Revisionen verworfen: Gerichtsbesetzung und Strafzumessung halten Überprüfung stand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/73
- Datum
- 29.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über das Vorliegen einer nicht offenkundigen Verhinderung des Vorsitzenden obliegt dem Gerichtspräsidenten; die Neufassung des GVG hat diese Zuständigkeit nicht aufgehoben.
Für die Feststellung einer vorübergehenden Verhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; es genügt, wenn sie vor der richterlichen Tätigkeit in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren und hinreichend sicheren Weise getroffen wurde.
Die Hinzuziehung des nach Geschäftsordnung berufenen Vertreters zusammen mit der ausdrücklichen Billigung durch den Gerichtspräsidenten begründet eine gesetzmäßige Besetzung des Gerichts.
Eine Revision ist unbegründet, wenn sie keine konkreten materiellen oder formellen Rechtsfehler darlegt; bloße Einwendungen gegen die Strafzumessung ohne Nachweis rechtlicher Fehler genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 2. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 533/73 in der Strafsache gegen
1. den Spenglermeister Rudolf █████, geboren am ██ 1941 in ████, 2. den KFZ-Mechaniker Karl-Heinz ███, geboren am [REDACTED] 1948 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████████████ ██ als Verteidiger des ████████████ ███,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen Diebstahls in 6 Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung in 5 Fällen – davon 4 Fälle tateinheitlich mit Betrug bzw. versuchtem Betrug begangen – und 2 weiteren Vergehen des vollendeten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte ███ ist wegen 7 sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls sowie wegen Urkundenfälschung in 5 Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl erkannten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten ██████████████ rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte ████████████ greift seine Verurteilung mit der Sachrüge an. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. 1. Der Beschwerdeführer ████████████████ beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO. Er meint, das erkennende Gericht sei in der Person des als Vertreter zugezogenen Richters am Landgericht Schütz unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Zur Heranziehung dieses Vertreters sei es gekommen, weil der Vorsitzende Richter Kroiß sich im Hinblick auf dringende andere Aufgaben als verhindert bezeichnet habe. Ein Verhinderungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen; zumindest fehle es an einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über das Vorliegen einer Verhinderung. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.
Wie sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen aller ordentlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts, des Richters am Landgericht Schütz und des Landgerichtspräsidenten ergibt, war der Vorsitzende Richter Kroiß zur Zeit der Hauptverhandlung durch die Wahrnehmung von Untersuchungsaufgaben in einer eilbedürftigen, wichtigen und schwierigen Dienststrafsache in Anspruch genommen. Ob sich daraus seine Verhinderung ergab, in der vorliegenden Sache den Vorsitz zu führen, war nicht offenkundig. Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 21, 174, 175). Eine solche Entscheidung konnte hier schon deshalb nicht – gemäß § 21g GVG – von dem Vorsitzenden Richter Kroiß selbst vorgenommen werden, weil die bei Annahme der Verhinderung notwendige Vertretung nach der geltenden Geschäftsordnung Auswirkungen auf fremde Spruchkörper haben musste; vielmehr war die Entscheidungszuständigkeit des Landgerichtspräsidenten gegeben (BGHSt 18, 162; 21, 174, 176). Daran hat sich auch durch die Neufassung des GVG durch das Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) nichts geändert.
Die Ansicht von Stanicki (DRiZ 1973, 124; vgl. auch DRiZ 1973, 357), dass die Entscheidung über das Vorliegen nicht offensichtlicher Verhinderungsgründe nunmehr Sache des Präsidiums sei, findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Wie Münn (DRiZ 1973, 233, 234) hierzu zutreffend bemerkt, haben die Änderungen des GVG, soweit sie die Geschäftsverteilung betreffen, zu keiner sachlichen Erweiterung des dem Präsidium übertragenen Aufgabenbereichs geführt. Nach wie vor beschränkt sich der gesetzgeberische Auftrag darauf, für die Dauer eines Geschäftsjahres die Zuständigkeit von Spruchkörpern oder Richtern sowie die Vertretung in Verhinderungsfällen generell festzulegen und allenfalls länger dauernden Veränderungen durch entsprechende Anordnungen vorausschauend Rechnung zu tragen (§§ 63, 64 Abs. 1 a. F. GVG; § 21e GVG). Die Feststellung vorübergehender Verhinderung fällt danach wie bisher in den Verantwortungsbereich des Gerichtspräsidenten (BGH NJW 1973, 1291; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 Anm. II 4 b; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. GVG § 21 Anm. D).
Der Revision kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten im Sinne einer Bestätigung der von dem ordentlichen Kammervorsitzenden geltend gemachten Hindernisgründe nicht ergangen sei. Keine bestimmte Form der Feststellung einer nicht offenkundigen Verhinderung ist nicht vorgeschrieben. Es mag zweckmäßig sein, eine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu machen (vgl. RGSt 65, 299, 301; BGHSt 21, 174, 179; BGH NJW 1968, 512, 513 Nr. 18); notwendig ist dies jedoch nicht unbedingt. Es genügt, wenn die Feststellung vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mit ausreichender Sicherheit getroffen worden ist (BGHSt 12, 33, 36; 21, 174, 179).
Das war hier eindeutig der Fall. Der Landgerichtspräsident war, wie aus seiner dienstlichen Stellungnahme hervorgeht, über die anderweitige Belastung des Vorsitzenden Richters Kroiß durch die Führung der Untersuchung in einer Dienststrafsache unterrichtet und erkannte aus Zeitgründen deren Vorrang an; er wusste insbesondere auf Grund einer Rücksprache, dass der Richter deshalb den Vorsitz in dem angesetzten Hauptverhandlungstermin seinem Vertreter überlassen werde, und hat dies mit Rücksicht auf einen in der Dienststrafsache drohenden Fristablauf „ausdrücklich gebilligt“. Eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten lag somit vor. Dass der für einen solchen Fall nach der Geschäftsordnung berufene Vertreter zugezogen worden ist, stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Das Gericht hat somit in der dem Gesetz entsprechenden Besetzung entschieden.
2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision des Angeklagten ███████ ist somit zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ vermag ebenfalls keine Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen. Auch die Revision dieses Angeklagten unterliegt somit der Verwerfung.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Zipfel |