Revision des Finanzamts als unzulässig verworfen – Reinwirkung auf Rechtskraft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/50
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Revisionsgerichts, durch den eine Revision als unzulässig verworfen wird, begründet Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung und kann nicht allein aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung aufgehoben werden.
Die Zurücknahme eines Verwerfungsbeschlusses durch das Revisionsgericht ist nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Beschluss auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage beruht.
Für das Finanzamt als staatsähnliches Strafverfolgungsorgan beginnt die Frist zur Einlegung der Revision erst mit Zustellung des Urteils an das Finanzamt (§ 467 Abs. 2 RAbgO); eine frühere Einlegung ist damit unzulässig, sofern die Zustellung bereits nachgewiesen ist.
Die Kosten eines Rechtsmittels, das von einem staatlichen Strafverfolgungsorgan eingelegt wird, sind der Staatskasse aufzuerlegen; Parteikosten des Beschuldigten werden nur nach Billigkeitsgesichtspunkten zugewiesen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Maulbronn, 7. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ███ aus █████████████████, geboren am ████ 1912 in ██, irs. ██ █████, wegen versuchter Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Finanzamts in [REDACTED] gegen das Urteil des Amtsgerichts in Maulbronn vom 7. September 1950 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten hatte das Finanzamt in [REDACTED] durch Strafbescheid Geldstrafen wegen versuchter Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung festgesetzt. Nachdem der Angeklagte gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, hat das Amtsgericht durch das am 7. September 1950 verkündete Urteil das Verfahren auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Dieses Urteil hat das Finanzamt als Nebenkläger mit der Revision angefochten. Die Revisionsschrift ist am 23. September 1950 beim Amtsgericht eingegangen, die Begründungsfrist am 11. Oktober 1950 (Bl. 26, 27).
Das zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 7. November 1950 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hielt, wie die Gründe des Beschlusses ergeben, die Revision für verspätet, weil die einwöchige Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch für das Finanzamt als Nebenkläger mit der Urteilsverkündung begonnen habe. Sie sei beim Eingang der Revision schon abgelaufen gewesen.
Auf „Beschwerde“ des Finanzamts hat das Oberlandesgericht am 21. November 1950 seinen Verwerfungsbeschluss vom 7. November 1950 aufgehoben, weil darin irrtümlicherweise die Zulässigkeit der Revision verneint wurde (§ 467 Abs. 2 RAbgO); das Urteil sei dem Finanzamt beim Eingang der Revision noch nicht zugestellt gewesen.
Demnächst hat das Oberlandesgericht die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in der Auslegung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes abweichen wolle und es auf diese Auslegung bei der Entscheidung der Sache ankomme.
Der Senat kann über die Revision sachlich nicht entscheiden, weil das Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Revision war rechtzeitig eingelegt. Denn nach § 467 Abs. 2 RAbgO wurde die Rechtsmittelfrist für das Finanzamt erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt. Das Urteil war dem Finanzamt beim Eingang des Rechtsmittels noch nicht zugestellt. Zwar hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 7. September 1950 die Zustellung des Urteils an das Finanzamt verfügt (Bl. 13). Es findet sich bei dieser Verfügung auch ein Kanzleivermerk, wonach die Ausfertigung am selben Tage abgesandt ist. Der Vermerk ist aber nicht unterschrieben. Damit ist den Mindestanforderungen, die für eine vereinfachte Zustellung nach § 5 der damals im Bezirk des Vordergerichts noch geltenden Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl. I 290) zu stellen sind, nicht genügt; vgl. dazu § 6 a. a. O., Nr. 6, 7 der AV des RJM vom 24. Mai 1943 (DJ 272) und § 37 der VWürtt-Bad StPO 1946. Überdies steht nach der Erklärung des Finanzamts vom 9. November 1950 (Bl. 37) fest, dass ihm die Urteilsausfertigung erst am 18. September 1950 zugegangen ist. Damit ist, selbst wenn eine Aufgabe zur Post in der vorgeschriebenen Weise beurkundet worden wäre, die nach § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung bestehende Vermutung, dass die Zustellung am 4. Werktag nach der Aufgabe zur Post bewirkt sei, in zulässiger Weise widerlegt. Das Rechtsmittel war daher auf alle Fälle rechtzeitig. Es ist auch in gehöriger Form und Frist (§ 467 Abs. 2 RAbgO) begründet worden.
Die Revision ist jedoch von dem damals zuständigen Revisionsgericht als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss beruhte zwar auf einem Rechtsirrtum über den Lauf der Fristen. Das machte ihn aber nicht unwirksam. Vielmehr hat durch ihn das Urteil des Amtsgerichts die Rechtskraft erlangt. Die Revisionsinstanz war damit beendet. Der Verwerfungsbeschluss ist auch den Prozessbeteiligten bekannt gegeben worden.
Dass der Verwerfungsbeschluss auf Rechtsirrtum beruhte, rechtfertigte nicht, ihn wieder aufzuheben. Er hatte das Verfahren rechtskräftig beendet. Einem Rechtsmittel unterlag er nicht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es zwar für zulässig angesehen worden, dass das Revisionsgericht einen Beschluss, durch den es eine Revision als unzulässig verworfen hatte (§ 349 Abs. 1 StPO), zurücknimmt, jedoch nur dann, wenn der Beschluss auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen war (RGSt 59, 420). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; das Revisionsgericht hatte nur die gegebene Sachlage rechtlich unzutreffend beurteilt. In solchem Falle kann die abschließende Entscheidung der letzten Instanz nicht zurückgenommen werden. Die in der Rechtsprechung einzig zugelassene Ausnahme kann nicht erweitert werden. Das würde gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen. Die Prozessbeteiligten müssen sich darauf verlassen können, dass die unanfechtbare Entscheidung der letzten Instanz endgültig ist. Auch wenn sie in der Form des Beschlusses ergangen ist, muss das jedenfalls dann gelten, wenn dem Gericht alle zur Beurteilung notwendigen Tatsachen bekannt waren.
Der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 1950 war hiernach unzulässig. Auch er war aber nicht ohne jede Wirkung. Dass er auf der irrigen Annahme seiner Zulässigkeit beruhte, machte ihn nicht nichtig. Durch die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses hat er gegenüber der durch diesen geschaffenen Rechtslage für die Revision wieder einen Schwebezustand herbeigeführt. Der jetzt erkennende Senat ist genötigt, die durch den ersten Beschluss des Oberlandesgerichts geschaffene Rechtskraft des Urteils wiederherzustellen. Er musste somit durch eigene Entscheidung die Verwerfung der Revision als unzulässig aussprechen.
Die Kosten der Revision waren nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. § 420 RAbgO) der Staatskasse, d. h. der Kasse des Landes Württemberg-Baden, aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören nicht die Auslagen des Angeklagten. Die für die Kosten des Rechtsmittels eines privaten Nebenklägers geltenden Regeln sind auf das Rechtsmittel des Finanzamts nicht anwendbar; denn das Finanzamt ist im Steuerstrafverfahren ein der Staatsanwaltschaft vergleichbares staatliches Strafverfolgungsorgan (RGSt 57, 255; 60, 189). Der Verteidiger hat in der Revisionsverhandlung beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Finanzamt, d. h. der Staatskasse, aufzuerlegen. Dieser Antrag ist entsprechend der Bestimmung in § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu behandeln. Es ist daher nach Billigkeit darüber zu entscheiden. Billigkeitsgründe sprechen nicht zu Gunsten des Antrags. Denn das Rechtsmittel des Finanzamts hätte, wenn es noch zulässig gewesen wäre, in der Sache Erfolg haben müssen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende einschränkende Auslegung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt. Er hat vielmehr dahin entschieden, dass die Vorschrift alle Steuervergehen schlechthin von der Straffreiheit ausnimmt und so auszulegen ist, wie sie lautet. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20. März 1951 – 2 StR 13/50 (NJW 1951, 369) verwiesen, der auch der erkennende Senat beitritt. Es besteht deshalb kein Anlass, Parteikosten des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
| Dr. Peetz | Richter | Geier | |||
| Mantel | Glanzmann |