Revision wegen fehlender Begründung der Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit bei 3,32 ‰ BAC
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/72
- Datum
- 19.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration ist in der Regel Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gegeben.
Ausnahmen von der bei hoher Alkoholkonzentration grundsätzlich anzunehmenden Zurechnungsunfähigkeit kommen nur bei besonderen Umständen (z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte Alkoholgewöhnung, erhebliche Nahrungsaufnahme) in Betracht; das Gericht hat das Vorliegen solcher Umstände festzustellen und zu begründen.
Die Erinnerung des Täters an Einzelheiten der Tat schließt die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.
Fehlt eine hinreichende Begründung für die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hof, 17. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 533/72
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Walter ██ aus ███, geboren ████████ 1943 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 17. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Ein Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit nicht hinreichend begründet ist.
Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit bis zu 3,32 ‰ betrug. Bei einer derart hohen Alkoholkonzentration ist in der Regel Zurechnungsunfähigkeit gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70; vgl. hierzu Dreher, StGB 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B). Ausnahmen kommen in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte
Alkoholgewöhnung, Aufnahme einer großen Nahrungsmenge. Dass der Täter sich noch an Einzelheiten der Tat erinnert, steht der Annahme des § 51 Abs. 1 StGB nicht entgegen, denn es ist möglich, dass das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war (BGHSt 1, 384, 385).
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob die Voraussetzungen, die eine Ausnahme rechtfertigen können, erfüllt sind. Das Urteil war deshalb aufzuheben.
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