Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und Untreue in Tateinheit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 535/68
Datum
21.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt formelle und materielle Fehler gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Untreue; der BGH verwirft die Revision. Er prüft Verfahrensrügen (Ablehnung des Pflichtverteidigers, Aufklärungspflicht) und Sachrügen (Feststellungen, Vorsatz, Schaden) und hält Schuldspruch sowie Strafzumessung für rechtlich unbedenklich. Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nach § 142 StPO ist nur begründet, wenn sie rechtzeitig und substantiiert vorgetragen wird; die nachträgliche Zurücknahme der Ablehnung und die frühere Tätigkeit des Verteidigers als Wahlverteidiger machen die Bestellung nicht rechtswidrig.

2

Der Tatrichter muss den Beweisweg für jede einzelne Feststellung nicht vollständig darstellen; unbenannte Einzelheiten sind unschädlich, wenn sie für den Schuldvorwurf unerheblich sind oder aus Beweisanzeichen ersichtlich werden.

3

Bed­ingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; eine bloße vage Hoffnung auf einen günstigen Ausgang schließt bedingten Vorsatz nicht aus.

4

Ein Treueverhältnis kann durch vertragliche Zweckbindung begründet sein; die anderweitige Verwendung zweckgebundener Gelder trotz ausdrücklicher Zweckbindung erfüllt den Tatbestand der Untreue.

5

Für den Tatbestand des Betrugs kann eine durch Vertragsschluss und Besitzübertragung bewirkte Vermögensgefährdung als Schaden i.S.d. Tatbestands ausreichend sein; ein späterer endgültiger Vermögensverlust ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 535/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████, Adolf ██████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Loesdau Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Zipfel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 6. Juli 1968 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Betruges im Rückfall in weiteren 6 Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre (§ 42m StGB) von drei Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Am 4. Verhandlungstag entzog der Angeklagte seinem damaligen Wahlverteidiger Rechtsanwalt ██ die Vollmacht und beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung. Diesen Antrag lehnte das Landgericht ab und ordnete Rechtsanwalt ██████████ als Pflichtverteidiger bei. Vor und nach der Beschlussfassung lehnte der Beschwerdeführer ihn als Pflichtverteidiger ab, weil er mit ihm die Verteidigung nicht habe ausreichend vorbereiten können, erklärte dann jedoch nach Besprechung der Sach- und Rechtslage: „Ich nehme meinen Antrag auf Ablehnung des Pflichtverteidigers zurück“ (Band X Bl. 1414 bis 1418 SA).

Eine Verletzung des § 142 StPO liegt bei dieser Sachgestaltung entgegen der Meinung der Revision nicht vor, zumal Rechtsanwalt ██████████ seit dem 27. September 1967 für den Angeklagten als Wahlverteidiger tätig war (Band VIII Bl. 1040, 1041 SA).

2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung der angeführten Vorgänge hätte benutzen sollen. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die Feststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, handelt es sich um eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Sachbeschwerde

1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die im Urteil aufgeführten Feststellungen nicht lückenhaft. Die vom Beschwerdeführer vermissten Einzelheiten sind entweder unerheblich für den Schuldvorwurf oder es handelt sich um Beweisanzeichen, aus denen die Strafkammer auf die die Verurteilung tragenden festgestellten Tatsachen geschlossen hat; den Beweisweg für jede Feststellung braucht der Tatrichter nicht anzugeben.

2. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

a) GC-Projekt (C I der Urteilsgründe)

Das Urteil sagt einerseits (UA S. 37), ein Teil der Bauherren sei durch die unwahre Angabe im Schreiben vom 20. Dezember 1965, dass der Angeklagte das Baumaterial gekauft habe, zur Zahlung bestimmt worden; andererseits wird ausgeführt (UA S. 38), alle Bauherren hätten in der Annahme gezahlt, der Angeklagte werde mit den zweckgebundenen Beträgen das Material kaufen. Der Widerspruch ist nur scheinbar. Die letztgenannte zusammenfassende Wendung ist dadurch zu erklären, dass die Täuschungshandlungen sich vom 27. Oktober bis zum 20. Dezember 1965 erstreckten (vgl. UA S. 67), sämtliche Bauherren also schon vor der falschen Mitteilung vom 20. Dezember 1965 von der angeblich beabsichtigten Verwendung ihrer Zahlungen wussten.

Die rechtliche Würdigung als Betrug im Rückfall bedarf keiner Erörterung. Auch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreue ist rechtlich unbedenklich. Nach den Feststellungen war das Treueverhältnis bereits durch Ziff. 5 (UA S. 21, 22) der in der Zeit vom Mai bis Oktober 1965 geschlossenen Verträge begründet; mit der anderweitigen Verwendung der Gelder trotz ausdrücklicher Zweckbindung handelte der Angeklagte der durch diesen Vertrag begründeten Treupflicht zuwider.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bedingten Vorsatz festgestellt. Dem steht die Wendung nicht entgegen, der Angeklagte habe unwiderlegt vage auf ein Wunder gehofft (UA S. 68). Darin liegt nicht das Wagnis eines Kaufmanns, sondern das eines Spielers, das die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 24. September 1955 – 5 StR 240/53).

b) Fall HOD (C II der Urteilsgründe)

Zutreffend sieht das Landgericht den Schaden in der durch Vertragsschluss und Besitzübertragung bewirkten Vermögensgefährdung. Die folgende Bemerkung, ein endgültiger Schaden sei der Firma [REDACTED] durch die Transportkosten entstanden (UA S. 46), betrifft ersichtlich nicht den tatbestandsmäßigen Schaden, sondern schildert nur den weiteren Verlauf und teilt einen für die Strafzumessung verwertbaren Umstand mit.

c) Fall Sof (C III der Urteilsgründe)

Die Sachverhaltsschilderung (UA S. 47, 48) lässt zwar nicht eindeutig erkennen, ob der Angeklagte schon im Februar 1966 tankte, ohne bezahlen zu wollen, und den Tankstelleninhaber hierüber täuschte. Aus der Beweiswürdigung (UA S. 71) geht jedoch hervor, dass er sich schon im Januar 1966 keine Barmittel verschaffen konnte, den Anschein der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit aber aufrechterhielt. Der vom Landgericht angenommene Schuldumfang (Schaden von 459,40 DM, einschließlich der Februar-Rechnung) ist deshalb unbedenklich. Dass der Angeklagte die Januar-Rechnung noch bezahlen konnte, ist abweichend von der Meinung der Revision mit der oben angeführten Feststellung vereinbar, dass er sich ab Januar 1966 kein Geld mehr beschaffen konnte; in diesem Zeitpunkt mochten die für die Januar-Rechnung erforderlichen geringen Mittel noch vorhanden gewesen sein.

3. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines notorischen Rückfallbetrügers begründet die Strafkammer mit den zahlreichen Vorstrafen. Da der Angeklagte häufiger wegen Betruges bestraft ist, als § 264 StGB voraussetzt, liegt hierin kein Rechtsfehler.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft „auf die erkannte Strafe“ bedeutet, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 109) ergibt, dass diese auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.

LoesdauSeibertPikart
HübnerZipfel
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