Treffer
BGH Urteil

Abgabenhinterziehung/Steuerhehlerei: Pflicht zu Geldstrafe und getrennten Wertersatzstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 535/58
Datum
14.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen eines Angeklagten und des Hauptzollamts als Nebenkläger gegen ein LG-Urteil wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, Steuerhehlerei und Vorteilsbeihilfe zu entscheiden. Beanstandet wurden u.a. Fortsetzungszusammenhang, Rückfall sowie Straf- und Wertersatzfolgen. Der BGH bestätigte den Schuldspruch weitgehend, hob aber die Wertersatzentscheidung auf, weil Wertersatzstrafen nicht als Gesamtwertersatz, sondern je Tat gesondert auszuurteilen sind. Auf die Nebenklägerrevision wurde außerdem aufgehoben, weil bei § 401b AbgO, § 403 AbgO und § 398 i.V.m. § 396 AbgO neben Freiheitsstrafe zwingend auch Geldstrafe zu verhängen ist; deshalb wurde auch die Gesamtstrafenbildung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorhalt des Inhalts eines früheren Urteils gegenüber dem Angeklagten kann die frühere Tat in zulässiger Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen; dieser Vorgang muss nicht in der Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO wiedergegeben werden.

2

Die sachliche Rechtskraft eines früheren Urteils unterbricht einen Fortsetzungszusammenhang; nach der rechtskräftigen Aburteilung liegende Taten können nicht mehr Teil derselben Fortsetzungstat sein.

3

Vergehen der Abgabenhinterziehung und der Steuerhehlerei sind nicht ohne Weiteres gleichartig; ein Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Deliktsformen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen zusätzlichen Umständen in Betracht.

4

Bei Vergehen nach § 401b Abs. 1 AbgO sowie bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach § 403 Abs. 1, 2 AbgO ist neben der (Mindest-)Freiheitsstrafe zwingend auch auf Geldstrafe zu erkennen; § 401b Abs. 1 AbgO enthält keine eigenständige Strafandrohung, sondern eine Strafschärfung.

5

Wertersatzstrafen sind nach § 391 AbgO i.V.m. § 78 StGB für jede einzelne Tat gesondert festzusetzen; die Verhängung einer Gesamtwertersatzstrafe ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den früheren Studenten und Likörhersteller Helmuth W___, geboren am █, aus ██,

2.) den ████████████████ Johann V___, geboren am ███, aus ████,

3.) den und █████████ Josef K___, geboren am █████, aus ██████,

wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████████

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten W___ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. März 1958 im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2.) Auf die Revision des Hauptzollamts München Landsbergerstraße als Nebenklägers wird das genannte Urteil im Strafaussprach aufgehoben

a) in Richtung gegen den Angeklagten W___, soweit nicht neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zugleich auf Einzelgeldstrafen für jeden Fall der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei erkannt worden ist, ferner je mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Wertersatzstrafe,

b) in Richtung gegen den Angeklagten V___, soweit nicht neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zugleich auf Einzelgeldstrafen für die beiden Fälle der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erkannt worden ist, ferner je mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Wertersatzstrafe,

c) in Richtung gegen den Angeklagten K___, mit den Feststellungen im vollen Umfang mit Ausnahme der Wertersatzstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat u. a. verurteilt:

1.) den Angeklagten W___ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Dezember 1954 gegen ihn ausgesprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500.— DM, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 73.439.— DM;

2.) den Angeklagten V___ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Wertersatzstrafe von 14.410.— DM;

3.) den Angeklagten K___ wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis – unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung – und zu einer Wertersatzstrafe von 20.445.— DM.

Gegen das Urteil haben Revision eingelegt:

1.) der Angeklagte W___ in vollem Umfang,

2.) das Hauptzollamt München Landsbergerstraße als Nebenkläger in Richtung gegen die drei Angeklagten im Strafaussprach insoweit, als wegen der Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung (außer den zwei Fällen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im Rückfall bei W___) neben den Freiheitsstrafen nicht zugleich Geldstrafen verhängt und bei K___ sowie W___ ferner die Wertersatzstrafen nicht für jeden Fall der Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung gesondert ausgesprochen worden sind.

Das Rechtsmittel des Angeklagten W___ hat nur zum Ausspruch über die Wertersatzstrafe Erfolg. Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Urteilssatz sich ergebenden Umfang.

I. Revision des Angeklagten W___

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat W___ in der Zeit von Februar 1954 bis Mai 1955 von verschiedenen Personen insgesamt 6.198 l Branntwein, der, wie er wusste, aus dem Ausland in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden war, käuflich erworben, um ihn durch Verwendung in seinem Likörherstellungsbetrieb, teilweise auch durch Weiterverkauf gewinnbringend zu verwerten. Im Einzelnen bezog er:

1.) in der Zeit von Februar 1954 bis Mai 1955 von einem gewissen M___ insgesamt 2.550 l,

2.) in der Zeit von April 1954 bis Mai 1955 von dem Fuhrunternehmer ███ aus Wien insgesamt 1.860 l,

3.) etwa im Herbst 1954 von einem gewissen S___ 160 l,

4.) Ende Februar 1955 von einer gewissen B___ 108 l,

5.) im Frühjahr 1955 durch Vermittlung des früheren Mitangeklagten R___ von einer unbekannten Person 1.520 l.

Diese Handlungen hat das Landgericht rechtlich gewürdigt:

in den Fällen 1.) und 2.), in denen W___ den Branntwein entgegennahm, noch ehe dieser im Inland „zur Ruhe gekommen war“, je als fortgesetzte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung (§§ 396, 401 b Abs. 1 AbgO) und, soweit sie nach dem 9. Dezember 1954 begangen sind, an dem der Beschwerdeführer in anderer Sache wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei rechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis u. a. verurteilt worden ist, als fortgesetzte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung im Rückfall (§§ 396, 401 b Abs. 1, 404 AbgO),

in den Fällen 3.), 4.) und 5.) je als gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 403 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 401 b Abs. 1 AbgO).

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht zwischen den sämtlichen Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung unter sich und mit der am 9. Dezember 1954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.

1.) Verfahrensrüge.

Die Revision findet einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer die der Verurteilung vom 9. Dezember 1954 zugrunde liegende fortgesetzte Straftat dem Beschwerdeführer weder ausdrücklich vorgehalten noch mit ihm in dem notwendigen Umfang erörtert habe; ausweislich der Sitzungsniederschrift seien die einschlägigen Strafakten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Die Rüge greift nicht durch.

Die fortgesetzte Straftat, derentwegen W___ am 9. Dezember 1954 verurteilt worden war, konnte in verfahrensrechtlich zulässiger Weise dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, dass der Vorsitzende dem Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils vorhielt und dieser sich hierzu äußerte (vgl. u. a. RGSt 69, 88; BGHSt 1, 94, 96). Ein solcher Verfahrensvorgang bedarf nicht der Wiedergabe in der Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO. Im vorliegenden Fall kann daher das Schweigen der Niederschrift nicht als Beweis dafür dienen, dass die Strafkammer die frühere Straftat des Beschwerdeführers nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang im Wege des Vorhalts festgestellt hat. Auch sonst fehlt es an einem Anhalt hierfür.

2.) Sachbeschwerde.

Auch mit ihren sachlich-rechtlichen Einwendungen vermag die Revision nicht durchzudringen.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen der am 9. Dezember 1954 abgeurteilten Straftat des Beschwerdeführers einerseits und seinen strafbaren Handlungen in den Fällen M___ und ███████████████████ mit der Begründung verneint, dass die Begehungsformen der Straftaten Steuerhehlerei und Abgabenhinterziehung nicht gleichartig und Umstände, die nach der Entscheidung BGHSt 8, 34 trotzdem die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, nicht gegeben seien. Dem ist beizutreten. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl. Im Übrigen könnte ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Abgabenhinterziehungen in den Fällen ███████ und M___ und der früheren fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei überhaupt nur in Frage kommen, soweit die Vergehen der Abgabenhinterziehung vor dem 9. Dezember 1954 begangen waren (s. hierzu die Ausführungen unter b)).

Das Vorstehende gilt entsprechend auch insoweit, als das Landgericht die Hinterziehungshandlungen in den Fällen V___ und █████ auf der einen Seite und die Hehlereihandlungen in den Fällen S___ und ████████ und ███████ auf der anderen Seite nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefasst hat.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen ███████ B___ und K___ und dem am 9. Dezember 1954 abgeurteilten gleichartigen Vergehen nicht für gegeben erachtet hat. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, können die Fälle ███████████ F___ schon deshalb nicht mit dem am 9. Dezember 1954 abgeurteilten Fall in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil sie zeitlich nach dem 9. Dezember 1954 liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht infolge der damaligen Verurteilung den Entschluss gefasst hatte, mit dem Bezug von geschmuggeltem Branntwein Schluss zu machen, und demgemäß an sich ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren Straftat und den neuen Verfehlungen denkbar wäre, hatte die sachliche Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 1954 die Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs bewirkt (vgl. u. a. RGSt 66, 45; BGHSt 9, 324).

Damit entfallen ohne Weiteres die Einwände, die von der Revision dagegen erhoben werden, dass das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang wegen der früheren (fortgesetzten) Straftat des Beschwerdeführers einerseits und seinen gleichartigen strafbaren Handlungen in den Fällen R___ und R___ andererseits verneint hat.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass zwischen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Fall ████ (Zeitraum Herbst 1954) und der am 9. Dezember 1954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei kein Fortsetzungszusammenhang besteht. Die Annahme der Strafkammer ist durch die Feststellung gerechtfertigt, es habe sich im Fall ███████████ um ein einmaliges Angebot an W___ gehandelt, das in keinem Zusammenhang mit seinen zum Gegenstand des Urteils vom 9. Dezember 1954 gemachten schwarzen Bezügen aus dem Jahre 1953 stehe.

c) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht die Schmuggeltaten des Beschwerdeführers in den Fällen M___ und S___ nicht zusammen als eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern als selbständige Straftaten nach § 74 StGB betrachtet hat. Zwar schloss der Umstand, dass sich in den zwei Fällen die Art der Abnahme des eingeschmuggelten Branntweins wesentlich voneinander unterschieden hat, einen sich auf beide Fälle erstreckenden Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers nicht zwingend aus. Die Verschiedenheit in der Art der Abnahme konnte von der Strafkammer aber doch ohne Rechtsirrtum als Anzeichen dafür verwertet werden, dass W___ in den beiden Fällen je auf Grund eines eigenen, selbständigen Vorsatzes gehandelt hat. Dasselbe gilt auch für die Schmuggelhandlungen, die, unterbrochen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1954 (siehe hierzu die Ausführungen oben unter b), nach diesem Zeitpunkt begangen sind. Soweit sie in die vorausgegangene Zeit fallen, kommt hinzu, dass W___ seiner Beteiligung an dem Einschmuggeln des Branntweins im Fall K___ im Februar 1954, im Fall S___ aber erst im April 1954 begonnen hat.

d) Entgegen der Meinung der Revision bleibt es schließlich dabei, dass die Strafkammer auch nicht „gänzlich unverständlich“ nicht wenigstens in den Fällen █████████ ████████████ F___ fortgesetzte (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei angenommen hat. Das Landgericht hat das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung mit der Begründung verneint, es handle sich um Einzelfälle, in denen W___ von zufälligen Angeboten Gebrauch machte, die nicht von vornherein in ihren wesentlichen Grundzügen von einem Gesamtvorsatz umfasst waren. Diese Begründung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. die in dem Urteil und in der Revisionsbegründung angeführte Entscheidung BGHSt 1, 313, 315). Dass W___ von Anfang an den Willen gehabt haben mag, „jede sich bietende Gelegenheit“ zum Bezug von geschmuggeltem Branntwein auszunutzen, genügte gerade nicht, um, wie die Revision meint, einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs annehmen zu können.

Auch sonst begegnet der Schuldspruch keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere vermag es den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, dass das Landgericht unterlassen hat, in den Urteilsgründen die von W___ oder den Vortätern hinterzogenen Abgaben (Zoll, Branntweinmonopolausgleich und Umsatzausgleichssteuer) der Art nach zu bezeichnen und anders als bei den früheren Mitangeklagten H___ und S___ die zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).

e) Gegen den Strafaussprach hat die Revision keine besonderen Beanstandungen erhoben. Er bietet auch von dem Ausspruch über die Wertersatzstrafe abgesehen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Strafkammer ist vor allem auch darin beizutreten, dass sie für die beiden Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, die nach dem 9. Dezember 1954 begangen sind, die Rückfallvoraussetzungen nach § 404 AbgO bejaht hat. W___ war durch das Urteil, das an dem genannten Tage gegen ihn wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erging, neben einer Gefängnisstrafe von drei Monaten zu 200.— DM Geldstrafe und zu 11.115.— DM Wertersatz verurteilt worden. Auf die von der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts München erstellte Kostenrechnung über insgesamt 12.506,62 DM (200.— DM Geldstrafe, 11.115.— DM Wertersatz sowie 60.— DM und 1.131,50 DM Kosten) bezahlte er am 18. April 1955 den Betrag von 200.— DM. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, traf er hierbei keine ausdrückliche Bestimmung darüber, auf welche der Forderungen die 200.— DM anzurechnen seien. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht brachte der Verteidiger vor, der Betrag sei auf die Kosten anzurechnen (und demgemäß kein Raum für die Annahme von Abgabenhinterziehungen im Rückfall). Die Strafkammer hat demgegenüber festgestellt, W___ habe mit den 200.— DM die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe tilgen wollen; sie hat dies daraus gefolgert, dass der einbezahlte Betrag demjenigen der Geldstrafe genau entspreche und dem Beschwerdeführer nur bei Nichtbezahlung der Geldstrafe, nicht jedoch auch bei Nichtbegleichung der Kosten die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe gedroht habe. Diese Erwägungen der Strafkammer geben zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass; sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen, die für solche Fälle im Bereich der Bayerischen Justizverwaltung zur Zeit der Bezahlung der 200.— DM gegolten haben (§ 37 der Strafvollstreckungsordnung 1935 [AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 7. Dezember 1935 DJ 1935 S. 1800] i. V. m. §§ 7, 22 der Beitreibungsanordnung 1937 [AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 28. Mai 1937 DJ 1937 S. 840] § 35 JKassO). Etwas anderes könnte nach diesen Bestimmungen im Übrigen auch nicht gelten, wenn der Gerichtskasse der Wille des Beschwerdeführers zur Tilgung der Geldstrafe nicht erkennbar gewesen wäre. In diesem Fall könnte auch nicht etwa eine Anrechnung der 200.— DM auf die Wertersatzstrafe von 11.115.— DM in Frage kommen und damit (vgl. hierzu RGSt 68, 181) der Feststellung des Rückfalls der Boden entzogen sein. Denn im Verhältnis zwischen der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe wäre jene als die dem Beschwerdeführer lästigere Schuld im Sinne des § 35 Abs. 2 JKassO (vgl. auch § 366 Abs. 2 BGB) anzusehen, weil der Tatrichter die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe (§ 29 StGB) erfahrungsgemäß nach einem für den Angeklagten ungünstigeren Umwandlungsmaßstab bemisst als diejenige für eine Wertersatzstrafe und auch das Amtsgericht München sicherlich – der Senat darf mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge das Urteil vom 9. Dezember 1954 nicht einsehen – nicht anders verfahren ist.

Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht die für die Einzelfälle jeweils verwirkten Wertersatzstrafen zusammengerechnet hat, anstatt entsprechend der nach § 391 AbgO auch für Wertersatzstrafen geltenden Bestimmung des § 78 StGB auf jede einzelne für sich zu erkennen (vgl. u. a. RG HRR 1939 Nr. 294). Der Angeklagte kann hierdurch schon deshalb beschwert sein, weil die Strafkammer bei dem Ausspruch getrennter Wertersatzstrafen möglicherweise Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt hätte, die zusammengerechnet nicht die Höhe der erkannten Ersatzfreiheitsstrafe (je 1 Tag Gefängnis für angefangene 1.000.— DM) erreichten. Nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht es hingegen, dass das Landgericht als Grundlage für die Bemessung der Wertersatzstrafe den regelmäßigen Verkaufspreis je Liter Weingeist zur Tatzeit statt zur Zeit des Urteils genommen hat (vgl. u. a. BGHSt 4, 133; 4, 305); denn der Verkaufspreis betrug in beiden Zeitpunkten 12,37 DM.

II. Revision des Nebenklägers.

1.) Mit Recht rügt das Hauptzollamt, dass das Landgericht unterlassen hat, gegen den Angeklagten V___ wegen der Vergehen nach §§ 401 b Abs. 1 und 403 Abs. 1 und 2 AbgO neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und gegen den Angeklagten W___ wegen der Vergehen nach § 403 Abs. 1 und 2 AbgO neben der Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten Gefängnis jeweils Geldstrafen auszusprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 75, 188; BGH LM Nr. 1 zu § 401 b AbgO; 4 StR 567/52 vom 11. Juni 1953, mitgeteilt von Herlan in GA Jahrg. 1953, 177) enthält § 401 Abs. 1 AbgO keine selbständige Strafandrohung mit der Folge, dass neben der Gefängnisstrafe (von mindestens drei Monaten) keine Geldstrafe ausgesprochen werden dürfe, sondern nur eine Verschärfung der in § 396 Abs. 1 Satz 1 AbgO angedrohten Gefängnisstrafe. Daher muss bei Vergehen nach § 401 b Abs. 1 AbgO neben der Gefängnisstrafe stets auf eine Geldstrafe erkannt werden. Dasselbe gilt nach § 403 Abs. 1 und 2 Satz 1 AbgO für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei.

2.) Mit Grund wendet sich das Hauptzollamt ferner dagegen, dass die Strafkammer auch gegen den Angeklagten K___ wegen des von diesem begangenen Vergehens der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung nach § 398 AbgO neben der Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung gilt die Strafe für die Tat, im vorliegenden Fall also aus § 396 Abs. 1 AbgO, auch für die Vorteilsbeihilfe. Da § 396 Abs. 1 Satz 1 für den Fall, dass nicht auf Geldstrafe allein erkannt wird, neben Gefängnis Geldstrafe zwingend vorschreibt, hätte die Strafkammer hiernach gegen K___ außer Gefängnis auch eine Geldstrafe aussprechen müssen.

Begründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe gegen die Angeklagten W___ und V___ unzulässigerweise jeweils auf eine Gesamtwertersatzstrafe statt auf getrennte Wertersatzstrafen erkannt. Dass dies dem § 391 AbgO i. V. m. § 78 StGB widerspricht, ist bereits oben in Abschn. I Ziff. 4 letzter Abs. ausgeführt.

In den fünf Fällen, in denen das Landgericht gegen den Angeklagten W___ rechtsirrtümlich nicht zugleich auf Geldstrafen erkannt hat, hat es als Einzelstrafen je die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als verwirkt erachtet und aus ihnen und der durch das Urteil vom 9. Dezember 1954 gegen W___ ausgesprochenen dreimonatigen Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer wenigstens bei einer gewissen Höhe der Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen für diese die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, wenn sie neben ihr zugleich auf Geldstrafen erkannt hätte. Dasselbe gilt für den Fall V___, in dem das Landgericht die Einzelstrafen von je drei Monaten Gefängnis für die beiden Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis für Be___ mit der Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten Gefängnis zusammengezogen hat. Auch im Fall K___ hätte die Strafkammer möglicherweise die ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten niedriger bemessen, wenn sie zugleich eine Geldstrafe verhängt hätte. Hiernach ist es geboten, die Strafaussprache gegen die Angeklagten W___, V___ und K___ in dem aus vorstehenden Ausführungen sich ergebenden Umfang aufzuheben. Dass das Hauptzollamt seine Revision zuungunsten der drei Angeklagten eingelegt hat, steht dem nicht entgegen; denn die Bestimmung des § 301 StPO gilt auch für das Rechtsmittel eines Nebenklägers. Im Fall des Angeklagten W___ bedarf es im Übrigen trotz der Aufhebung des eigentlichen Strafaussprachs nicht auch noch derjenigen des Ausspruchs über die Wertersatzstrafe, da diese zwingend vorgeschrieben und ihre Höhe rechtlich bedenkenfrei festgestellt ist.

Hinsichtlich des Angeklagten W___ wird für die neue Hauptverhandlung noch darauf hingewiesen, dass bei Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe in eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB durch das frühere Urteil ausgesprochene Nebenstrafen und Nebenfolgen im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 StGB fortfallen und, soweit sie nicht unzulässig oder gegenstandslos sind, neben der Gesamtstrafe neu festgesetzt werden müssen (vgl. u. a. RGSt 75, 212; OGH NJW 1950, 655). Im Urteilssatz sind sie daher des Näheren zu bezeichnen.

Anders verhält es sich hingegen mit einer Geldstrafe, auf die, wie ebenfalls im vorliegenden Fall, in dem früheren Urteil als zusätzliche Hauptstrafe neben der Freiheitsstrafe erkannt worden ist. Sie bleibt bestehen; zur Vermeidung etwaiger Zweifel wird es sich jedoch empfehlen, dies in dem neuen Urteilssatz ausdrücklich zu vermerken.

Bundesrichter Mantel ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeierMartin
Dr. PeetzDr. Willms
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