgrund des Detailreichtums des Tatortes für Erlebtes“ (UA S. 25). Nicht wiedergegeben wird jedoch, was der Angeklagte F. ihrer Darstellung zufolge der Angeklagten S. im Einzelnen über die Tatausführung gesagt hat. Das ist eine Lücke der Urteilsgründe, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Möglicherweise hätten diese Details, die das Landgericht selbst für erheblich hält, in Verbindung mit dem festgestellten Tatbild den Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten F. zugelassen. Im Rahmen dieser Erörterung hätten dann auch über die Aussage der Angeklagten S. hinaus verschiedene Umstände, die nach eigener Meinung des Landgerichts den Angeklagten F. belasten, Gewicht erlangen können (in all den Diebstahlsfällen, die das Urteil aufführt, war es so, dass er selbst in das Anwesen eindrang, sich also nicht damit begnügte, draußen beim Fahrzeug „Schmiere zu stehen“; bei späterer Annahme eines Mordauftrags gab er an, er habe bereits einen Menschen getötet).
Gleiches gilt, soweit das Landgericht darlegt, für eine Täterschaft der Angeklagten S. – der die Ausführung der Tat nicht unmöglich gewesen sei –, sprachen die Angaben des Angeklagten F., der sie als Täterin bezeichnet habe. Wie das Urteil bemerkt, „waren die Angaben des Angeklagten F. detailreich und wiesen eine hohe Aussagekonstanz auf“ (UA S. 22). Auch hier wird nicht mitgeteilt, welche Detailangaben, die die Mitangeklagte belasten, er gemacht hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob es sich um Umstände handelt, die bei beiden Angeklagten Rückschlüsse auf die Art und Weise ihrer Tatbeteiligung erlauben.
An verschiedenen Stellen gibt das Urteil Anlass zur Besorgnis, das Landgericht habe eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der festgestellten Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Tat ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11).
2. Sollte der Vorwurf eines Tötungsverbrechens wiederum nicht erwiesen sein, wird, worauf die Revision zu Recht hinweist, zu prüfen sein, ob sich die Angeklagten des versuchten Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB aF schuldig gemacht haben (zur Bandenabrede vgl. BGH NStZ 1986, 408 f. sowie NJW 1998, 2913 f.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen lag bandenmäßiges Zusammenwirken nahe: Die Angeklagten, die schon zuvor gemeinsam einen Wohnungseinbruch begangen hatten, kamen überein, sich durch einen weiteren Einbruchsdiebstahl Geld zu verschaffen, um „ihren gewohnten großzügigen Lebenswandel“ aufrechterhalten zu können; in der Folgezeit begingen sie arbeitsteilig weitere Taten der geschilderten Art.
Revision der Angeklagten S.
Wie die Revision dieser Angeklagten zutreffend ausführt, kann der sie betreffende Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Bei ihr wäre, worauf die Anklageschrift hingewiesen hat, die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 53 und 54 StGB geboten gewesen.
Das Amtsgericht Coburg hatte die Angeklagte am 15. Februar 1993 wegen Betrugs in fünf Fällen sowie am 15. Dezember 1995 wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der zuvor verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Diesen Verurteilungen kam, da die Strafvollstreckung am 6. Juni 1996 erledigt war, keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7).
Am 25. Oktober 1996 verurteilte das Landgericht Coburg im Verfahren KLs 5 Js 1534 B/96 (rechtskräftig seit 23. August 1997) die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die sie derzeit verbüßt. Die Tatzeiten waren 30./31. Juli 1992, 15./16. August 1992, 30. Januar 1993 und 14. März 1995.
Da die nunmehr abgeurteilte Tat bereits am 3. Mai 1992 begangen worden war, hätte unter Auflösung der vorbezeichneten Gesamtstrafe bei Einbeziehung der damals verhängten Einzelstrafen mit der jetzt verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Diese Entscheidung hat der Tatrichter in neuer Hauptverhandlung nachzuholen.
2. Was den auf § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a StGB gestützten Maßregelausspruch angeht, vermisst die Revision zu Recht hinreichende Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, wieso der im Jahre 1992 hervorgetretene Eignungsmangel im Jahre 1998 fortbestehen und eine Sperrfrist von drei Jahren erfordern soll (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. BGH StV 1994, 314, 315; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4, 5).
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