Revision zu Meineid und fortgesetzter uneidlicher Falschaussage: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 535/56
- Datum
- 26.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen im ersten Rechtszug geleistetem Meineid und späteren uneidlichen falschen Aussagen kann je nach Sachlage Tatmehrheit oder ein Fortsetzungszusammenhang vorliegen; der Tatrichter hat dies anhand entsprechender Feststellungen zu klären.
Verliert die Aberkennung der Eidefähigkeit ihre Grundlage, wenn die Anwendung einer einschlägigen Strafnorm (z. B. § 157 StGB) nicht hinreichend festgestellt ist, darf die Eidefähigkeit nicht ohne weitere Feststellungen aberkannt werden (§ 161 Abs. 1 StGB).
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nach § 161 Abs. 2 StGB nicht zwingend vorzunehmen und bedarf einer gesonderten Prüfung der Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit.
Verfahrensrügen, die nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind unbeachtlich und können im Revisionsverfahren nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar, wenn ihr Inhalt unrichtig ist und dem Erklärenden die Unrichtigkeit bekannt war; die Abgabe vor einer sachlich zuständigen Stelle steht der Strafbarkeit und der Zuständigkeit der Behörde nicht entgegen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ████████████ Maria ███ ███ ███ 913 in ████████, geboren am ██████████,
2.) den ███████ Maria Kraftfahrer Hermann ██, geboren am ██████████ in ██,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Pede als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte der Geschäftsstelle, 3 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. ██████████ 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat, nachdem der erkennende Senat das erste Urteil vom 11. Januar 1955 aufgehoben hatte, die Angeklagten wie folgt verurteilt:
Maria ██ wegen Meineids, schuldhaft zusammentreffend mit fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis;
████ wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu vier Monaten Gefängnis.
Die erkannten Freiheitsstrafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ferner der Angeklagten █████ ██ die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ██████████████ festgestellt, dass sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Beide Angeklagte machen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten ██ hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie sind daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).
Die Revision der Beschwerdeführerin ████ gegen die Verurteilung wegen Meineids bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Aus den Urteilsgründen sind die Feststellungen ersichtlich, die der Senat in der ersten Entscheidung des Landgerichts vermisst hat. Das gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei dargetan, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 1953 als Zeugin in dem Rechtsstreit, den Frau ████████ gegen den Metzgermeister ███ vor dem Arbeitsgericht Rosenheim führte, bewusst der Wahrheit zuwider erklärte, sie sei am 30. Juni 1952 in der Zweigstelle des damaligen Beklagten ██ ██ der Frauenstraße in München nicht ███████ gewesen, als wegen des Übergangs dieses Geschäfts von Frau ██ an Frau ██████████ die Inventur erstellt wurde. Die ██████████ beschwor ihre falsche Aussage. Ihre nunmehr im Urteil im Wortlaut wiedergegebenen Bekundungen lassen erkennen, dass die Aussage auch in diesem Punkt für den Rechtsstreit von Bedeutung war.
Vor dem Landesarbeitsgericht München bestritt Frau ██ ███ die Zeugin bei ihren Vernehmungen am 2. Juni und 14. Juli 1953 wiederum ihre Anwesenheit bei der Aufstellung der Inventur; die Angeklagte blieb unbeeidigt.
Die Strafkammer hat die Straftat als fortgesetzte uneidliche falsche Aussage gewürdigt und zur Begründung ausgeführt: „Die Angeklagte wollte in der Berufungsinstanz bei der einmal von ihr gegebenen falschen Darstellung bleiben, auch wenn sie mehrmals vernommen wurde.“
Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen nur insoweit Bedenken, als das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Vergehen gegen § 153 StGB mit dem Meineid unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 1, 380 verneint hat. Der Große Senat für Strafsachen hat inzwischen entschieden (BGHSt 8, 301, 310, 312 ff.), dass zwischen dem im ersten Rechtszug geleisteten Meineid und einer nachfolgenden uneidlichen falschen Aussage je nach Sachlage Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen kann. Hierüber hat der Tatrichter Feststellungen zu treffen. Solche hat die Strafkammer unterlassen, weil sie glaubte, Fortsetzungszusammenhang sei rechtlich unzulässig. Zur Prüfung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten muss das Urteil aufgehoben werden.
Das Landgericht durfte der Beschwerdeführerin die Eidefähigkeit nicht aberkennen, da es wegen eines dem Meineid möglicherweise vorausgegangenen Betrugs § 157 StGB angewendet hat (§ 161 Abs. 1 StGB).
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist in einem solchen Fall nicht zwingend vorgeschrieben (§ 161 Abs. 2 StGB).
Ob die Furcht vor der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigte, kann den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden. Insoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 7, 2 ff. Bezug genommen.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang zwischen Meineid und falscher uneidlicher Aussage feststellen, so könnte die Anwendung des § 157 StGB nicht darauf gestützt werden, dass die Angeklagte bei den uneidlichen Falschaussagen befürchtete, durch eine Berichtigung ihren im ersten Rechtszug geleisteten Meineid zu offenbaren (BGHSt 8, 301, 318 f.).
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████:
Die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ihr Inhalt war unrichtig, was dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen bekannt war. Der Vertreter des Beklagten ████ bei dem Hermann █████████ ermächtigt war, legte die Erklärung mit dessen Einverständnis am 20. Juli 1953 dem Landesgarbeitsgericht vor. Dieses ist eine zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen allgemein zuständige Behörde.
Eine solche Versicherung durfte auch in dem Verfahren und über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, abgegeben werden; sie war rechtlich nicht völlig wirkungslos. Ob sie im vorliegenden Fall das Verfahren irgendwie beeinflusst hat, ist rechtlich für die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts ohne Bedeutung (vgl. §§ 46 Abs. 2, 58 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG; § 377 Abs. 3, 4 ZPO; BGHSt 7, 1).
Auch im Übrigen bestehen gegen den Schuld- und Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken.
| Petz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hibner |