Revisionen wegen Hehlerei/Urkundenfälschung verworfen: kein Hinweis bei Tatzeitverschiebung nötig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 535/78
- Datum
- 05.12.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 265 StPO oder Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn der in Betracht kommende abweichende Tatzeitpunkt aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten erkennbar war und Gelegenheit zur Verteidigung bestand.
Die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises wegen einer Tatzeitverschiebung setzt jedenfalls voraus, dass die Abweichung die Verteidigung überraschend trifft und eine andere Verteidigung naheliegt; ist der Zeitpunkt Gegenstand der Beweisaufnahme, kann ein zusätzlicher Hinweis entbehrlich sein.
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO kommt grundsätzlich bei erheblichen Tatsachen in Betracht; die Erheblichkeit ist nach dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme zu beurteilen und kann sich im Verlauf der Hauptverhandlung ändern.
Für die Wahrunterstellung genügt es, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht auszuschließen ist, dass die behauptete Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise beeinflussen kann.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachen, insbesondere Inhalt und Zuordnung des Beweisantrags, nicht vollständig mitteilt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Dieter ██ aus M_, geboren am ███ █████ 1939 in RO, ███ aus ███████,
den Kfz-Mechaniker Rudolf ████, geboren am ████ ██ ███ in ██, wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ █████ als Verteidiger des Angeklagten Rudolf ████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Dieter ██ und Rudolf ████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1978 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:
a) den Angeklagten Dieter ██: 1. der Hehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, 2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, 3. der Urkundenfälschung;
b) den Angeklagten Rudolf ████: 1. der Urkundenfälschung, 2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung.
Es hat deshalb verurteilt:
a) den Angeklagten Dieter ██ zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, b) den Angeklagten Rudolf ████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend, die Strafkammer habe ihre Hinweispflicht nach § 265 StPO und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO) verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluss hätten zu Nr. 5 (= Fall 3 des Urteils) die Tatzeit des Absetzens des Pkw Mercedes 350 SE der Frau ███ mit „16. oder 17. April 1976“ genau bezeichnet. In Abweichung von dieser Angabe habe das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch den 15. April 1976 als Tatzeit festgestellt. Die Angeklagten hätten sich in ihrer Verteidigung auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Zeitpunkt eingestellt und demgemäß einen Alibibeweis nur für die dort angegebene Tatzeit angetreten. Im Urteil habe die Strafkammer die Beschwerdeführer sodann mit der Feststellung eines anderen Zeitpunkts überrascht. Einen Hinweis auf die Zeitverschiebung habe sie nicht gegeben. Durch dieses Unterlassen habe das Landgericht die Angeklagten von weiterer Verteidigung abgehalten.
Die Beanstandungen sind unbegründet.
a) Dazu ist folgender Verfahrensablauf festzustellen:
Der Eröffnungsbeschluss vom 27. Dezember 1976 legt den Angeklagten Dieter ██ und Rudolf ████ in Nr. 5 gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und gemeinschaftliche Urkundenfälschung zur Last. Im Ermittlungsergebnis heißt es: „Am 16. oder 17. April 1976 verbrachten die Angeschuldigten den Pkw der Zeugin ███ zum anderweitig verfolgten Ba. nach ██“ (HA II 372, 377, 442). In der Hauptverhandlung ließen beide Angeklagten durch ihre Verteidiger bestreiten, dass sie mit der Entwendung, Verschaffung und Weitergabe des Fahrzeugs irgendetwas zu tun gehabt hätten. Gegen die in der Anklageschrift enthaltene Annahme, sie hätten den Pkw am 16. oder 17. April 1976 (Karfreitag oder Karsamstag) nach ██ verbracht, verteidigten sie sich mit der Alibibehauptung, der Angeklagte Rudolf ████ habe sich am Karfreitag gegen 23.00 Uhr in ███ am ██████ █████ Hotel █ aufgehalten. Sie benannten dazu drei Zeugen, die ihre Behauptung bestätigten. Den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Rudolf ████, drei weitere Zeugen zu demselben Beweisthema zu vernehmen, lehnte die Strafkammer mit Wahrunterstellung ab. Der Vorsitzende der Strafkammer wies sodann gemäß § 265 StPO darauf hin, dass bei beiden Angeklagten im Fall 5 der Anklage eine gemeinschaftliche Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, in Betracht komme. Die Angeklagten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern (HA IV 716).
Das Landgericht hat beide Angeklagten im Fall 3 (= ███) wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, verurteilt. Zu den Tatzeiten hat es ausgeführt, der Pkw der Frau ███ sei zwischen dem 9. und 14. April 1976 entwendet worden. In der Folgezeit hätten die Angeklagten das Fahrzeug in Kenntnis seiner Herkunft erworben. Nach Veränderungen am Motorblock hätten sie das Fahrzeug „an einem nicht mehr genau feststellbaren Tage vor Ostern 1976, wahrscheinlich jedoch in der Nacht vom Gründonnerstag auf Karfreitag“ (15./16. April 1976) zum Zeugen Ba. nach ██ verbracht (UA S. 15). In der Beweiswürdigung legt die Strafkammer dar, auch nach den Aussagen der Zeugen ████ Sc. und De., die die Behauptung des Angeklagten Rudolf ████ bestätigt hätten, in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen Franz und Brunhilde ████ sei es ohne weiteres möglich, dass beide Angeklagten in der Nacht vom Gründonnerstag zum Karfreitag 1976 in ██ gewesen seien. Der Angeklagte Rudolf ████ habe in diesem Falle ohne weiteres viele Stunden später am █see eintreffen können. Das Gericht sei deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden Angeklagten tatsächlich am Gründonnerstag 1976 nachts gegen 23.00 Uhr bei █████ in ██ gewesen seien (UA S. 24).
b) Ein Verstoß gegen § 265 StPO oder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO) liegt nicht vor.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bejaht das Erfordernis eines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO auch für den Fall, dass der Eröffnungsbeschluss eine genau bezeichnete Tatzeit annimmt, das Gericht jedoch eine andere Tatzeit feststellen will und deshalb insoweit eine andere Verteidigung in Betracht kommt (BGHSt 19, 88). Der 1. Strafsenat ist dem mit der Erwägung entgegengetreten, der Gesetzgeber habe die Belehrungspflicht mit gutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden Strafgesetzes beschränkt. Er sehe keine Notwendigkeit, von einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen (BGHSt 19, 141, 144). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen bleiben, ob der Auffassung des 5. Strafsenats zu folgen oder der Große Senat für Strafsachen anzurufen ist, denn die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier anders als in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall.
Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe nicht nach Maßgabe der Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses, sondern entsprechend dem vom Vorsitzenden der Strafkammer nach § 265 StPO gegebenen Hinweis verurteilt. Entscheidend ist deshalb, ob die Angeklagten sich unter diesen Gesichtspunkten hinreichend verteidigen, insbesondere ob sie nach dem Hinweis ihre Verteidigung auf den im Urteil festgestellten Zeitpunkt der Übergabe des Pkw in ██ einrichten konnten. Das war der Fall.
Die Angeklagten erhielten Gelegenheit, sich nach dem Hinweis zu äußern. Durch den Gang der Hauptverhandlung war vor dem Hinweis für die Verfahrensbeteiligten offenbar geworden, dass auch die Nacht vom 15. zum 16. April 1976 als Zeitpunkt der Ablieferung des Pkw in ██ in Betracht kam. Die dienstliche Äußerung des Mitglieds der erkennenden Strafkammer Richter am Landgericht Hopfensperger vom 31. Juli 1978 (HA IV 794) ergibt, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung mehrere mögliche Tatzeitpunkte ins Auge gefasst und durch Befragung von Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Unter diesen in Betracht kommenden Tatzeiten waren der Gründonnerstag und die Nacht vom Gründonnerstag zum Karfreitag ausdrucklich angesprochen. Darauf deutet auch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin ██ hin. Diese hat ausgesagt, sie sei erst am Karfreitag nachmittags von ██ zum █see gefahren, weil der Angeklagte Rudolf ████ nach seinen Angaben am Gründonnerstag geschäftlich verhindert gewesen sei (UA S. 24).
Die Angeklagten, denen in der Hauptverhandlung Verteidiger zur Seite standen, konnten aus diesen Befragungen entnehmen, dass das Gericht den später von ihm festgestellten Tatzeitpunkt in Betracht zog. Zu der Annahme, die Strafkammer werde auf Grund geglückter Alibibeweise im Fall 3 (Fall ███) zu einem Freispruch gelangen, bestand für die Verfahrensbeteiligten umso weniger Veranlassung, als der Vorsitzende den Hinweis nach der Beweisaufnahme gab. Eines förmlichen Hinweises auf den 15. April 1976, 23.00 Uhr, als möglichen Tatzeitpunkt bedurfte es nach alledem nicht.
2. Der Angeklagte Rudolf ████ beanstandet sodann, die Strafkammer habe § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt, dass sie seinen Beweisantrag, drei weitere Personen (Schl., ███████████ und Br.) als Zeugen zu der Alibibeweisbehauptung zu vernehmen, mit Wahrunterstellung abgelehnt habe. Er meint, das Landgericht habe die Alibibehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen, weil es sie nicht für erheblich gehalten habe. Es habe seine Behauptung folgerichtig als unerheblich bescheiden müssen.
Auch diese Beanstandung geht fehl.
Im Grundsatz kommt eine Wahrunterstellung zwar nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht. Die Frage der Erheblichkeit kann aber im Verlaufe einer Hauptverhandlung nach dem jeweiligen Stand des Ergebnisses der Beweisaufnahme verschieden beurteilt werden. Dem hat die Strafkammer ausdrücklich Rechnung getragen, indem sie die Beweisbehauptung „auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Verhandlung“ als wahr unterstellte (HA IV 710). Für eine Wahrunterstellung reicht es aus, wenn zur Zeit der Beschlussfassung nicht auszuschließen ist, dass die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise beeinflussen kann (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter aus der jeweiligen Lage des Verfahrens heraus zu entscheiden. Dass er sie im vorliegenden Fall bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch wenn die Strafkammer sich im Ergebnis entschloss, die Nacht vom 15. zum 16. April 1976, 23.00 Uhr, als Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an Ba. in ██ festzustellen, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Behauptung des Angeklagten Rudolf ████, er sei in der Nacht vom 16. zum 17. April um 23.00 Uhr am █see gewesen, habe keinerlei Bedeutung gehabt. Das Landgericht setzt sich mit diesem Vorbringen in ausführlicher Beweiswürdigung auseinander (UA S. 23 bis 25). Das deutet darauf hin, dass es in der Urteilsberatung eine wesentliche Rolle gespielt hat. Es war danach durchaus geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, jedoch ist die Strafkammer auf Grund anderer zur Verfügung stehender Beweismittel zu einer anderen Entscheidung gelangt. Das stand ihr trotz der vorherigen Ablehnung mit Wahrunterstellung frei. Sie war auch nicht genötigt, den Angeklagten vor Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, dass sie die behauptete und von ihr als wahr unterstellte Tatsache nach der Urteilsberatung als nicht mehr erheblich ansehe (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272).
3. Die Beanstandung des Angeklagten Dieter ██, das Landgericht habe durch die Wahrunterstellung § 244 Abs. 3 StPO verletzt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Sie enthält keine Angaben über den Beweisantrag, der Veranlassung zur Wahrunterstellung gab, insbesondere erwähnt der Beschwerdeführer nicht, dass der Verteidiger des Angeklagten Rudolf ████ diesen Antrag für seinen Mandanten gestellt hat. Weder der Sitzungsniederschrift noch dem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Dieter ██ sich diesem Beweisbegehren angeschlossen hat.
4. Die weiteren vom Angeklagten Dieter ██ erhobenen Verfahrensrügen sind im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Schuldsprüche werden durch die Feststellungen getragen. Die dagegen gerichteten Angriffe des Angeklagten Dieter ██ sind unbegründet. Die Beweisanzeichen für das schuldhafte Verhalten des Angeklagten Dieter ██ sind auch im Fall 2 ███████ ausführlich dargelegt (UA S. 19 bis 22). Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, sind nicht erkennbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ ist Gegenstand eingehender Erörterung (UA S. 17 bis 19). Im Übrigen wenden sich die Ausführungen der Revision des Angeklagten Dieter ██ in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt auch für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei beiden Angeklagten.
| Woesner | Mayr | Zipfel | |||
| Most | Kuhn |