Treffer
BGH Urteil

Tagessatzbemessung unter neuem Recht bei Wahrung des früheren Höchstbetrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 535/81
Datum
01.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung zu Geldstrafe in Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte die Bemessung des Tagessatzes. Der BGH verwirft die Revision: Das neue Tagessatzsystem (§§40–43 StGB) gilt gemäß Art.299 EGStGB auch für Taten vor dem 1.1.1975, die Gesamtgeldstrafe darf aber das frühere Höchstmaß nicht überschreiten. Die rechnerische Anwendung durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 299 Abs. 1 EGStGB bewirkt, dass die Vorschriften des neuen Strafrechts (§§ 40–43 StGB) auch auf vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten Anwendung finden können.

2

Art. 299 Abs. 2 Satz 1 EGStGB begrenzt die Anwendung des neuen Tagessatzsystems dahin, dass Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das nach altem Recht angedrohte Höchstmaß nicht überschreiten dürfen.

3

Die Umstellung einer pauschalen Geldstrafe auf das Tagessatzsystem ist zulässig, sofern das Gericht bei der Bemessung die nach altem Recht maßgebliche Höchstgrenze beachtet.

4

Die Überprüfung der rechnerischen und wertenden Entscheidungen des Tatrichters bei der Festsetzung der Geldstrafe erfolgt auf Rechtsfehler; eine vom Landgericht gewählte, das frühere Höchstmaß beachtende Berechnung bleibt im Regelfall bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 31. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Ludwig Peter B. ██ aus K███, geboren am ███ 1921 in ███, wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus M[REDACTED] in Vertretung für Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizhauptsekretär [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen von jeweils 45,- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Bemessung des Tagessatzes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer ist bei der Bemessung des Tagessatzes zutreffend davon ausgegangen, dass sie das Höchstmaß der Geldstrafe von 10.000,- DM nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. zu beachten hatte.

Die fortgesetzte Tat hat der Angeklagte in der Zeit vom 23. Januar 1969 bis zum 1. Juni 1974 begangen. Nach der Beendigung dieser Tat und vor der strafgerichtlichen Ahndung sind die Vorschriften über die Geldstrafe geändert worden. Nach Art. 299 Abs. 1 EGStGB gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§§ 40 bis 43 StGB) auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, jedoch darf gemäß Art. 299 Abs. 2 Satz 1 EGStGB die Geldstrafe nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht überschreiten. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. in Verbindung mit § 12 UWG a.F.) betrug das Höchstmaß der Geldstrafe 10.000,- DM. Dieses Höchstmaß konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 27a, 27b StGB a.F.), die hier indes nicht vorliegen (UA S. 6), überschritten werden. Bei einer Verurteilung des Angeklagten vor dem 1. Januar 1975 hätte die Geldstrafe höchstens 10.000,- DM betragen dürfen. Die Strafkammer hat daher mit Recht die Geldstrafe nicht mehr – wie früher – in einer Summe, sondern – insoweit in Anwendung des neuen Rechts – nach dem jetzt geltenden Tagessatzsystem verhängt, hierbei aber das zur Tatzeit verbindliche Höchstmaß der Geldstrafe beachtet.

2. Schließlich halten auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht im vorliegenden Fall das zu beachtende Höchstmaß der Geldstrafe rechnerisch nicht voll ausgeschöpft hat (UA S. 8), im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. BGHSt 26, 325, 331).

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch im Übrigen unbegründet. Sie war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

UlsamerPikartMaul
HerdegenFoth
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