Wiedereinsetzung und Revisionen verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 534/80
- Datum
- 26.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel macht die Entscheidung unanfechtbar und führt zur Unzulässigkeit späterer Revisionen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrnehmung einer versäumten Revisionsfrist ist unzulässig, wenn zuvor ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.
Die ordnungsgemäße Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung kann durch übereinstimmende dienstliche Äußerungen, Protokolle und Angaben der Verfahrensbeteiligten nachgewiesen werden.
Erklärungen der Beteiligten über den Verzicht sind nur dann nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in Kenntnis der Bedeutung oder nicht freiwillig abgegeben wurden.
Vorinstanzen
████████████ des Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 534/80
in der Strafsache gegen den Lehrling Uwe █, geboren am ██ 1962 in ███, zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1980
Tenor
1. Der Antrag von Frau Hannelore █████, Mutter und frühere gesetzliche Vertreterin des Angeklagten Uwe █, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der ████████████ des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen des Angeklagten Uwe █ und seiner Mutter gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Die Revisionsführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Auf Grund der übereinstimmenden Angaben über Ablauf und Inhalt der Rechtsmittelbelehrungen und das weitere Geschehen nach der Urteilsverkündung im Beschluss des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 20. Mai 1980, durch den ein Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen worden ist (Bd. IV d. A., Bl. 708 bis 710), in den dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Beisitzer der Jugendkammer (Bd. IV d. A., Bl. 700/701 und 704), der Protokollführerin (Bd. IV d. A., Bl. 706) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bd. IV d. A., Bl. 759) sowie in den Erklärungen der beiden
in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ██████ (Bd. IV d. A., Bl. 755/756) und Rechtsanwalt ███████ (Bd. IV d. A., Bl. 757/758) ist erwiesen, dass der Vorsitzende der Jugendkammer eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und dass der Angeklagte Uwe █, seine Mutter und der Verteidiger Rechtsanwalt ██████ in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung auf Rechtsmittel wirksam verzichtet haben. Infolge der Verzichtserklärungen ist das Urteil der Jugendkammer vom 26. Februar 1980 für die Erklärenden unanfechtbar geworden. Die Revision des Angeklagten Uwe █, die Revision seiner Mutter und ihr Wiedereinsetzungsantrag müssen deshalb als unzulässig verworfen werden.
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