Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender Begründung der Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit bei 3,32 ‰ BAC

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 533/72
Datum
19.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Streitpunkt war, ob die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit trotz eines festgestellten Blutalkoholgehalts bis zu 3,32 ‰ hinreichend begründet wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Schwurgericht nicht darlegte, ob Ausnahmegründe (z. B. Alkoholgewöhnung, besondere körperliche Verfassung, Nahrungsaufnahme) vorlagen. Die Erinnerung an Tatdetails schließt die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration ist in der Regel Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gegeben.

2

Ausnahmen von der bei hoher Alkoholkonzentration grundsätzlich anzunehmenden Zurechnungsunfähigkeit kommen nur bei besonderen Umständen (z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte Alkoholgewöhnung, erhebliche Nahrungsaufnahme) in Betracht; das Gericht hat das Vorliegen solcher Umstände festzustellen und zu begründen.

3

Die Erinnerung des Täters an Einzelheiten der Tat schließt die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.

4

Fehlt eine hinreichende Begründung für die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hof, 17. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 533/72

in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Walter ██ aus ███, geboren ████████ 1943 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 17. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Ein Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit nicht hinreichend begründet ist.

Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit bis zu 3,32 ‰ betrug. Bei einer derart hohen Alkoholkonzentration ist in der Regel Zurechnungsunfähigkeit gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70; vgl. hierzu Dreher, StGB 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B). Ausnahmen kommen in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte

Alkoholgewöhnung, Aufnahme einer großen Nahrungsmenge. Dass der Täter sich noch an Einzelheiten der Tat erinnert, steht der Annahme des § 51 Abs. 1 StGB nicht entgegen, denn es ist möglich, dass das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war (BGHSt 1, 384, 385).

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob die Voraussetzungen, die eine Ausnahme rechtfertigen können, erfüllt sind. Das Urteil war deshalb aufzuheben.

PfeifferWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
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