Revision teilweise stattgegeben: Verjährung bei sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 535/92
- Datum
- 01.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Verfolgung einer Tat verjährt, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit zu ändern und den betreffenden Vorwurf entfallen zu lassen.
Die Streichung eines verjährten Tatvorwurfs berührt den Strafausspruch nicht, soweit die verbleibenden Feststellungen und Verurteilungen den Strafausspruch tragen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der unterliegende Revisionsführer.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 535/92 vom 1. September 1992 in der Strafsache gegen aus WC 6c Karl Heinrich C, geboren am ███████ 1943 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Leitsatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. März 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Was den Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen angeht, ist die Verfolgung verjährt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 1992 zutreffend ausgeführt hat. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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