Notzucht (§ 177 StGB a.F.): Anforderungen an Gewalt/Drohung und Vorsatz; Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/63
- Datum
- 21.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Notzucht nach § 177 StGB a.F. müssen die Urteilsfeststellungen die Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) hinreichend bestimmt erkennen lassen.
Unterbleibt erkennbarer Widerstand des Opfers, genügt dies für sich genommen weder zur Bejahung noch zur Verneinung von Gewalt/Drohung; erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, wodurch der Wille des Opfers überwunden wurde.
Eine Drohung im Sinne des § 177 StGB a.F. kann sich auch aus der Gesamtsituation ergeben, wenn das Opfer durch das Täterverhalten in eine Lage völliger Hilflosigkeit gebracht wird und deshalb jede Gegenwehr als aussichtslos bewertet.
Für den Schuldspruch wegen Notzucht ist zudem festzustellen, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, durch Gewalt oder Drohung den entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen; pauschale Erwägungen zum vermeintlichen Einverständnis ersetzen die Vorsatzfeststellung nicht.
Wird der Tatbestand der Notzucht nicht sicher festgestellt, ist eine rechtliche Prüfung anderer in Betracht kommender Delikte nach dem festgestellten Sachverhalt (z.B. tätliche Beleidigung) vorzunehmen, sofern der Strafantrag dies trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Elektromonteur Ludwig ██ aus █████████, dort geboren am ███ 1933, 2. den █████████████████ Alfred Alwin ███ aus ██████, geboren 1936 in ██████ (Litauen), wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Notzucht nach §§ 197, 236, 47, 73 StGB zu je 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Es hat ihnen ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von [REDACTED] Jahren entzogen und das zur Begehung der Tat benutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten ██████ eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge. Ihnen kann der Erfolg nicht versagt werden.
I. Die Revision des Angeklagten ██
1. Die Verfahrensrügen Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und die unzulässige Ablehnung eines von dem Verteidiger des Angeklagten █████ in seinem Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrages nach § 244 Abs. 3 StPO.
Ob der Angeklagte ███ überhaupt die Ablehnung des von dem Verteidiger des Mitangeklagten gestellten Hilfsbeweisantrages rügen konnte, ob diese Rüge, falls sie erhoben werden konnte, und die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, und ob, wenn das bejaht werden sollte, die Rügen durchgreifen, kann offen bleiben, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.
Falls das Landgericht sich nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Revision von sich aus veranlaßt sehen sollte, den im Hilfsbeweisantrag und in der Revisionsbegründung vorgetragenen Sachverhalt weiter zu klären, kann der Angeklagte, der einen Verteidiger hat, von sich aus durch Stellung eines geeigneten Beweisantrages auf eine weitere Aufklärung in dem von ihm gewünschten Sinne hinwirken.
2. Die Sachrüge
a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Entführung (§ 236 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision bestreitet das Vorliegen einer Entführung, weil Brigitte ████████ allein im Fahrzeug sitzen geblieben sein soll, als die beiden Angeklagten dieses nach dem Wenden für kurze Zeit verlassen hatten (UA 5); in diesem Augenblick hätte sie weglaufen können. Dabei übersieht die Revision, daß das nicht ortskundige Mädchen von den Angeklagten getäuscht worden war. Sie hatten ihr gesagt, sie „würden diesen Weg fahren, um zu dem Haus von ███ Chef zu kommen“, bei dem ███ noch █████ zu erledigen habe (UA 4). Daß das gutgläubige Mädchen nach dem Wenden des PKW und dem Aussteigen der Angeklagten im Wagen sitzen blieb, ist darum ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, daß es den Wagen nicht verließ, als dieser auf der Fahrt zwischen Darmstadt und Eberstadt einmal an einer Verkehrsampel halten mußte (UA 4).
b) Dagegen hat das Landgericht die Merkmale einer Notzucht nicht genügend festgestellt.
Als der Angeklagte ███ energischer begann, der Brigitte den Mantel auszuziehen, ließ sie, die sich zunächst dagegen gesträubt hatte, ihn in einer plötzlichen Angst gewähren. Sie fürchtete nämlich, er könne ihr den Mantel zerreißen und sie könne das ihren Eltern dann nicht erklären. Als der Angeklagte danach verlangte, sie solle sich weiter ausziehen, „wurde sie abwechselnd von Angst, Scham und der Unsicherheit, was die Angeklagten überhaupt mit ihr vorhatten, bestimmt und sie ließ verwirrt und wie gelähmt nicht nur alles an sich geschehen, sondern half bei dem, was von ihr verlangt wurde, auch noch selbst mit“, so daß der Angeklagte sie fast ganz ausziehen konnte (UA 5). Das Landgericht läßt nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, worin es bei dieser Sachlage die von ihm angenommene Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sieht. Zwar hat das Mädchen, das der Angeklagte möglicherweise für älter gehalten hat, als es war (UA 3), dann bei der Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten ███ diesen „vor Schmerz“ gekratzt und gebissen, und ████████ hat ihm „wenn sie sich nicht zu wehren aufhört, werde er noch toller machen“ (UA 6) gesagt. Hier fehlt aber die Feststellung, daß das Mädchen, das sich zunächst aus welchen Gründen auch immer nicht erkennbar gewehrt hatte, nicht nur „vor Schmerz“, den der Verkehr und die Defloration mit sich brachten, sondern auch deshalb gekratzt und gebissen hat, weil es den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht wollte.
Sollten auch nach der neuen Hauptverhandlung noch Zweifel am Merkmal der Gewaltanwendung bestehen, hätte das Landgericht Anlaß zu der Prüfung, ob im Verhalten des Angeklagten etwa eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 StGB liegt. Das hat das Landgericht bisher nicht ausdrücklich geprüft. Es liegt jedoch nahe, eine solche Drohung objektiv in der Gesamtheit der vom Landgericht festgestellten Tatumstände zu finden. Der Angeklagte ███ und der Mitangeklagte ███████ hatten das Mädchen, das sie über das Ziel ihrer Fahrt getäuscht hatten, in eine Lage gebracht, in der es sich ohne Hoffnung auf eine erfolgreiche Abwehr den beiden Männern in völliger Hilflosigkeit ausgeliefert sah. So läßt sich die Feststellung des Landgerichts, daß das Mädchen den Angeklagten ██████████ auch aus Angst gewähren ließ und noch selbst bei seiner Entkleidung mithalf (UA 5), dahin verstehen, daß es das tat, weil das Verhalten der Angeklagten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf es wirkte, und daß es durch dieses Verhalten „schockartig unter einen körperlichen Zwang versetzt wurde“ (UA 9) und sich unter diesem Zwang dem Angeklagten hingab.
Das Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Strafbestimmung kann nach alledem den bisherigen Feststellungen noch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Hinzu kommt, daß es auch an einer hinreichend klaren Feststellung darüber fehlt, daß der Angeklagte sich bewußt war, Gewalt anzuwenden oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens zu drohen. Das Landgericht sagt, die Angeklagten „belogen sich selbst“, wenn sie ein Einverständnis des Mädchens mit dem Geschlechtsverkehr annehmen zu können geglaubt hätten (UA 10), und „auch ein Wunschdenken in dieser Hinsicht könnte sie nicht entlasten“ (UA 10). Diese Erwägungen sind zu ungenau, um als Grundlage der Feststellung eines, wenn auch nur bedingten Vorsatzes des Angeklagten im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GA 1956, 316, 317 dienen zu können. Das gilt für den Angeklagten umso mehr, als das Mädchen sich bis zum Beginn des eigentlichen Geschlechtsverkehrs nicht ernstlich gewehrt hat, sondern sogar mitgeholfen hat, als der Angeklagte es auszog.
Die dargelegten sachlich-rechtlichen Mängel des angefochtenen Urteils führen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten ██.
II. Die Revision des Angeklagten ███
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des von dem Verteidiger des Angeklagten ███ in seinem Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrages und die Aufklärungsrüge können aus dem gleichen Grunde unerörtert bleiben wie die entsprechenden Rügen der Revision des Angeklagten ██.
b) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO.
Zu der Feststellung, Brigitte ████████ wegen ihrer Kontaktarmut immer etwas isoliert dagestanden habe, konnte das Landgericht, das nicht anzugeben brauchte, wie es zu seinen einzelnen Feststellungen gekommen ist, durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Mädchens gekommen sein. Die Rüge kann darum nicht durchgreifen.
c) Die Rüge der Verletzung der §§ 243, 244 StPO durch zeitweilige Abwesenheit des Sachverständigen.
Der Sachverständige Dr. Schleith wurde über den körperlichen Befund der Brigitte ███ nach dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Vorfall vernommen. Zu diesem Zweck brauchte er nicht der ganzen Hauptverhandlung beizuwohnen. Das Verfahrensrecht verlangt nicht die ständige Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (RGSt 1937, 1836; BGHSt 25, 25). Auch dieser Rüge bleibt darum der Erfolg versagt.
2. Die Sachrüge
a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Entführung nach § 236 StGB läßt auch bei diesem Angeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB begegnet denselben Bedenken wie insoweit die Verurteilung des Mitangeklagten ██.
Das gilt zunächst von der Feststellung einer Gewaltanwendung.
Das angefochtene Urteil führt für den Zeitpunkt, in dem Brigitte ████████ der Aufforderung folgte, sich nach hinten in den Wagen zu setzen, aus: „...... damit sie nach dem Aussteigen nicht weglaufen konnte, blieb ███ hinter der Tür stehen, klappte sofort die Sitzlehne nach vorn und schob sie, bevor sie mit zwei Füßen draußen war, wieder in den Fond des Wagens“ (UA 6). Hier fehlt eine Feststellung, daß das Mädchen in diesem Augenblick Anstalten machte fortzulaufen. Eine solche Feststellung würde auch zu der an der gleichen Stelle (UA 6) getroffenen Feststellung in Widerspruch stehen, daß das Mädchen der Aufforderung, sich nach hinten zu setzen, folgte, weil es hoffte, die Angeklagten würden es nun in Ruhe lassen und nach Hause fahren.
Bei dem von ██████ im Anschluß an den Verkehr des ███ mit dem Mädchen vorgenommenen Verkehr hat sich dieses nach den Urteilsfeststellungen in keiner Weise gewehrt, sondern alles über sich ergehen lassen. Es fehlt die klare Feststellung, daß dieses Verhalten des Mädchens die Folge einer vorangegangenen Gewaltanwendung war und worin die Gewalt im einzelnen gelegen haben soll.
Andererseits legen auch hier die vom Landgericht festgestellten Tatumstände nahe, das Verhalten des Angeklagten ███ ebenso wie das des Mitangeklagten ██ als eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens im Sinne des § 177 StGB anzusehen; denn die Angeklagten hatten das Mädchen in eine völlig hilflose Lage gebracht, in der es ihnen gänzlich ausgeliefert war und keinerlei Möglichkeit hatte, sich der Angeklagten zu erwehren. Wer sich in einer Lage befindet, in der er jede Gegenwehr als aussichtslos beurteilen muß, wird sich nicht selten sagen, daß er bei einer doch nicht zum Ziel führenden Gegenwehr allenfalls noch zusätzliche Mißhandlungen zu erwarten hat und deshalb im Ergebnis aus Angst vor solchen Mißhandlungen keinen Widerstand leisten.
Auch bei dem Angeklagten ███████ hätte es aber ebenso wie bei dem Mitangeklagten ██████████ besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite bedurft, wenn das Landgericht auch bei ihm den Tatbestand einer Notzucht, sei es in der Form der Anwendung von Gewalt, sei es in der Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Brigitte ████████, als gegeben annehmen wollte.
Danach muß das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten █████ aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.
Für die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt:
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand der Notzucht nicht mit genügender Bestimmtheit feststellen können, so müßte sie das Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung prüfen. Der Strafantrag (Bl. 29 d.A.) umfaßt auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Strafkammer wäre, auch wenn sie in der neuen Hauptverhandlung nicht zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht kommen sollte, nicht gehindert, wegen der verbleibenden Straftaten auf dieselbe Strafe zu erkennen, die sie jetzt gegen die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht ausgesprochen hat.
| Fischer | Hübner | Sanders | |||
| Dr. Geier | Mai |