Volltrunkenheit und Betrug: Täuschungswille fehlt bei irrtümlichem Glauben an eigene Aussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/62
- Datum
- 05.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug (§263 StGB) fehlt der Täuschungswille, wenn der Täter infolge Volltrunkenheit seine unrichtigen Behauptungen irrtümlich für wahr hält; in diesem Fall liegt keine vorsätzlich vorspiegelnde Handlung vor.
Auch bei Rauschtaten ist die innere Willensrichtung des Täters zu berücksichtigen; subjektive Tatbestandsmerkmale sind nur insoweit unbeachtlich, als sie ausschließlich durch den Zustand des Vollrausches verursacht worden sind.
Ist der Täter lediglich vermindert zurechnungsfähig, kommt §59 StGB zugunsten des Täters zur Anwendung, sodass aus dem während verminderten Zurechnungsfähigkeit bestehenden Irrtum kein Vorsatzdelikt folgt.
Hat der Täter die Herbeiführung des Rausches in zurechnungsfähigem Zustand vorausgesehen und gebilligt, ist die actio libera in causa zu prüfen; in diesem Fall kann der spätere Rausch nicht zur Exkulpation dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 26. Juni 1962
Leitsatz
Ein als Betrug „mit Strafe bedrohte Handlung“ liegt nicht vor, wenn der Täter infolge Volltrunkenheit seine Behauptungen für wahr hält.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ließ sich von einem Gastwirt Speisen und Getränke verabreichen und hielt auch andere Gäste frei, obwohl er nicht genügend Geld hatte, um die Zeche, die zuletzt 196 DM betrug, zu bezahlen. Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Es konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte infolge Vollrausches schon unzurechnungsfähig war, als er über seine Barschaft hinaus sich weitere Speisen und Getränke geben ließ.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer führt aus: Der Rauschzustand habe den Angeklagten außerstande gesetzt, den Wert und den Umfang seiner Bestellung sowie den Betrag seiner vermeintlichen Barmittel zu übersehen. „Im nüchternen Zustand oder bei wesentlich geringerem Alkoholgenuss wäre ihm bewusst geworden, dass er, nachdem seine Zeche inzwischen auf 90 DM aufgelaufen war, zur Bezahlung weiterer Getränke und Esswaren nicht in der Lage war. Seine falsche Vorstellung, noch im Besitz genügenden Geldes zu sein, ist in Ermangelung sonstiger Ursachen ausschließlich auf seine Trunkenheit zurückzuführen. Der Irrtum könne daher nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.“
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen.
Das Reichsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung RGSt 73, 11 sowohl die Meinung abgelehnt, dass es auf die innere Tatseite der Rauschtat überhaupt nicht ankomme, als auch die entgegengesetzte Ansicht, dass jede unvollständige oder unrichtige Vorstellung des Rauschtäters nach Maßgabe des § 59 StGB uneingeschränkt auch hinsichtlich der Rauschtat zu beachten sei. Es hat einen Mittelweg beschritten und ausgesprochen, dass unvollständige oder unrichtige Vorstellungen, die der Rauschtäter gehabt habe, jedenfalls insoweit unbeachtet bleiben müssten, als sie nur durch den Zustand des Vollrausches verursacht worden seien. Der Bundesgerichtshof ist ihm hierin gefolgt (NJW 1953, 1442 Nr. 25 zu § 330a StGB; BGHSt 10, 355, 357).
An dieser Ansicht hält der Senat auch weiterhin fest. Sie bedarf jedoch, wie der vorliegende Fall zeigt, einer gewissen Abgrenzung und Verdeutlichung.
Schon das Reichsgericht hat aaO S. 16 darauf hingewiesen, dass auch bei der Rauschtat die Richtung des irrtümlichen Täterwillens nicht außer Betracht bleiben dürfe. Die Prüfung, was der Täter gewollt hat, ist für die Feststellung der Rauschtat z. B. dort unerlässlich, wo die vorsätzliche und die fahrlässige Herbeiführung eines Erfolges unter Strafe gestellt ist. Auf den Willen des Rauschtäters kommt es aber insbesondere dort an, wo die Strafdrohung an besondere Willensmerkmale geknüpft ist, diese also zum subjektiven Tatgeschehen hinzutreten müssen, wenn der Tatbestand der Straftat erfüllt sein soll. Das ist, wie das Reichsgericht hervorhebt, beim Diebstahl (§ 242 StGB) der Fall, wo erst die Absicht rechtswidriger Zueignung die Wegnahme der fremden Sache zum Diebstahl macht.
Bei § 263 StGB ist die Willensrichtung des Täters in zweifacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestands: in der „Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“ und in der „Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen“. Begeht also, wer des erstrebten Vorteils halber durch Täuschung einen anderen zu einer schädigenden Vermögensverfügung bestimmt. Der Täuschungswille fehlt aber bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält. Dieser Irrtum schließt also den Täuschungswillen aus. Ohne ihn liegt aber keine als Betrug „mit Strafe bedrohte Handlung“ vor. Glaubte also der Angeklagte, dass er hinreichend Geld habe, um die Zeche zu bezahlen, so berührte dieser Irrtum nicht nur seine Vorstellungen, sondern auch seine Willensrichtung. Da nach den Feststellungen auch davon auszugehen ist, dass er bereit war, seine vermeintliche Barschaft zur Bezahlung zu verwenden, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der „Vorspiegelung falscher Tatsachen“. Er hatte dann auch nicht die Absicht, sich oder anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte durfte daher auf Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt werden.
Ob Gleiches auch im Falle des § 42b StGB zu gelten hätte, kann der Senat dahingestellt lassen. Dass der Begriff der „mit Strafe bedrohten Handlung“ in den §§ 42 und 330a StGB denselben Inhalt hat, wird zwar vielfach angenommen, ist aber nicht selbstverständlich. Denn beide Bestimmungen dienen verschiedenen Zwecken. Wenn auch die Rechtsprechung grundsätzlich für § 42b StGB ebenfalls die Berücksichtigung der natürlichen Willensrichtung des Täters, seiner „Vorstellungen und Regungen“ (vgl. RGSt 71, 218, 220; BGH, Urteil v. 23.3.1951 – 1 StR 43/51, BGHSt 10, 355, 357), ordnet, so braucht doch im Einzelfall die Frage, ob ein bestimmter Irrtum des Täters beachtlich sei, nicht bei beiden Tatbeständen im gleichen Sinne beantwortet zu werden. Auf die Entscheidung BGHSt 3, 287, die sich ausschließlich mit der Anwendung des § 42 StGB befasst und den § 330a nicht erwähnt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Selbst von dem unzutreffenden rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus stünden der Verurteilung Bedenken entgegen. Die Strafkammer hat es wegen der Schwierigkeit genauer Feststellungen offengelassen, ob der Angeklagte, als er bei seinen Bestellungen über die Barmittel, die er beim Betreten des Lokals bei sich trug, hinausging, noch zurechnungsfähig war oder nicht. Sie konnte somit nur auf dem Boden der Entscheidung BGHSt 9, 390 zur Verurteilung wegen Volltrunkenheit kommen. Dass sie geglaubt hat, hierbei dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu folgen (hierzu vgl. BGHSt 9, 390, 397), ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz ist es aber rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer zu der Feststellung gelangt, der Rauschzustand habe den Angeklagten außerstande gesetzt, den Wert und den Umfang seiner Bestellungen sowie den Betrag seiner vermeintlichen Barmittel zu übersehen. Denn es steht nicht fest, dass der Angeklagte volltrunken war, als er mit seinen Bestellungen über seine vermeintlichen Barmittel hinausging. War er aber zu diesem Zeitpunkt, wie die Strafkammer nicht ausschließen kann, nur vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen, so würde ihm der Irrtum nach § 59 StGB voll zugutekommen müssen, sodass ein Betrug ausgeschlossen ist.
Zwar hat die Strafkammer noch ausgeführt, dem Angeklagten wäre im nüchternen Zustand oder bei wesentlich geringerem Alkoholgenuss bewusst geworden, dass er zur Bezahlung weiterer Bestellungen nicht in der Lage war. Damit soll aber nur dargetan werden, dass seine falschen Vorstellungen des Angeklagten ausschließlich auf seine Trunkenheit zurückzuführen seien. Dass er sie nicht auch gehabt hätte, wenn der Beginn seiner übermäßigen Bestellungen noch in die Zeit verminderten Zurechnungsfähigkeit gefallen wäre, hat die Strafkammer damit nicht sicher ausgeschlossen.
Dagegen hat die Strafkammer zu prüfen versäumt, ob der Angeklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa wegen Betrugs zu bestrafen ist. Nach den Feststellungen (S. 8 UA) hat der Angeklagte nicht nur damit gerechnet, im Verlauf des Zechgelages trunken zu werden und dies gebilligt, er hat auch gewusst, dass er „in angetrunkenem Zustand dazu neigt, über seine Zahlungsfähigkeit hinaus Schulden zu machen“. Das legt den Gedanken nahe, dass der Angeklagte, als er noch voll oder vermindert zurechnungsfähig war, sein späteres Verhalten im Lokal Wagner vorausgesehen und es gebilligt hat. Damit käme es auch auf einen etwaigen Irrtum während des Vollrausches nicht mehr an (vgl. hierzu BGH LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB).
Auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Der Senat hält sie nicht für begründet. Dass ein vorsätzliches Vergehen der Volltrunkenheit als eine für den Hang zum Verbrechen kennzeichnende Tat im Sinne des § 20a StGB angesehen werden kann und daher auch die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bilden kann, hat das Reichsgericht in RGSt 73, 177 mit überzeugenden Gründen dargelegt. Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Ansicht in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 5.12.1962 – 2 StR 490/62 angeschlossen. Auch der erkennende Senat hat gegen diese Rechtsmeinung keine Bedenken.
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